Mit Nebenjob Kindergeld bekommen (17 Jahre alt)?

3 Antworten

Hi SwagyTracker,

Kindergeldanspruch haben immer die Eltern für ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr! Das Einkommen spielt bereits seit 2013 keine Rolle mehr, da die Einkommensgrenzen damals ganz abgeschafft wurden ;-)) Du könntest sogar Millionär sein und deine Eltern erhalten trotzdem Kindergeld für dich!

Erst bei Volljährigkeit müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein wie Schule, Ausbildungssuchend, Ausbildung, Studium usw. Verdienst bzw. Nebenverdienst spielt wiederum keine Rolle für den Kindergeldanspruch ;-))

Nachzulesen im "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf Seite 15, wobei dieser Satz ab Volljährigkeit für dich zutrifft:

Dem Kind wurde bereits ein Ausbildungsplatz zugesagt, es kann diesen aber erst später antreten, z.B. mit Beginn des betrieblichen Ausbildungsjahres.

https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/KG2-MerkblattKindergeld_ba015394.pdf

Gruß siola55

Ja, klar. Ihr müsst nur angeben, dass die Ausbildung erst am... beginnt....dann gilt das als Überbrückungszeit. Auch, wenn Du arbeitest.

Überbrückungszeit gilt nur 4 Monate und man muss dann auch wirklich was beginnen.

@Fortuna1234

wenn man 1 Jahr zu Hause ist bist die Ausbildung beginnt kann man nicht "wirklich was beginnen"

Was soll man denn außer einen Nebenjob machen?

@SwagyTracker

Ja, und genau deswegen gibt es kein Kindergeld. Überbrückungszeit ist z.B. Abitur im Juni und Beginn Studium im Oktober. Das ist zwischen zwei Abschnitten und man muss eben 3-4 Monate überbrücken.

Wenn du 1 Jahr nichts machst außer jobben, steht deinen Eltern eben ab Volljährigkeit kein Kindergeld zu. Du kannst dich aber auch ausbildungssuchend melden.

@Fortuna1234
Wenn du 1 Jahr nichts machst außer jobben, steht deinen Eltern eben ab Volljährigkeit kein Kindergeld zu. Du kannst dich aber auch ausbildungssuchend melden.

HiFortuna1234, er ist gerade mal 17 Jahre alt!!! Bis er die Ausbildung beginnt, ist er dann volljährig und dann erhalten die Eltern sowieso weiterhin Kindergeld wg. der Ausbildung ;-))

@siola55

Woher weißt du wann der Fragesteller Geburtstag hat. Nur weil derjenihe am 06.09.2018 17 Jahre alt ist, heißt das nicht, dass er nächstes Jahr erst im September 18 wird...

Glaubst du, dass derjenige heute Geburtstag hat? Woher weißt du, dass der Fragesteller nicht bereits im Dezember 2018 18 Jahre alt wird und dann eben Schluss ist mit Kindergeld?

@Fortuna1234

Aber SwagyTracker wird es wohl wissen...

@Fortuna1234
Woher weißt du, dass der Fragesteller nicht bereits im Dezember 2018 18 Jahre alt wird und dann eben Schluss ist mit Kindergeld?

Du irrst dich trotzdem - er hat ja bereits eine Zusage und ein Nebenjob ist doch kein Hindernis für den Kindergeldanspruch!

@siola55

Hab ich auch nie behauptet, dass der Nebenjob ein Problem darstellt. Aber eine Zusage für September 2019 bringt eben auch nicht, wenn das Kind bereits in nächster Zeit 18 wird.

Die Überbrückungszeit gilt nur, wenn die Ausbildung tatsächlich nach max. 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsschnitten, begonnen wird. Eine Zusage alleine bringt da nichts.

@Fortuna1234

Sie ist ja nicht mal 18.....und wenn man einen festen Ausbildungsplatz bereits hat, oder aber nichts gefunden und dann als Ausbildung suchend gilt (bei der AA gemeldet ist), bekommt man auch für 1 Jahr weiter Kindergeld. Man muss das nur in dem Kindergeldantrag entsprechend ausfüllen.

Die Überbrückungszeit gilt bei Schulwechsel z. B., und dafür muss man nicht extra den Antrag stellen.

@Fortuna1234

Es gibt wohl Kindergeld, wenn man einen Ausbildungsplatz hat, der erst in einem Jahr beginnt. Man muss allerdings einen neuen Antrag stellen, wenn die/der FS 18 geworden ist.

@Fortuna1234

Lieber Fortuna1234 - es gibt immer Ausnahmen - siehe mein Beispiel aus der Dienstanweisung für Kindergeld... ;-))

@siola55

Meine Tochter hat auch so lange Kindergeld bekommen, trotz Job....bzw. eher ich für sie. Und da war sie über 20.

@Blindi56

ich werd im Dezember 18 ;/

@Fortuna1234

Irrtum - laut Dienstanweisung Kindergeld (da-kg 2018) gilt z.B.:

Beispiel 2

Das Kind legt die Abiturprüfung im April eines Jahres ab (offizielles Schuljahresende in diesem Land). Das Kind möchte sich zunächst orientieren und beabsichtigt, danach eine Berufsausbildung zu beginnen. Im August bewirbt sich das Kind schriftlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um einen Ausbildungsplatz, erhält im Januar des nachfolgenden Jahres eine schriftliche Zusage und nimmt im August die Ausbildung auf.

Das Kind kann nur in folgenden Zeiträumen berücksichtigt werden:

- bis einschließlich April als Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG),

- von August bis Juli des nachfolgenden Jahres als Kind ohne Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG),

- ab August des nachfolgenden Jahres als Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).

(4) 1Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist halbjährlich zu prüfen. 2Dies gilt nicht für Fälle, in denen dem Kind ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien-oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann, und für Fälle nach Abs. 1 Satz 10. 3In diesen Fällen kann die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen mit der Prüfung nach A 15.10 Abs. 13 verbunden werden. O 2.10 Abs. 2 und 3 ist zu beachten.

@Fortuna1234

Beispiel aus der "Dienstanweisung für Kindergeld 2018" (googeln nach da-kg 2018) unter dem Punkt: A 17 Volljährige Kinder ohne Ausbildungsplatz

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