Motorradunfall - zahlt die Haftpflicht?

10 Antworten

Die Benzinklausel schließt eine Regulierung durch seine Privathaftpflicht aus. Die Teilkasko greift in dem Fall nicht. Findet ohne großes Aufsehen eine Lösung (z.B. 50/50), denn ihr habt euch beide strafbar gemacht.

Falsch,  den Verleiher trifft keine Schuld und der Unfallfahrer hat ausschließlich und ohne Zutun des Verleiher gegen die StVO verstoßen.

@verreisterNutzer

... verleihe keine Frau, die kommt meist auch nicht heile wieder zurück.

Wenn ich ein gutes Stück weggebe, habe ich auch die Fahrerlaubnis zu kontrollieren oder ich bin eben fällig, so jedenfalls hier bei uns auf dem Land.

@verreisterNutzer

@RudiRatlos,

du verblüffst mich - mit dem Hinweis, dass den Verleiher keine Schuld trifft.

Der Eigentümer des Fahrzeugs darf nur dann jemanden fahren lassen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass dieser auch einen entsprechenden Führerschein besitzt.

Ansonsten trifft hier § 21 StVG zu

1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

2.

als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat.

 

Privathaftpflichtversicherungen kommen (fast) grundsätzlich nicht auf für Schäden, die ich als Führer eines Kfz verursacht habe, Denn hier kommen zunächst einmal andere Versicherungen auf.

Das stimmt. Leider scheint der Fahrer des Motorrades weder einen Führerschein zu haben noch eine KFZ Versicherung für das Motorrad. Daher würde nur die Privathaftpflicht als Notlösung zur Frage stehen. Aber auch dieser Anspruch scheidet wohl aus.

Bitte "(fast)" weglassen oder durch "ganz sicher"  ersetzen, dann ist der Satz richtig.

Einen solchen Schaden übernimmt keine Privathaftpflichtversicherung. Auf diesem Schaden bleibst Du alleine sitzen.

Und sei froh, wenn Du nicht noch dafür belangt wirst, dass Du wissentlich einem anderen ohne Fahrerlaubnis Dein Motorrad zu einer "Probefahrt" zur Verfügung gestellt hast.

Es obliegt dem Verleiher nicht zu kontrollieren ob er das Fahrzeug jemandem mit oder ohne Fahrerlaunis übergibt.  Der Entleiher muss sich schon selbst fragen ob er das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum benutzen darf oder nicht.

@verreisterNutzer

Es obliegt dem Verleiher nicht zu kontrollieren ob er das Fahrzeug jemandem mit oder ohne Fahrerlaunis übergibt. 

§ 21 Abs. 1, Nr. 2 StVG sieht das anders.

... nein, warum sollte sie auch wuppen müssen?

1.  Um haftpflichtig zu sein müsste dein Freund gegen den Paragraphen § 823 BGB verstoßen haben. Darin heißt es: wer WIDERRECHTLICH ein Recht oder die Gesundheit eines anderen verletzt. Da er das Motorrad nicht gegen deinen Willen benutzt hat liegt kein Verstoß gegen §823 BGB vor und somit auch kein Fall für die private oder irgend eine andere Haftpflichtversicherung.

2. Fallen Motorrad und alle anderen versicherungspflichtigen Fahrzeuge unter die Benzinklausel die Schäden welche durch die Benutzung eines Kfz entstehen grundsätzlich ausschließt.

3. Eine Teilkasko Versicherung versichert keine selbst verursachten Unfälle,  das wäre ein versichertes Risiko der Vollkasko Versicherung.

4. Ob der Fahrer in diesem Fall einen Führerschein Besitzt oder nicht spielt für die Versicherung keine Rolle,  da der Schaden ohnehin nicht versichert ist.

5. Dein Freund ist dir gegenüber Schadensersatzpflichtig, da es stillschweigend zum Rechtsgeschäft des Verleihen gekommen ist. Genauso wie beim mieten einer Sache geht auch beim leihen einer Sache die Gefahr auf den Entleiher über, der dem Verleiher die geliehene Sache im gleichen Zustand zurück geben muss wie er sie übernommen hatte. Anders sieht die Rechtslage aus, wenn dein Freund das Kfz in deinem Auftrag benutzt hat, in dem Fall trägt der Auftraggeber das volle Risiko.

6. Zu Deiner Frage der groben Fahrlässigkeit,  die würde nur vorliegen wenn dein Freund den Unfall wieder besseren Wissens billigend in Kauf genommen hätte,  spielt jedoch in diesem Fall keine Rolle.

7. Über die bestehende teilkasko Versicherung werden in diesem Fall alle Glasschäden abzüglich evtl. vereinbarter Selbstbeteiligung reguliert,  dabei spielt es keine Rolle warum es zum Glasbruch kam.

https://dejure.org/gesetze/ Schau mal im Link auf Paragraph 21 Abs. 1 Nr. 2 Bezüglich deinem Kommentar zu meiner Antwort.

 Da er das Motorrad nicht gegen deinen Willen benutzt hat liegt kein Verstoß gegen §823 BGB vor

Bitte was? Selbstverständlich muss ein Verursacher haften, wenn er eine ihm überlassene Sache beschädigt. Auch wenn der Eigentümer ihm diese Sache wissentlich und willentlich zur Verfügung gestellt hat. 

@NamenSindSchwer

Sorry - aber der Fahrzeugeigentümer hätte das Fahrzeug dem Schadensverursacher gar nicht herausgeben dürfen.

Da liegt schon eine Straftat nach § 21 StVG Abs. 1 Nr. 2 vor.

Außerdem wenn man den Text des TE liest, könnte man schon vermuten, dass die Aufforderung zum fahren von ihm kam.

Hallo, Ich habe heute einen guten Freund, der keinen Motorradführerschein hat, zum Spaß und zum Probieren mit meinem Motorrad in einem abgelegenen Industriegebiet fahren lassen.

Warum ihr hier überhaupt auf dem BGB herum reitet kann ich auch nicht nachvollziehen.