Mit 18 zum freund ziehen der bei seinen eltern noch wohnt?

5 Antworten

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Zunächst einmal bist Du nicht für Deine Eltern verantwortlich, wenn diese sich nicht mehr verstehen und deshalb scheiden lassen.

Wenn Deine Eltern bzw. Deine Mutter Hartz-IV Empfänger sind/ist, dann hat das nur etwas mit Dir zu tun, wenn Du noch in Ausbildung und unter 25 bist. Denn dann werden sie Dir keinen Unterhalt zahlen können, wenn sie Dich rausschmeißen wollen. So ohne weiteres geht das also nicht, und Du wirst auch kein Geld vom Amt bekommen. Aber wenn Dein Vater Geld verdient, kannst Du hier evtl. Unterhalt bekommen.

Als Volljährige kannst Du aber jederzeit ausziehen, sofern Du Deine Wohnung und Deinen Unterhalt selber finanzieren kannst. Wenn Du bei Deinem Freund bzw. dessen Eltern einziehen darfst, dann sollte das kein Problem sein. Deine Eltern müssen Dir in dem Fall das Kindergeld auszahlen. Anspruch darauf hast Du aber nur, solange Du noch in der Ausbildung bist und nicht mehr als 8005 € pro Jahr abzgl. Werbungskosten wie Fahrkosten, Büchergeld usw. verdienst. Da Du von Arbeit schreibst, nehme ich an, dass Du Geld verdienst. Solltest Du noch in Ausbildung sein, kannst Du eine vergünstigte Fahrkarte bekommen.

"Wenn Deine Eltern/Deine Mutter Hartz IV-Empfänger sind/ist, dann hat das nur etwas mit Dir zu tun, wenn Du noch in Ausbildung und unter 25 Jahre bist. Dann werden sie Dir keinen Unterhalt zahlen können ................" Das ist doch ein Widerspruch in sich, was Du da sagst! 1. Die Altersbegrenzung in Sachen Ausbildung ist nicht 25 Jahre sondern max. 27 Jahre! 2.Wenn die Mutter Hartz IV-Empfängerin ist, so ist sie das deshalb, weil sie offensichtlich von ihrem Ex-Mann keinen Unterhalt bekam, weil es ihr angesichts des Alters der gemeinsamen Tochter zuzumuten war, einen Job anzunehmen, den sie offensichtlich nicht gefunden hat. 3.Dass die Tochter ebenfalls Hartz IV zugesprochen bekam, lag ja wohl daran, dass der Vater nachweisen konnte, dass er keinen Unterhalt bezahlen kann. 4. Sie bekommt nur dann kein Geld vom Amt, wenn der Lohn aus der Auszubildendentätigkeit den Hartz IV-Satz übersteigt. 5.Was soll das bringen, sich an den Vater zu wenden, wenn der in der Vergangenheit offensichtlich schon clever genug war nachweisen zu können, dass er über kein Einkommen verfügt, so dass er auch keinen Unterhalt zahlen konnte? Mit all diesen Hypothesen werden Hoffnungen genährt bei der Fragestellerin, die mit nichts gehalten werden können. Hinzu kommt eine äußerst schlechte Sozialprognose,. wenn die Fragestellerin derartige Differenzen mit der Mutter hat, dass mit Hinauswurf gedroht wird. Unter solchen Bedingungen schnellschußartig bei dem Freund und dessen Eltern einzuziehen, würde neuerliche Verhaltensprobleme auslösen können; da die Fragestellerin gezwungen wäre sich in ein völlig neues Sozialklima zu begeben, bei dem es durchaus zu Spannungen zwischen Eltern und Sohn kommen kann aufgrund der Gesamtsituation. Es wäre sehr viel sinnvoller sich nach einer Wohnmöglichkeit im Bereich des Betreuten Wohnens oder in einer WG umzusehen. Da bis jetzt die Fragestellerin keine Antwort darauf gegeben hat, ob sie in einem Auszubildendenverhältnis steht, oder ob sie als Praktikantin arbeitet mit entsprechend geringer Entlohnung, sind all die Vorschläge rein hypothetischer Natur und können deshalb auch nicht zur Lösungsfindung beitragen. Es wäre daher sinvoller, wenn sich die Fragestellerin an eine Beratungsstelle der kommunalen Behörde oder einer caritativen Einrichtung wendet, um so unter Realbedingungen einen Lösungsansatz zu finden!

