Müssen im Gefängnissen Inhaftierte auch Rundfunkgebühren bezahlen?

3 Antworten

Da man nur als Bewohner einer Wohnung Rundfunkbeiträge bezahlen muss und eine Gefängniszelle keine Wohnung darstellt (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag), müssen jedenfalls die Gefangenen keine Rundfunkbeiträge bezahlen. Das ist so, obwohl sie in den Zellen Fernseher oder Radio haben und nutzen dürfen; darauf kommt es nämlich beim neuen Rundfunkbeitrag nicht mehr an.

Allerdings muss der Staat für das Gefängnis Rundfunkbeiträge für diese sog. Betreibsstätte zahlen. Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist abhängig von der Zahl der im Gefängnis Beschäftigten (s. § 5 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Dabei zählen die Gefangenen, selbst wenn sie dort arbeiten, nicht als Beschäftigte.

.

Da die Gebühren berechtigt sind, muss sie im Prinzip auch jeder bezahlen. Da Strafgefangene über kein eigenes Einkommen verfügen (bzw. über ein sehr geringes) sind sie gebührenbefreit*, also bekommen sie auch keine Post vom Beitragsservice...

(*eine Pauschale wird von der Anstalt abgeführt)