Müssen die Eltern bei a1 Führerschein ab 16 unterschreiben?

3 Antworten

Wie oft kommt hier denn noch die gleiche Frage? 

Also, du kannst eine Faherlaubnis selbst beantragen. Wen der Gesetzgeber für reif genug erachtet eine Fahrerlaubnis zu erhalten, der kann sie auch selbst beantragen.

Schwieriger wird es mit dem Ausbildungsvertrag mit der Fahrschule. Den kannst du , da du noch nicht Geschäftsfähig bist, nicht selbst abschließen. Da müssen also deine Eltern unterschreiben, oder jemand anders müßte den Vertrag schließen. Der müßte dann aber bereit sein den auch voll zu bezahlen, ihn dir also  ohne Gegenleistung schenken. 

Hallo Effigies,

grundsätzlich richtig, mit einem kleinen Fehler.

Neben der nur beschränkten Geschäftsfähigkeit muss man auch das Sorgerecht beachten.

Soll heißen, je nach Sorgerecht muss mindestens ein, wenn nicht sogar beide Elternteile den Ausbildungsvertrag unterschreiben.

Ein Fremder kann den Ausbildungsvertrag, selbst wenn er ihn dem Minderjährigen schenken und bezahlen würde, nicht ohne die Einwilligung der / des Sorgeberechtigten für / auf diesen abschließen.

Das Sorgerecht beinhaltet auch das Recht, jedermann von der Einwirkung auf das Kind auszuschließen (Ausschließungsfunktion gegen Dritte).

Gruß Michael

@19Michael69

Das ist Quatsch. Wenn ein Jugendlicher reif genug ist eine Fahrerlaubnis zu erhalten dann darf er natürlich auch an der Fahrausbildung teilnehmen.

Ein Fremder kann den Ausbildungsvertrag, selbst wenn er ihn dem
Minderjährigen schenken und bezahlen würde, nicht ohne die Einwilligung der / des Sorgeberechtigten für / auf diesen abschließen.

Warum sollte er denn "auf" irgend  jemand abschließen? So etwas geht im Vertragsrecht sowieso nicht. Der Schenker schließt einen Vertrag mit der Fahrschule. punkt, fertig. Da hat niemand anderes mit zu tun.

@Effigies

Um mal deine Worte zu gebrauchen, vielleicht lernst du es dann mal die Kraftausdrücke wegzulassen.

Dein Quatsch zu meinem angeblichen ist der echte Quatsch.

Sicher schließt der Schenker den Vertrag mit der Fahrschule, aber mit einem Dritten als Begünstigtem. In dem Fall minderjährig.

Und der / die Sorgeberechtigten / Erziehungsbrechtigten haben damit etwas zu tun.

Die können genau das verbieten, verhindern oder falls erforderlich wieder rückgängig machen, wenn sie nicht damit einverstanden sind.

@19Michael69

Wo steht das ?

Wo findest du einen § der es einem unbeteiligten 3. ermöglicht einen Vertrag zwischen 2 Erwachsen zu anulieren?

@Effigies

Ich schließe mal daraus, dass du keine Kinder hast!

Da suche ich gar nicht nach einem passenden Gesetz. Das sagt einem der gesunde Menschenverstand und zur Not das Zitat aus meinem ersten Kommentar.

Wieso unbeteiligter Dritter? A schließt mit B den Vertag und will ihn C schenken. Da haben wir den Dritten. Und wenn C minderjährig ist entscheidet im Ernstfall der Sorgeberechtigte.

Wenn jemand - egal wer - dem minderjährigen Sohn die Ausbildung zum A1 schenkt und der Sorgeberechtigte nicht damit einverstanden ist, dann tritt der Sohn die Ausbildung gar nicht erst an.

Was die beiden Erwachsen A und B dann mit dem Vertrag machen, ob die den annullieren, oder ob er überhaupt rechtskräftig war, ist dem Sorgeberechtigten des 16jähren doch mal total egal.

Das ist deren Problem und der 16jährige macht keinen Führerschein.

@19Michael69

Das ist deren Problem und der 16jährige macht keinen Führerschein.

Wie willst du ihn denn davon abhalten ? MIt Gewalt festhalten? Einsperren ?

@Effigies

btw múß der das den Eltern ja nicht mal sagen.

@Effigies

Um das geht es doch gar nicht. Keiner will sein Kind wegsperren oder sonstiges.

Es gibt halt einfach Eltern, die mit Zweirädern nichts anfangen können und Angst haben. Das darf man denen auch nicht vorwerfen, die meinen das nicht böse.

Und so lange das Kind noch keine 18 ist, liegt die Entscheidung nun mal bei den Eltern.

Fakt ist, dass das so wie du es beschrieben hast, nicht funktioniert.

Jeder Fahrlehrer, zu dem jemand kommt um mit ihm den Ausbildungsvertrag zu Gunsten eines Minderjährigen abzuschließen wird dies nur tun, wenn auch die Einverständniserklärung des / der Sorgeberechtigten vorliegt.

múß der das den Eltern ja nicht mal sagen

Nein, muss er nicht. Dann macht er aber auch keinen Führerschein.

Hier gilt das gleiche. Ohne Einverständniserklärung keine Ausbildung.

Gruß Michael

@19Michael69

Du willst es einfach nicht kapieren, ne?