@wagemut

Das ist doch ein Widerspruch in sich, was Du da sagst!

Vielleicht wird es so verständlicher:

  • Menschen ohne eigenes Einkommen haben keinen Anspruch nach Leistungen aufgrund des so genannten Hartz4-Gesetzes (ALG2), wenn sie aus dem elterlichen Haushalt ausziehen und sich eine eigene Wohnung nehmen wollen, solange sie noch unter 25 sind.

  • Eltern müssen ihren Kindern die erste Berufsausbildung finanzieren. Der Unterhalt richtet sich nach deren Einkommen. Es gibt hierfür keine Altersbegrenzung, aber die üblichen Ausbildungszeiten müssen eingehalten und die Leistungen nachgewiesen sein. Wenn das Einkommen der Eltern nicht reicht, dann können vom Kind öffentliche Mittel nach dem BaFöG (Bundes-ausbildungs-Förderungs-Geesetz)beantragt werden, sofern sie kein Ausbildungsgehalt zur Bestreitung ihres Unterhalts beziehen. Außerdem müssen die Eltern in diesem Fall das Kindergeld an ihre Kinder auszahlen. Das Kind kann alternativ auch das Geld direkt an sich von der Familienkasse auszahlen lassen.

  • Das Kindergeld gibt es für Eltern, deren Kinder sich noch in der Ausbildung befinden und noch unter 25 sind. Die Kinder dürfen pro Jahr nicht mehr als 8004 € pro Jahr (abzgl. Werbungskosten) verdienen. Bei nur 1 € mehr besteht kein Anspruch mehr und muss ggf. zurückgezahlt werden.

Wenn die Mutter Hartz IV-Empfängerin ist, so ist sie das deshalb, weil sie offensichtlich von ihrem Ex-Mann keinen Unterhalt bekam, weil es ihr angesichts des Alters der gemeinsamen Tochter zuzumuten war, einen Job anzunehmen, den sie offensichtlich nicht gefunden hat.

In den Ausführungen der Fragestellerin wurde über die Gründe des Hartz4 Bezuges nichts erwähnt. Deshalb sind alle weiteren Ausführungen hierzu nicht sinnvoll.

Dass die Tochter ebenfalls Hartz IV zugesprochen bekam, lag ja wohl daran, dass der Vater nachweisen konnte, dass er keinen Unterhalt bezahlen kann. 4.

Auch hierüber steht nichts Genaues in den Ausführungen. Nur: > weil wir harz4 sind

Daraus entnehme ich, dass im Moment die Bedarfsgemeinschaft Mutter-Tochter H4-Leistungen bezieht. Über die Höhe ist nichts bekannt. Auch nichts über die Gründe des Bezugs.

Dass die Tochter ebenfalls Hartz IV zugesprochen bekam, lag ja wohl daran, dass der Vater nachweisen konnte, dass er keinen Unterhalt bezahlen kann.

Das kann man vermuten, aber wir wissen es nicht.

Sie bekommt nur dann kein Geld vom Amt, wenn der Lohn aus der Auszubildendentätigkeit den Hartz IV-Satz übersteigt.

Solange die Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter besteht, ja. Wenn sie auszieht, nein.

Was soll das bringen, sich an den Vater zu wenden, wenn der in der Vergangenheit offensichtlich schon clever genug war nachweisen zu können, dass er über kein Einkommen verfügt, so dass er auch keinen Unterhalt zahlen konnte?

Wie gesagt, wir wissen nichts über die Gründe! Ansonsten gilt die grundsätzliche elterliche Unterhaltspflicht, die die Kinder in der Ausbildung geltend machen müssen.

Mit all diesen Hypothesen werden Hoffnungen genährt bei der Fragestellerin, die mit nichts gehalten werden können.

Es sind Fakten, die sich nach den gesetzlichen Grundlagen richten.

Hinzu kommt eine äußerst schlechte Sozialprognose......

Das ist Deine Meinung, die ich nicht teile. Da es sich um meine Antwort handelt, vertrete ich hier auch meine Meinung.

Es wäre sehr viel sinnvoller .......

