Müssen Flecken und kleine farbige Streifen bei Auszug geweißt werden?
Hallo liebe Leute,ich habe mich schon versucht zu informieren, aber bin aufgrund der Begrifflichkeiten (Schönheitsreparatur etc.) etwas verwirrt. Ich habe in meinem Zimmer drei schmale Streifen (Gesamtfläche unter 0,5qm) mit Magnetfarbe (grau) an die Wand gemalt und durch häufiges Anlehnen an der Wand haben sich dunklere Stellen gebildet. Der Vermieter verlangt nun zum Auszug, dass ich die Wände weiß überstreichen muss, weil der Nachmieter so nicht einziehen könne. Ich selber habe das Zimmer vor 2 1/2 Jahren unrenoviert, aber in einem guten Zustand übernommen.
Muss ich der Forderung des Mieters nachkommen?
Liebe Grüße
3 Antworten
Sofern Sie unrenoviert übernommen haben und sich aus dem Mietvertrag keine andere Vorgehensweise herleiten läßt, übergeben Sie unrenoviert besenrein zurück.
Stimmt genau. Falls der graue Streifen jedoch nicht überstreichbar ist, müsste wieder der Zustand so hergestellt werden wie er beim Einzug war.
Unüberstreichbar wäre Sachbeschädigung. Beseitigung eines Schadens ist keine Schönheitsreparatur. So definiert sich das.
Ja musst du du hast sie ja in Vermietbarem Zustand erhalten. Dein Vermieter muss sie so auch wieder vermieten können. Flecken und dunkle Streifen sind nicht akzeptabel. Helle Farbtöne ganzflächig wären in Ordnung.
weiss kann der vermieter nicht verlangen. es müüsen handelsübliche, helle farbei sen. das legt aber jedes gericht und jeder vermeiter anders aus.
Unrenoviert ja, die Wände waren allerdings weiß und der letzten Anstrich ca. 3/4 Jahr her. Im Mietvertrag heißt es wörtlich: "(1) Es besteht Einigkeit darüber, dass von einem Zustand der Räume ausgegangen wird, wie er bei der (...) Wohnungsbesichtigung festgestellt wurde." & "Der Mieter ist verpflichtet die notwendigen Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen der Wände und Decken (...). Die Schönheitsreparaturen sind nach folgendem Fristenplan fällig, wobei die aufgeführten Fristen nur im Allgemeinen gelten. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses." Die Unüberstreichbarkeit kann dann natürlich der Knackpunkt werden, wenn der Vermieter meint, dass es nicht möglich ist.