Möbelkauf von Unterhalt abziehen?

6 Antworten

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Wenn die Eltern getrennt leben, so hat der betreuende Elternteil (hier Mutter) Anspruch auf Barunterhalt für das Kind vom anderen Elternteil (hier Vater). Sie muss diesen Unterhalt einfordern (oder das Jugendamt damit beauftragen...).

Die Höhe des Unterhaltes richtet sich dann nach dem Einkommen des Vaters und dem Alter des Kindes.
Er hat keinen Anspruch darauf, den Unterhalt in Form von "Sachleistungen" zu erbringen oder zu verrechnen...

Unterhalt muss geleistet werden ab dem Tag, an dem er geltend gemacht wurde. Für zurückliegende Zeiten kann nachträglich kein Unterhalt gefordert werden - und auch nichts verrechnet werden.

Gibt es auch ein bekanntes Gerichtsurteil dazu? Habe schon gegooglet, leider erfolglos.

Alle Antworten haben für sich ihre jeweilige Richtigkeit.

Ich bin kein Jurist, aber für laufenden Unterhalt vor einem Jahr herangezogene Möbelanschaffung heran zu ziehen und jetzt verrechnen zu wollen, ist für "dumm betrachtet". In dem Fall wprde ich schon um den Herrn zur Ordnung zu rufen einen Anwalt hinzuziehen. so dass der D...-Verkäufer die Quittung bekommt.

Sie suchen aber Urteile. Wenn Sie selbst keine finden, Ihnen hier auch keine genannt werden, wird nur ein Anwalt wirklich helfen können. Denn Urteile unterhalb des BGH und da als allgemein gültig sind bestenfalls richtungweisend, nicht mehr. Kein Richter ist an Urteile Unterhalb gebunden.

Wenn das Kind gemeinsam betreut wurde, stellt das Naturalunterhalt dar, die Frage ist aber akademisch, da es keine Auswirkung für die Zukunft hat. Wenn die Eltern das Kind gemeinsam betreuen, wird in der Regel sowieso das Kind in Naturalien unterhalten und kein Geld zwischen den betreuenden Elternteilen hin und her überwiesen.

Erst nach der Trennung kann der Betreuende Elternteil verlangen, das der Barunterhalt für das Kind auf sein Konto überwiesen wird.

Gibt es auch ein bekanntes Gerichtsurteil dazu? Habe schon gegooglet, leider erfolglos.

NEIN !

Erstens gibt es keinen rückwirkenden Anspruch,wenn man keinen Unterhaltstitel hat und den Unterhaltsanspruch auch beim Unterhaltspflichtigen angemeldet hat,das würde auf dich zutreffen.

Was den Kindsvater angeht,muss er den laufenden Unterhalt zahlen,wenn er leistungsfähig ist und darf keine vorherigen Aufwendungen mit diesem verrechnen,denn der Unterhaltsanspruch ist ja jetzt erst entstanden und nicht schon vor einem Jahr.

Gibt es auch ein bekanntes Gerichtsurteil dazu? Habe schon gegooglet, leider erfolglos.

@Wfiziert

Dazu wird es schon reichlich Urteile geben,habe aber jetzt auch keines zur Hand !

Brauchst du aber auch gar nicht,denn selbst wenn ihr schon längst getrennt gewesen wärt und er Unterhaltspflichtig wäre,dürfte er Geschenke nicht mit dem laufenden oder geschuldeten Unterhalt verrechnen.

Da dieses Geschenk oder Geschenke weit vor der Trennung waren und erst jetzt der Unterhaltsanspruch ( von dir ) geltend gemacht wird,tritt auch jetzt erst seine Unterhaltspflicht in Kraft.

Übergib das ganze dem Jugendamt,die sagen dir das auch so und die kümmern sich um alles,wenn er nicht zahlen will,bekommst du Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt.

Die holen sich ihr Geld schon wieder,wenn er leistungsfähig ist und Unterhalt zahlen kann,mit denen kann er so etwas nicht machen und so Sinnloses Zeug von sich geben.

Nein der Kindsvater darf die Kosten für die Anschaffung der Kinderzimmermöbel n i c h t mit den Unterhaltszahlungen verrechnen. Hier geht es zudem auch darum, dass zum Zeitpunkt der Anschaffung die Eheleute noch zusammen lebten. Es kann für zurückliegende Zeiten keine Aufrechnung erfolgen.