Das ist Deine Meinung. Sie beschreibt eine alternative Möglichkeit, die in Deinen Augen sinnvoller ist. Allerdings beantwortet dieser Vorschlag nicht die Frage der Fragestellerin.

auto will ich noch nicht kaufen..und muss ich ihnen auch was zahlen?

Wie gesagt, wir wissen nur das, was hier steht. Aufgrund dieser Aussage kann man auch darauf schließen, dass die Fragestellerin schon ihre Ausbildung abgeschlossen hat oder einfach nur jobt.

Ich habe meine Antwort aufgrund der hier genannten Informationen und den mir bekannten Fakten sowie der sich daraus ergebenen eventuellen Möglichkeiten gegeben. Es liegt an der Fragestellerin selbst, hier mehr Informationen zu geben und sich aufgrund der gegebenen Antworten das heruszunehmen, was für ihren Fall von Bedeutung ist.

Ich würde sagen, zuhause kannst Du nicht bleiben, aber zu Deinem Freund ziehen solltest Du nur erwägen, wenn dessen Eltern damit ausdrücklich einverstanden sind. Natürlich müsstest Du seinen Eltern zumindest eine Aufwandsentschädigung geben für den erhöhten Nebenkostenverbrauch (Strom, Wasser, Heizung) und natürlich fürs Essen und Du solltest Dich auch an der Hausarbeit beteiligen.

Wenn Du arbeitest, verdienst Du ja auch - rechne mal durch, was Du dir leisten kannst. Das fängt mit Miete/NK und Essen an, dann kommt Kleidung und Taschengeld - und wenn dann was übrig bleibt, kannst Du über ein Auto nachdenken... Auf Hartz-IV ist das unrealistisch.

Für die Fahrt zur Arbeit gibt es bei der Bahn günstige Monatskarten, die Du auch von der Steuer absetzen kannst.

Beim "Amt" wird man oft vorsätzlich falsch beraten. Erkundige Dich bei einer Familienberatungsstelle, wie man Dir helfen kann.

wenn du 45 km zur ARBEIT hast bist du nicht harz4 :D

Kindergeld bekommst du wenn du in der ausbildung bist oder auf 400 euro. Sonstige unterstützung bekommst du nicht, denn wenn du dir keine wohnung leisten kannst MUSS deine Mutter dich bis 25 bei sich wohnen lassen wenn sie platz dafür hat.

von meiner mutter aus schon, wir bekommen zu teil harz 4, da mein vater nicht alles zahlt und es nicht zum leben reicht. und wenn ich probleme mit meiner mutter habe und sie mich nicht bei ihr wohnen lassen will? er wohnt ja noch bei seinen eltern, ihnen würde es nichts ausmachen wenn ich zu ihnen ziehen würde..:/

Hier hat sich ein Fehlerteufelchen eingeschlichen bei Deiner Antwort: 1. Hartz IV kann blackrosebella deshalb nicht bekommen, weil sie eine Arbeit hat, das ist völlig unabhängig von der Kilometerzahl bis zum Arbeitsplatz.

2.Die Mutter muß ihre Tochter überhaupt nicht bis zum 25. Lebensjahr bei sich wohnen lassen, wenn diese ihre Ausbildung beendet und bereits einen Arbeitsplatz hat!

3.Diese Unterhaltspflicht besteht nur, wenn blackrosebella noch in Ausbildung steht, und dann sogar bis zum 27. Lebensjahr. In einem solchen Fall wäre auch der Vater noch unterhaltspflichtig für seine Tochter bis zum 27. Lebensjahr. Nicht unterhaltspflichtig ist der Vater vermutlich für seine Ex-Frau, weshalb diese Hartz-IV-Empfängerin wurde. Da die Tochter nicht mehr im Schulalter ist, ist es der geschiedenen Mutter zuzumuten, dass sie eine Arbeit annimmt. Diese hat sie offensichtlich nicht gefunden, weshalb sie nun Hartz-IV-Empfängerin ist.

@wagemut

Hartz IV kann blackrosebella deshalb nicht bekommen, weil sie eine Arbeit hat, das ist völlig unabhängig von der Kilometerzahl bis zum Arbeitsplatz.

