MPU bei 1,5 Promille?

5 Antworten

Eine MPU wird in aller Regel erst bei 1,6‰ und mehr, oder bei Wiederholungstätern angeordnet. Es ist aber auch möglich das die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund anderer Hinweise Zweifel an der Eignung hat, Dein Verhalten den Polizisten gegenüber könnte so ausgelegt werden.

Alles Andere, also Trunkenheit im Verkehr, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und die Falschaussage, fließen in das Strafmaß des Urteils mit ein.

Ob Du eine MPU machen musst würdest Du sowieso erst bei Antragstellung der neuen Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde erfahren, ich gehe aber eher davon aus das keine verlangt wird.

Hallo Ribox,

da hast Du einiges zusammenkommen lassen. Von vorne:

  • Ab 1,1 ‰ liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor.

Durch den Unfall ist erwiesen, daß Du nicht mehr in der Lage warst, das Fahrzeug sicher zu führen. Demnach liegt hier ein Straftatbestand nach StGB §315c vor:

(1) Wer im Straßenverkehr [...] 1.ein Fahrzeug führt, obwohl er [...] a)infolge des Genusses alkoholischer Getränke [...] nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen [...] und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • Unerlaubtes Entferrnen vom Unfallort

Auch das ist ein Straftatbestand nach StGB §142:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er [...] 1.zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat [...] wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • ggfs. Widerstand gegen Vollzugsbeamte

Warst Du nur "leicht reizbar"? Motzen ist nicht strafbar, sobald es aber zu mehr kommt, wird evtl. auch StGB §113 relevant:

(1) Wer einem Amtsträger [...] der zur Vollstreckung von Gesetzen, [...] berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Empfehlung: Anwalt einschalten. Bis dahin keine Aussage bei der Polizei machen!

Über das Strafmaß entscheidet der Richter. Als grobe Schätzung an Hand ähnlicher Fälle: Entzug der Fahrerlaubnis, Führerscheinsperre ab ca. 12 Monaten, Geldstrafe iHv ca. 60 Tagessätzen (1 Tagessatz = 1/30 des Monatsnettoeinkommens) oder Sozialstunden (falls Du noch kein eigenes Einkommen hast)

3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist kannst Du die Fahrerlaubnis neu beantragen. Ab 1,6 ‰ wird auf jeden Fall eine MPU gefordert, liegst Du darunter, entscheidet der Sachbearbeiter in der Führescheinstelle (hier wegen Kombination §316 + §142 möglich, aber nicht sehr wahrscheinlich).

Du solltest auf jeden Fall nach Rechtskraft des Urteils bei der Führerscheinstelle Akteneinsicht beantragen und nachfragen, ob MPU gefordert wird oder nicht (schließlich mußt Du dich ja auch darauf vorbereiten).

Und nachdem Du noch in der Probezeit bist, wird vor Neuerteilung auf jeden Fall ein besonderes Seminar für alkoholauffällige Fahranfänger fällig (z.B. NAFAplus beim TÜV). Kosten ca. 200-250€.

natürlich wird da eine MPU angeordnet. die falschaussage wird unter vorsatz eingeordnet. der polizei gegenüber wurdest du agressiv. da ist das dann normal.

Sehr wahrscheinlich keine MPU.

Ohje in der Probezeit heißt sowieso das der lange weg sein wird...wie alt bist du denn wenn ich fragen darf?

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Die Probezeit hat damit nur am Rande zu tun.

... und das Alter schonmal gar nichts

1,6 Promille gilt als Grenzwert für die Anordnung einer MPU - drunter wäre also besser. Auf eine ähnliche Frage hat mal einer der Forenteilnehmer folgende Speisekarte für Alk in der Probezeit geschrieben (keine Gewähr, klingt aber plausibel):

" Bußgeld in Höhe von 250,- EUR Gebühren in Höhe von 23,50 EUR Zwei Punkte in Flensburg Verlängerung der Probezeit um zwei auf dann insgesamt vier Jahre Anordnung eines Aufbauseminars (kostet ebenfalls mehrere hundert Euro)"

Lügen zur eigenen Verteidigung darf man, dass sich die Balken biegen - das steht nicht unter Strafe.

Die Aussage, dass Du "leicht aggressiv und leicht reizbar" warst, solltest du noch etwas ausführen - Beleidigung, Drohung oder versuchte Tätlichkeiten gegenüber der Trachtengruppe oder dem Kittelträger können ziemlich fiese Folgen haben.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gilt auch nicht als besonders komisch (http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html) - wobei Du Dich von einem Anwalt informieren lassen solltest, ob die Strafen für die Alkoholfahrt und die Unfallflucht voll addiert werden.

Den wirst Du ohnehin brauchen.

Auf eine ähnliche Frage hat mal einer der Forenteilnehmer folgende Speisekarte für Alk in der Probezeit geschrieben (keine Gewähr, klingt aber plausibel): Bußgeld in Höhe von 250,- EUR Gebühren in Höhe von 23,50 EUR Zwei Punkte in Flensburg

Das gilt aber auch nur dann wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, und davon ist man hier weit entfernt...

Das genannte Bußgeld bezieht sich nur auf einen Verstoß gegen die 0,0 ‰-Grenze für Fahranfänger in der Probezeit oder unter 21.

Ab 0,5 ‰ beginnt die reguläre OWi, die ist aber schon deutlich teurer.

Und ab 1,1 ‰ reden wir von absoluter Fahruntüchtigkeit, hier liegt eine Straftat vor.