Müssen Lehrer bei Kopie von Büchern oder Internetseiten ihre Quellen angeben?

7 Antworten

Ich las nun, dass Lehrer dies

TEILWEISE dürfen

und

TEILWEISE nicht

.

Nachdem (vollständigen) § 52a Urhebergesetz, dürfen sie in kleinen Mengen, an einen abgegrenzte (Schüler)Kreis, zu nicht kommerziellen Zwecken und nur mit Erlaubnis des Urhebers Materiel zum Zweck der Veranschaulichung verwenden und kopieren.

Da dies bei meiner Lehrerin nicht zu trifft, verstößt sie hier eindeutig, weil sie Inhalte einerseits in rohen Mengen kopiert und dies nicht beim Urheber bzw. Berechtigten angibt. Und andererseits nicht mehr von Veranschaulichung die Rede sein kann, wenn diese Kopien die Lehrer-Rolle übernehmen.

Somit könnte man meiner Meinung nach auch von einer kommernziellen Nutzung sprechen, da sie ihre Arbeit die Kopien machen lässt und so dadurch auch ihr Geld verdient.

Zum Quellen angeben, fand ich leider nichts.

Hab doch was zu Quellenangabe gefunden:

Wie alle anderen, müssen auch sie Quellen angeben.

Nach § 63 Quellenangabe Urheberrechtsgesetz:

(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben,wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51 und 52a sowie der öffentlichen Zugänglichmachung nach den §§ 61 und 61c ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.

Und nach (Urheberrechtsgesetz) § 62 Änderungsverbot dürfen nur Änderungen vorgenommen, die obligatorisch für den Zweck des Unterrichts sind. Sprich Übersetzungen, etc.

Quellenangabe - JA.

Plagiat wäre es, wenn der Lehrer das Kopierte als "eigene Geistesleistung" darstellt...

Um Muskgeschaft wäre es eine Cover-Version....

Und was für Konsequenzen kann man da raus ziehen?

Man weiß ich nicht - ich: Du magst sie nicht und versuchst ihr ans Bein zu pinkeln.

Nein, die Verwendung urheberrechtlich geschützte Veröffentlichungen für den Schulbetrieb ist frei.

§ 52a Urhebergesetz

Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern.

Da steht aber weder was zu Vervielfälltigung, noch zum Angeben von Quellen. Außerdem ist das nicht mal ein vollständiger Satz.

@tomfritzfeek1

Ich las nun, dass Lehrer dies TEILWEISE dürfen und TEILWEISE Nicht.

Nachdem (vollständigen) § 52a Urhebergesetz, dürfen sie in kleinen Mengen, an einen abgegrenzte Schülerkreis und nur mit Erlaubnis des Urhebers Materiel verwenden und kopieren. Da dies bei meiner Lehrerin nicht zu trifft, verstößt sie hier eindeutig. Da sie Inhalte einerseits in rohen Mengen kopiert und dies nicht beim Urheber bzw. Berechtigten angibt.

Zum Quellen angeben, fand ich leider nichts.

Hi,

ja, die Quellen müssen (eigentlich) angegeben sein. Auch wenn der Lehrer das nicht macht, er müsste es machen. Du kannst ihn ja mal darauf hinweisen ;)

Ansonsten kannst du oft unten in kleiner Schriftgröße eine Quelle finden, wenn dich interessiert wo das Arbeitsblatt her ist.

Lg Lfy

Ist das gesetzlich vorgegeben?

Meine Lehrerin ist es selber besonders Wichtig Quellen anzugeben, jedoch kopiert sie selber ihre gesamten unterricht Inhalt von Büchern ohne Quellen anzugeben.