Müssen Azubis nach der Berufsschule noch zur Arbeit?

19 Antworten

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Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, darf der Jugendliche vorher nicht beschäftigt werden; an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten ist der Jugendliche von der Arbeit ganz freizustellen, jedoch nur einmal in der Woche. Sinkt die Unterrichtszeit darunter, ist dem Auszubildenden zuzumuten, davor oder danach noch am Arbeitsplatz zu erscheinen, es sei denn, der Anfahrtsweg ist unzumutbar lang. Dies gilt nicht für erwachsene Auszubildende; sie dürfen an allen Berufsschultagen nach dem Unterricht beschäftigt werden. Ferner dürfen Jugendliche in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen überhaupt nicht beim Arbeitgeber beschäftigtwerden; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG). Sie sind in die 40-Stunden-Woche des § 9 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG mit einzurechnen. Für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte sowie an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ist der Jugendliche ebenfalls ohne Entgeltausfall von der Arbeit freizustellen (§ 10 JArbSchG). Für Auszubildende, die älter als 18 Jahre sind, gilt ab 1.3.1997 die generelle Gleichstellung mit Jugendlichen für die Freistellung vor und nach der Berufsschule nicht mehr. Lediglich das Verbot der Beschäftigung im Betrieb vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht gilt für sie weiter (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG).

Dauert der Unterricht einschließlich der Pausen mehr als fünf tatsächlich erteilte Unterrichtsstunden mit mindestens 45 Minuten, braucht für diesen Tag nicht nachgearbeitet zu werden, auch wenn die Arbeitszeit ohne Berufsschulbesuch z. B. acht Stunden gedauert hätte. Auch wenn die Arbeitszeit kürzer als fünf Stunden gewesen wäre, so werden bei Berufsschulunterricht, mit mehr als fünf Unterrichtsstunden mit mindestens 45 Minuten trotzdem acht Stunden angerechnet, sodass also an anderen Tagen entsprechend weniger zu arbeiten ist. Dauerte der Berufsschulunterricht nur 5 oder weniger Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten, so wird nur diese Zeit nebst Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet. Der Arbeitgeber muss dem Jugendlichen auch die Zeit zum Waschen und Umkleiden, zum Hin- und Rückweg zur und von der Berufsschule sowie zur Einnahme einer Mahlzeit zwischen Unterrichtsende und einer eventuellen Arbeitsaufnahme im Betrieb freigeben; diese Zeit gilt aber nicht als Arbeitszeit, ist also nicht auf die Höchstarbeitszeit anzurechnen.

Danke!

super,dem ist nix hinzuzufügen:)

Wenn er länger als 5Std,a 45 Min hat braucht er nicht mehr zur Arbeit.

JArbSchG §9 Berufsschule (1)Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen 1.vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind, 2.an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, 3.in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. (2)Auf die Arbeitszeit werden angerechnet 1.Berufsschultage nach Absatz1 Nr.2 mit acht Stunden, 2.Berufsschulwochen nach Absatz1 Nr.3 mit 40 Stunden, 3.im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen. (3)Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten. (4)(weggefallen)

Danke!

Folgendes steht im Jugenarbeitsschutzgesetz: §9 Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen: 1. Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind. 2an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden je 45 Minuten einmal in der Woche, 3. In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.

Danke!

Der Berufschultag gilt als normaler Arbeitstag, fallen also Stunden aus oder ist die Schule bereits früher als 15 Uhr zu Ende, muss man in den Betrieb.

Ehrlich gesagt, um 1 oder 2 evt. Stunden mit dem Vorgesetzten zu "feilschen" halte ich für keine kluge Idee. Man gilt so schnell als Querulant und Querulanten sind am schnellsten wieder draussen.........

ist heutzutage leider so, Recht hin oder her.

Das hab ich auch gesagt.

Das hab ich auch gesagt.

Das hab ich auch gesagt.

@Naschatka

Upps, den wollte ich eigentlich nur einmal bringen! :-)

Minderjährige müssen meines Wissens einen Nachmittag nach der Berufsschule frei haben. Wenn es aber zwei Berufsschultage gibt, darf man sie an dem anderem arbeiten lassen.

Bei erwachsenen Azubis gilt das nicht mehr, die darf man immer nach der Schule noch arbeiten lassen.

Mein Kenntnisstand aus der Ausbildung, lasse mich gerne korrigieren, sollte sich da was geändert haben oder mich meine Erinnerung täuschen.

NE, das Selbe habe ich ja auch rausgefunden. Freitags haben wir ja nachmittags frei, da hat aber auch der ganze Rest der Firma frei. Zählt das dann?

@Naschatka

Ob der Rest arbeitet, spielt doch gar keine Rolle. Ein Nachmittag ist frei und gut.

Wie wäre es, wenn ihr mal in der Berufsschule den entsprechenden Lehrer fragt? Der sollte es wissen...

@ratzenlady

ICh glaube nicht, der ist ne Flache, könnten wir aber Versuchen.