Mündlicher Kaufvertrag. Kann ich dagegen angehen?!
Guten Abend, ich habe folgendes Problem:
Ich habe vor 9 Tagen mein Auto mündlich verkauft, vorraussetzung dafür war, dass ich die Kreditsumme bei der Bank ablöse ( sodass der Käufer den Fahrzeugbrief direkt bekommt ), das Auto lackieren lasse ( weil es ein Kratzer hatte ), ein Gutachten mache lasse und eine Garantieverlängerung vom Werk kaufe. Unterm Strich hat mich der spaß 650,- € gekostet + 7400,- € die ich als Sonderzahlung in den Finanzierungsvertrag eingezahlt habe.
Heute hatten wir den übergabe Termin, wo das Fahrzeug eigentlich gekauft werden sollte. Bei der Besichtigung haben wir festgestellt, dass der Kratzer nicht optimal lackiert wurde, sodass der Käufer meinte, dass wir nicht mehr in Geschäft kommen.
Natürlich habe ich dem Käufer angeboten, dass Fahrzeug noch einmal zum Lackierer zu bringen, weil es offensichtlich ein Fehler vom Lackierer war.
Davon wollte der Käufer nichts wissen und meinte, dass es für Ihn erledigt sei und das er dadurch kein Interesse mehr hat.
Jetzt bin ich ( nach mündlicher Zusage des Käufers ) ca. 650,- € in Vorkasse getreten, 7400,- in den miesen bei der Bank und mein neues Auto wartet auch schon auf mich.
Kann ich irgendwie gegen den Käufer vorgehen bzw. schadensersatz verlangen?!!
Ich fühle mich mehr als hintergangen und finde es einfach nur traurig, dass man so wenig der Menschheit nur noch vertrauen kann.
Liebe Grüße und danke für eure hoffentlich vernümpftigen Antworten.
ps. wir sind beides Privatpersonen
9 Antworten
A. Du hast (hattest) einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. Es spielt dafür keine Rolle, ob es nun schriftlich, oder mündlich abgeschlossen wurde. Zumindest nicht bei Autos.
Grundsätzlich hättest Du also einen Anspruch darauf, dass der Käufer das Auto auch abnimmt (Natürlich ohne den Kratzer).
B. Aber der Käufer könnte unter gewissen Umständen ein Rücktrittsrecht aus dem Vertrag haben. Jetzt wird es komplex. Hat der Käufer beim Vertragsschluss (Also 9 Tage vor Übergabe) gesagt, dass er kein Interesse mehr am Fahrzeug haben werde, wenn es nicht zu dem vereinbarten Termin in Ordnung ist, so dürfte er zurücktreten, sonst MUSS er Dir eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (Nachbesserung) geben. Gegen die Möglichkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag spreche auch, dass du ja das Auto grundsätzlich ihm schon zur Verfügung gestellt hast und er damit nur wegen einer fehlenden „Teilleistung“ plötzlich kein Interesse hat. Da muss von ihm aber für einen wirksamen Rücktritt mehr kommen, als das. Zumal nach meiner Einschätzung deine Pflichtverletzung unerheblich ist und er damit überhaupt nicht zurücktreten dürfte. (Ich habe den Kratzer aber nicht gesehen).
C. Nimmt er das Fahrzeug dennoch nicht in Empfang, so könntest Du natürlich Schadensersatz verlangen. So z.B. Ersatz von vergeblichen Aufwendungen, die Du gemacht hast. Dazu gehört auch die Lackierung. Eventuell musst du ihn vorher aber mahnen.
D. Theoretisch wären vielleicht auch Ansprüche gegen den Lackierer möglich (der hats ja verbockt), aber es ist schon ein juristisches Gutachten notwendig, um das Dir sagen zu können.
ACHTUNG: Ich empfehle Dir einen Anwalt zu nehmen, da dieser über eine entsprechende Erfahrung verfügt und dir sagen kann, welche Ansprüche du gegen den Käufer geltend machen kannst und ob du diese auch beweisen kannst, denn da liegt der Hund begraben. Du hast einen mündlichen Kaufvertrag geschlossen. Gültig ist er, aber auch beweisbar? Ich kann dir das nicht sagen. Dafür fehlt es mir an Erfahrung und Wissen. Grundsätzlich scheint deine Frage begründbar zu sein und du könntest einige Ansprüche durchbringen, aber das ist nur die Theorie.