Ob sie eine Festanstellung hat oder sich in Ausbildung befindet, wissen wir nicht. Wir können hier nur Vermutungen anstellen. Wenn sich jemand nach der Berufsausbildung in Festanstellung befindet, kann man dennoch unter Umständen ergänzendes Hartz4 bekommen, wenn das selbst erwirtschaftete Einkommen unter dem Hartz4-Satz liegt. Die Werbungskosten werden hierbei berücksichtigt. Dazu zählt auch die Entfernung zum Arbeitsplatz und den damit verbundenen Fahrtkosten.

Die Mutter muß ihre Tochter überhaupt nicht bis zum 25. Lebensjahr bei sich wohnen lassen, wenn diese ihre Ausbildung beendet und bereits einen Arbeitsplatz hat!

Das ist richtig. Aber wie gesagt. Wir wissen nichts darüber!

Diese Unterhaltspflicht besteht nur, wenn blackrosebella noch in Ausbildung steht, und dann sogar bis zum 27. Lebensjahr. In einem solchen Fall wäre auch der Vater noch unterhaltspflichtig für seine Tochter bis zum 27. Lebensjahr

Richtig ist, dass die Unterhaltspflicht für beide Elternteile gilt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist. Nicht richtig ist die generell Altersgrenze von 27 Jahren.

Nicht unterhaltspflichtig ist der Vater vermutlich für seine Ex-Frau, weshalb diese Hartz-IV-Empfängerin wurde.

Darüber wissen wir nichts!

Da die Tochter nicht mehr im Schulalter ist, ist es der geschiedenen Mutter zuzumuten, dass sie eine Arbeit annimmt. Diese hat sie offensichtlich nicht gefunden, weshalb sie nun Hartz-IV-Empfängerin ist.

Zum Schulalter: Wäre die Tochter noch in der Ausbildung, dann bestünde noch die Berufsschulpflicht. Die endet dann erst mit dem 18. Lebensjahr. Ansonsten gilt, wie erwähnt: Wir wissen nichts darüber!

Wenn Dein Freund noch bei seinen Eltern wohnt, würde ich auf keinen Fall zum Freund ziehen! Es könnte durchaus sein, dass Du vom Regen in die Traufe kommst.!Was dann, wenn die Eltern (oft sind es auch die Mütter von den Jungs) dann Terror gegen Dich machen, weil ihnen dies oder das nicht paßt. Dann sitzt Dein Freund noch mehr in der Bredouille, weil er sich ja auch nicht gegen seine Eltern auflehnen will. Da Dein Freund außerdem noch keine 18 Jahre alt ist, dürften seine Eltern dich per Gesetzt auch gar nicht mit ihm zusammen wohnen lassen in ihrem Haus. Wir kennen hier leider nicht die Hintergründe bezüglich der Schwierigkeiten mit Deiner Mutter. Das sollte erst mal geklärt werden. Du hast ja offensichtlich einen Job, also ist Deine Mutter auch nicht mehr unterhaltspflichtig für Dich. Wenn Du einen Job hast, bekommst Du aber auch kein Hartz IV. Woher will dann Deine Mutter per Amt so schnell eine Wohnung für Dich bekommen? Versuche es mal zunächst mit einem Zimmer in einer WG oder - wenn Du ausreichend verdienst - suche Dir einAppartment. Es wäre in so einer Situation sehr viel besser, wenn Du erst mal lernst auf eigenen Füßen zu stehen. Solltest Du noch in der Ausbildung sein, so gibt es in größeren Städten auch sogenannte Lehrlingsheime. Die andere Alternative wäre, wenn Du versuchst, Dich mit Deiner Mutter zu einigen. Notfalls ziehe einen Sozialpädagogen oder einen Psychologen hinzu. Es gibt öffentliche kommunale oder caritative Einrichtungen, die Beratungsstellen haben. Versuche mit so einer Einrichtung Kontakt aufzunehmen, damit Du Unterstützung bekommst für den Umgang mit Deiner Mutter. Du kannst auch hier die Schwierigkeiten nennen, die es zwischen Dir und Deiner Mutter gibt. Die Aussage, dass Du für die Fehler zu Hause verantwortlich seist, ist zu oberflächlich. Welche Fehler denn? Wenn Du präziser wirst, können wir Dir vielleicht helfen. Inzwischen wünsche ich Dir schon mal alles Gute für Deinen Weg zur vollkommenen Selbstbestimmung!

Da Dein Freund außerdem noch keine 18 Jahre alt ist, dürften seine Eltern dich per Gesetzt auch gar nicht mit ihm zusammen wohnen lassen in ihrem Haus.

