Motorschaden - Rechtslage?

3 Antworten

Deine Frage ist schwieriger als sie aussieht.

Die Reparatur bekommst du aus der Gewährleistung, das ist unproblematisch.

Einen Leihwagen würdest du nur aus einem Schadenersatzanspruch bekommen. Dazu müsste ein Verschulden des Verkäufers vorliegen. Dieses wird zwar vermutet (der Verkäufer muss nachweisen, dass er den Fehler nicht verschuldet hat, ihn nicht kannte und ihn nicht kennen musste). Dies wird ihm aber in der Regel gelingen, da er keine Untersuchungspflicht hat.

Insofern fürchte ich, würdest du bei einem Streit eher verlieren als gewinnen.

Erst einmal wurde mir gesagt, dass das Gesetzlich nicht seine Aufgabe sei und er im Vertrag die Gewährleistung raus genommen hat.

Ein Händler kann die gesetzliche Gewährleistung i.d.R. nicht ausschließen.

https://www.12gebrauchtwagen.de/ratgeber/autoverkauf/auto-wird-im-kundenauftrag-verkauft-worauf-sie-bei-vertragsabschluss-achten-sollten

Hallo, Danke für die Info. Weißt Du auch ob er mir einen Leihwagen zur Verfügung stellen muss?

@inventy

Bei Verschulden, dh wenn er hätte wissen müssen, dass die Sache mangelhaft ist. Das Verschulden wird grundsätzlich vermutet, Verkäufer können dies aber ggf widerlegen.

Wenn kein Verschulden, kein Leihwagen.

Behaupten könnest du noch, dass die Nacherfüllung viel zu lange dauert; dann könnte man diesbezüglich wiederum Verschulden prüfen.

Letztlich kann mal also wunderbar darüber streiten.

nur wenn du nachweisen kannst das der schaden beim autokauf schon war, kannst du die mietwagen kosten durch setzten, schau hier..

https://www.adac.de/der-adac/rechtsberatung/fahrzeugkauf-und-verkauf/gebrauchtwagenkauf/fahrzeugmaengel/

Da steht aber was anderes :)

@Droitteur

was hast du gelesen? ich hab das gelesen..

Erstattung weiterer Kosten 

Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie z. B. Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe, sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen.

Darüber hinaus gehende Kosten wie z. B. Mietwagenkosten, Nutzungsausfall oder Verdienstausfall müssen vom Verkäufer nicht übernommen werden. Diese Forderungen lassen sich nur bei einem nachweisbaren Verschulden des Verkäufers durchsetzen.

@ben210780

Darüber hinaus gehende Kosten wie z. B. Mietwagenkosten, Nutzungsausfall oder Verdienstausfall müssen vom Verkäufer nicht übernommen werden. Diese Forderungen lassen sich nur bei einem nachweisbaren Verschulden des Verkäufers durchsetzen.

@Droitteur

Diese Forderungen lassen sich nur bei einem nachweisbaren Verschulden des Verkäufers durchsetzen.

@ben210780

Genau. Das ist etwas anderes als "wenn du nachweisen kannst das der schaden beim autokauf schon da war".

@Droitteur

ja was ist da anderst? ist nur anderst ausgedrückt.. wenn der käufer dem verkäufer nachweisen kann das das auto schon defekt war beim kauf dann kann er die kosten durch setzen..ist ja dem verkäufer sein verschulden, nicht dem käufer seins.. richtig?

@ben210780

In dem Teil, den du zitierst, steht ja ausdrücklich drin, dass die dort genannten Kosten "nicht" ersetzt werden müssen. Alles andere dagegen, was im Text zuvor geschildert wird, kann sehr wohl ersetzt werden.

Grundsätzlich immer aber ist Voraussetzung, dass der Schaden schon bei Übergabe vorhanden war. Daraus könntest du schließen, dass für die Mietwagenkosten noch weitergehende Voraussetzungen angenommen werden.

Das ist also nicht nur eine andere Formulierung für dasselbe, sondern eine andere (weitergehende) Voraussetzung.

Kurz auf den Punkt gebracht: ein Mangel kann schon bei Übergabe bestanden haben, ohne dass den Verkäufer deswegen auch ein Verschulden trifft, leichter vorstellbar zB bei verdeckten Mängeln, von denen beide nichts wussten.

"ist ja dem verkäufer sein verschulden, nicht dem käufer seins"

Manchmal ist einfach "keiner" schuld ;)