Wenn de Jugendliche nix sagt und einfach zum Untericht geht , haben die Eltern keine rechtlichge Handhabe ihn abzuhalten. Der MACHT den Schein.

Der hat vom Gesetzgeber die legitimation eine Fahrerlaubnis zu erhalten, also kann er sie auch selbst beantragen und eigenständig zur Prüfung gehen. Und dann kann er natürlich  auch an der Ausbildung teilnehmen. Da kann ihn keiner von abhalten.

Es gibt auch diverse Urteile zu der Fragstellung des Führerscheinantrags. Wenn jetzt die Gerichte Jugendlichen zugestehen gegen den Willen der Eltern eine Führerscheinantrag zu stellen (sonst hätte es ja wohl keine Klagen gegeben) , wo wäre in diesem Urteil der Sinn wenn die Eltern den Jugendlichen dann einfach von der Ausbildung fern halten könnten ?

Außerdem ist ein geschenkter Führerschein ein ganz erheblicher völlig einseitiger Vermögensvorteil für den Jugendlichen. Wenn die Eltern den verhindern machen sie sich schadenersatzpflichtig.

@Effigies

Weil es da von meiner Seite nichts zu kapieren gibt.

Das Schlimme ist, dass du den Schwachsinn den du da verzapfst anscheinend wirklich glaubst.

NEIN, der macht den Schein nicht, auch wenn er den Führerscheinantrag selbst stellen darf.

Die Eltern haben die rechtliche Handhabe. Einzige Ausnahme wäre, wenn die Ausbildung nach Eintritt der Volljährigkeit beendet wird.

Das dürfte bei einem 16jährigen für A1 nicht der Fall sein.

Wieso "schadensersatzpflichtig". Die Schenkung kann ja gerne bestehen bleiben. Die Ausführung erfolgt dann halt erst mit Eintritt der Volljährigkeit oder alternativ wie oben in der Ausnahme beschrieben.

Da du ja immer fragst, wo das steht, lies folgendes aufmerksam und gründlich durch.

Dann überlege vorher, ob du noch einen weiteren deiner geistigen Ergüsse von dir gibst oder ein einziges Mal so viel Schneid hast, wenigstens einmal zuzugeben, nicht recht gehabt zu haben!

http://www.flvbw.de/fahrschulpraxis/ausgaben-fpx-einzelne-texte/id-2001-02-80-vertragssicherheit-welche-unterschrift-auf-dem-ausbildungsvertrag.html

https://dejure.org/gesetze/BGB/107.html

https://dejure.org/gesetze/BGB/108.html

Viele Grüße

Michael

@19Michael69 § 107
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er

nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt

, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Eine solche Schenkung ist ein absolut einseitger Vorteil. Er geht damit keine Verpflichtung ein.

§ 108
Vertragsschluss ohne Einwilligung

Er schließt auch keinen Vertrag.

Genau das ist es was du ned kapieren willst. Es wird vom Jugendlichen kein Vertrag geschlossen und keinerlei Verpflichtung eingegangen, und genau deswegen braucht er keine Erlaubnis.

btw  du dachtest ned wirklich, daß ich diese § nicht kenne oder nicht bedacht hätte?

@Effigies

§ 107: "nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt".
Was an "nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil" hast du nicht verstanden?

§ 108: Im Bezug auf die Schenkung des Dritten schließt er keinen Vertrag ab. Das hilft ihm aber auch nicht weiter.

In § 110 BGB steht nämlich, dass für die Mittel, die von einem Dritten überlassen werden, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist.

Ich benutze jetzt mal einen deiner Lieblingssätze:

Wenn man keine Ahnung hat, ...

Oder hier besser: Wenn man Gesetzestexte nicht lesen kann oder sie einfach nur nicht versteht.

Wenn du die Texte schon kennst, umso schlimmer.

Aber vergiss es. Du wirst es hier nie zugeben, selbst wenn du in deinem Kämmerlein für dich selbst schon längst erkannt hast, dass du nicht Recht hast.

Gruß Michael

@19Michael69

§ 107: "nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt".

Wo wäre denn der rechtliche Nachteil wenn man etwas ohne Gegenleistung geschenkt bekommt?

§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag

Wie oft denn nocht? Der Jugendliche schließt keinen Vertrag.

@19Michael69

Moin Michael :D 

Weißt du ob beide Elternteile bei der Vertragsabschießung dabei sein müssen? Oder reicht auch wenn ich nur mit meiner Mutter und meiner Oma (die den Führerschein bezahlt) dahin gehe?  Also zur Fahrschule. 

Liebe Grüße BlueredLines

@BlueredLines

Hallo,

"hochoffiziell" benötigt man als Minderjähriger die Unterschrift beider Sorgeberechtigen.

In vielen Fällen sind die Fahrschulen auch mit nur einer Unterschrift zufrieden, wobei sie sich dann aber in einer Grauzone befinden.

Ausnahme ist, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind und nur einer von beiden das Sorgerecht hat. Dann reicht die Unterschrift des einen Sorgeberechtigten aus.

Deine Oma kann / darf dir in diesem Fall nichts genehmigen - sie brauchst du nur zum Bezahlen ;-)

Viele Grüße

Michael

Ja ein Elterteil muss dabei sein. Außerdem musst du noch deinen Ausweis und den Ausweis vom Elternteil,sowie die Ameldegebühr mitnehmen.

Ja, da Du mit 16 noch minderjährig bist.