Ich nehme hier nicht in Anspruch dich jetzt richtig beraten zu haben. Dafür fehlen mir, wie gesagt, die Erfahrung und die Berechtigung.
Viel Glück
Hallo,
befrage einen Anwalt - der kann Dich bestimmt richtig beraten.
Grüsse + viel Erfolg - Deti
Kann ich irgendwie gegen den Käufer vorgehen bzw. schadensersatz verlangen?!!
Nein. Die mangelhafte Lackierung stellt eine Sachmnagel i. S. d. § 434 I 1 BGB dar, da das Fahrzeug "bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit" einer makellosen Lackierung nicht aufwies.
"Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach (...) § (...) 323 BGB (...) von dem Vertrag zurücktreten" regelt § 437 BGB. Und führt aus:
"So kann der Gläubiger (...) vom Vertrag zurücktreten, (...) wenn der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin (...) nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung (...) für den Gläubiger wesentlich ist" bestimmt § 323 II BGB.
Im Ergebnis durfte der K im Übergabetermin einen zugesichert mängelfreien Wagen beanspruchen oder eben vom Vertrg zurücktreten, ohne sich auf einen Nacherfüllungsanspruch oder Minderung (Kaufpreisnachlass) verweisen lassen zu müssen :-O
Natürlich erscheint das kleinlich, ist aber de jure beanspruchbar.
Ich fühle mich mehr als hintergangen und finde es einfach nur traurig,
Umgekehrt wird ein Schuh daraus: Wer Übergabe eines fünfstelligen Wertes nicht mit einem beweislichen, schriftlichen Kaufvertrag regeln will, muss wissen, was er sich damit antut. Und hinnehmen, dass der Vertraggspartner seinen Vorteil nutzt, dem man ihm gewährt hat :-O
G imager761.
Mündliche Kaufverträge sind in Deutschland grundsätzlich gültig, sonst könnte niemand beim Bäcker ein Brot kaufen. Der Nachteil von mündlichen Kaufverträgen ist, dass meistens nicht alle Vertragsfälle geregelt sind. In diesem Fall hier wurde verabredet, dass die Ware in einem Zustand übergeben wird, das die Kratzer nicht mehr zu sehen sind (Regelung: das Fahrzeug wird frisch lackiert...). Diese zugesicherte Eigenschaft hatte die Ware bei Übergabe anscheinend nicht, was den Käufer berechtigt die Übernahme der Ware und damit den Vollzug des Kaufvertrages zu verweigern. Das Versprechen der Nachbesserung wurde zwar abgegeben, muss aber vom Käufer mangels schriftlicher Regelung nicht angenommen werden. Stell Dir mal vor, der Käufer hätte exakt am Verkaufstag das Fahrzeug in einem mangelfreien Zustand benötigt, dann hätte er Dir womöglich einen Verzugsschaden angehängt. Sei froh, das es ist wie es ist, ohne schriftlichen Kaufvertrag hätte es wesentlich schlimmer kommen können.
jurist?
Das ist richtig, aber nur fast. Es spielt keine Rolle, dass der Vertrag mündlich geschlossen wurde.
Die einfachste Lösung Deiner Probleme wird darin bestehen, dass Du den Wagen einfach in den einschlägigen Online Foren zum Kauf anbietest. Diese typisch deutsche Mentalität alles zum Anwalt zu tragen macht hier "vielleicht" Sinn aber hilft Dir kurzfristig nicht innerhalb der kommenden 5 Tage. Das kostet sehr viel Zeit, bedeutet Stress und hilft Dir im Moment nicht so wirklich weiter. Dein Minus Konto tickt in die noch grössere Geldvernichtung und Dein neues Auto muss sicherlich auch noch bezahlt werden.
Also, einbuchen als Lebenserfahrung und den Wagen an einen anderen Interessenten verkaufen. Evtl. machst Du dann noch ein besseres Geschäft.
in my opinion