Müssen die Bafög-Schulden nach meinem Tod von den Angehörigen bezahlt werden?

6 Antworten

Wenn ein BAföG-Empfänger stirbt, verfallen die restlichen Schulden. Nur im Falle, dass er schon während seiner Lebzeiten fällige Raten nicht bezahlt hatte, wären diese noch von den Erben zu tilgen. Anders gesagt: Wer seine Raten (die ja erst 5 Jahre nach Ende der Regelstudienzeit erstmalig zu zahlen sind) die ganze Zeit korrekt bezahlt, hinterlässt seinen Erben keinerlei Belastungen

... bei uns nicht, allenfalls die Erben.

Siehe ggf.:

Verstirbt ei­ne Dar­le­hens­neh­me­rin/ein Dar­le­hens­neh­mer er­lischt die ge­sam­ten Dar­le­hens­schuld, die noch nicht fäl­lig ge­wor­den ist (§ 18 Abs. 5c BAföG).

Sind Ra­ten be­reits fäl­lig und noch nicht ein­ge­zahlt wor­den, wenn der To­des­fall ein­tritt, sind die­se vom Er­ben zu be­glei­chen.

Diese Frage bereitet mir Sorgen. Du hast doch hoffentlich nicht vor, dass Du Dich wegen der Abzahlung eines BaFöG-Kredites umbringst, oder? Sieh lieber zu, dass Du einen guten Abschluss hinbekommst, damit Du dann eine gute Chance auf eine entsprechend gute Anstellung hast. Dann sollte die Rückzahlung des BaFöG-Kredites kein Problem sein.

Wenn deine Angehörigen deine Arbe antreten ja. Die Schuld besteht weiter gegen den Nachlass. Sollten sie das Erbe auschlagen und auch sonst keine Bürgschaft übernommen haben eher nicht.

Wenn du das Erbe annimmst dann Ja lässt du das Erbe verfallen dann nicht aber dann erbst du aber auch nichts mehr