Mit Firma im Ausland Gewerbeverbot umgehen?

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Eine ähnliche Frage wird hier gestellt und beantwortet: http://www.frag-einen-anwalt.de/Gewerbeverbot,-Neugruendung,-limited---f32515.html

Dort hatte der Fragende Steuern nicht im gesetzten Zeitraum bezahlt und deswegen ein Gewerbeverbot verhängt bekommen. Er fragte auch, ob er bspw. eine Ltd. eröffnet dürfe, was der dort beratende Anwalt beantwortete. Wenn ich richtig verstehe, was dort steht, muss dein Freund, auch wenn er seine Ltd. in England gründen würde, in Deutschland eine Zweigniederlassung eröffnen, falls er hier tätig sein will. Diese muss wiederum angemeldet werden. Falls er dabei im alten Unternehmen Geschäftsführer war (er war doch alleiniger Unternehmer, oder?), dann darf er die Zweigniederlassung hier nicht anmelden.

Das dürfte sich mit Gewerben in anderen EU-Ländern ähnlich verhalten. Wenn er nicht in den anderen Ländern eine Niederlassung eröffnet, von der aus er geschäftlich handelt, sondern wenn er in Deutschland aktiv sein will, kann er das mit deiner Idee nicht umgehen.

Wichtiger Hinweis: das ist meine laienhafte Interpretation der genannten Internet-Quelle und nur ein Anreiz für dich, bei diesem Thema in dieser Richtung evtl. weiterzuforschen. Bitte verlasse dich darauf nicht.

Und noch ein Tipp: Wenn dein Freund seine Steuerschuld begleicht, kann er die Aufhebung des Verbots beantragen.

Zusammen mit einer Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) wird in der Regel auch die rechtsgeschäftliche Vertretung einer juristischen Person (GmbH, UG, Limited), die gewerblich tätig ist, verboten. Damit darf er auch als Geschäftsführer oder Direktor einer ausländischen Firma in Deutschland tätig sein.

Wenn er in Deutschland bleibt und nur zum Schein aus dem Ausland tätig wird nein!

Er soll halt seine Schulden regulieren und einen Antrag auf Wiedergestattung stellen.