Mit Fahrrad in Fußgängerzone

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Zum Zeichen "Fußgängerzone" heißt es in der StVO:

"Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend."

Dort findet sich dann:

"Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."

Also: Generell Schrittgeschwindigkeit. Was allerdings Schrittgeschwindigkeit bedeutet, steht in den Sternen. Gerichte urteilen in vielen Fällen auf 4 bis 7 oder 5 bis 7 km/h. Bezüglich verkehrsberuhigter Bereiche, wo ja die gleichen Spielregeln gelten, habe ich mal von einem Urteil gelesen, das einem Fahrradfahrer bis 15 km/h zugesteht, weil man bei niedrigeren Geschwindigkeiten eher unsicherer wird. Das Urteil finde ich derzeit nur indirekt: http://www.spiegel.de/auto/fahrkultur/verkehrsrecht-kuriose-urteile-a-872797-3.html. Und das hier:

"Auch wenn ein Fußgänger nur vier bis sieben Stundenkilometer schnell ist, beträgt die Schrittgeschwindigkeit für Autos in verkehrsberuhigten Zonen etwa 15 Stundenkilometer. Entscheidend ist, dass sie deutlich unter 20 Stundenkilometer fahren (AG Leipzig, Az. 215 Owi 500 Js 83213/04)."

Zum Thema Schrittgeschwindigkeit gibt es recht unterschiedliche Urteile: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Verkehrsberuhigt03.php

Manche Gerichte setzen die Grenze bei 7 km/h an, andere bei 15 km/h:

"Das Amtsgericht Leipzig (Urteil vom 16.02.2005 - 215 OWi 500 Js 83213/04) hat entschieden:

Die Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich beträgt 15 km/h. Für die Definition der Schrittgeschwindigkeit im Sinne der StVO kann nicht auf eine bestimmte km/h-Größe zwischen 4 und 10 km/h oder 4 bis 7 km/h abgestellt werden, da eine solche mittels Tacho nicht zuverlässig messbar wäre. Auch würden zum Beispiel Radfahrer, die Fußgängergeschwindigkeit fahren, unsicher werden und zu schwanken beginnen. Stattdessen muss man unter Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit verstehen, die jedenfalls deutlich unter 20 km/h liegt. " ( verkehrslexikon.de/Texte/Rspr5269.php )

I.A. dürfte es reichen, wenn du so fährst, dass du keine Fußgänger behinderst oder erschreckst, in einzelnen Situationen auf deren reale Schrittgeschwindigkeit runter gehst und ansonsten im Bereich von maximal 10 bis 15 km/h bleibst. Wenn dir Fußgänger im Weg sind, auch mal warten, sie vorlassen oder fragen 'darf ich mal vorbei', aber nicht klingeln.

Mit einer solchen Grundeinstellung wirst du wohl kaum Probleme bekommen. Und falls doch, dann ist das so selten, dass man die 15 Euro auch mal bezahlen oder ein Widerspruchsverfahren durchziehen kann.

Ganz genau, aber wer hält sich schon dran. Manchmal wird die Fußgängerzone zur Gefahrenzone für Fußgänger

Muss ich in der Fußgängerzone als Radfahrer Schrittgeschwindigkeit fahren?

Grundsätzlich ist in einer Fußgängerzone, beschildert mit Zeichen 242.1, jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, das gilt auch für Radfahrer.

In der StVO heißt es zu Zeichen 242:

Ge- oder Verbot

1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen.

2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.


In Deinem Fall ist das Befahren mit einem Fahrrad erlaubt weil es explizit so ausgeschildert ist, z.B. durch Zusatzzeichen 1022-10 "Radfahrer frei". Wenn ein solches Zeichen fehlt dann darfst Du nicht fahren und das würde dann die von Dir genannten 15€ kosten.

Wenn man fahren darf dann aber nur so schnell das in jeder Situation sofort angehalten werden kann ohne jemanden zu gefährden - d.h. in der Regel ist Schritttempo einzuhalten, notfalls muss man sogar absteigen und das Rad schieben, denn Vorrang haben hier immer die Fußgänger.

Ja Schrittgeschwindigkeit sonst kannst du auf Fußgänger keine Rücksicht nehmen und rechtzeitig reagieren.