In welchem Gesetz steht das?

@FrauMutter

Wenn Du einen Job hast, bekommst Du aber auch kein Hartz IV.

Diese generelle Aussage trifft nicht immer zu!

@FrauMutter

Du hast ja offensichtlich einen Job, also ist Deine Mutter auch nicht mehr unterhaltspflichtig für Dich.

Die Unterhaltspflicht besteht, solange das Kind sich noch in der Ausbildung befindet. Eigenes Einkommen des Kindes darf mit dem Unterhalt verrechnet werden.

@FrauMutter

Das ist nicht richtig so, wie Du es darstellst. Ich rede von einem festen Job, nicht von einem Job als Auszubildende, da dies von blackrosebella auch nicht so dargestellt wurde. Sobald eine 18-Jährige nicht mehr in der Ausbildung steht, ist die Mutter auch nicht mehr unterhaltsprlichtig! lediglich im Falle einer Ausbildung (Auszubildende oder Studentin) besteht weiterhin ein Wohnrecht für das Mädchen. Wobei das Wohnrecht und die Verköstigung bereits mit der Unterhaltspflicht verrechnet sind, sofern die Auszubildende oder Studentin über keinerlei regelmäßiges Einkommen verfügt. Da aber in dem Fall ein Job gegeben ist (welcher ist für uns alle ja unklar), gibt es auch keinerlei Unterhaltspflicht dann, wenn der Verdienst aus diesem Arbeitsverhältnis über dem Satz der Unterhaltspflicht liegt. Das berechtigt auch keinen Anspruch auf Wohnrecht in den Räumlichkeiten der Mutter. Ganz zu schweigen davon, dass über Sinn und Zweck einer solchen Möglichkeit nachgedacht werden müßte, wenn es zu eklatanten Differenzen zwischen Mutter und Tochter kam oder kommt, wie es bisher ja offensichtlich der Fall war.

@FrauMutter

Hartz IV ist ja nichts Anderes als das frühere Arbeitslosengeld II bzw. die frühere Sozialhilfe! Um zu Hartz IV zu kommen, müßte sich blackroesbella ja erst einmal arbeitslos melden bzw. um das eingeben, was früher Sozialhilfe war. Da sie ja angibt, dass sie einen Job hat, welchen wissen wir ja nicht, ob als Auszubildende oder einen Vollzeitjob, kann man davon ausgehen, dass sie auch nicht arbeitslos ist oder bald sein wird. Bei Hartz IV müssen außerdem verschiedene Bedingungen erfüllt sein,damit sie diese Unterstützung überhaupt bekommt. Wohnt sie allein, darf sie nicht mehr als 43 qm Wohnfläche beanspruchen und sie darf nicht in einer Wohngemeinschaft mit ihrer Mutter wohnen, wenn diese ebenfalls Hartz IV bekommt, da sonst beide ihre Wohngeldzuschüsse. entsprechend gekürzt bekommen. Hat sie bereits eine Ausbildung erfolgreich beendet, kann sie keine erneute Ausbildung beginnen, für die sie weiteren Unterhalt beanspruchen könnte. Sie würde nach Abschluß ihrer Ausbildung nur dann Hartz IV beantragen können, wenn sie trotz erfolgreichen Abschlusses keinerlei Arbeitsstelle finden konnte. Auch während dieser Zeit muß sie nachweisen, dass sie sich ständig um einen Arbeitsplatz bemüht.

@wagemut

Das ist nicht richtig so, wie Du es darstellst

Ich stelle nichts dar, sondern beschreibe Fakten. Meine genannten Aussagen sind so, wie ich sie geschrieben habe, richtig.

  • Diese generelle Aussage (Wenn Du einen Job hast, bekommst Du aber auch kein Hartz IV) trifft nicht immer zu!

  • Die Aussage: Die Unterhaltspflicht besteht, solange das Kind sich noch in der Ausbildung befindet. Eigenes Einkommen des Kindes darf mit dem Unterhalt verrechnet werden ist ein Fakt.

  • Im Jugendschutzgesetz steht hiervon nichts: "Da Dein Freund außerdem noch keine 18 Jahre alt ist, dürften seine Eltern dich per Gesetzt auch gar nicht mit ihm zusammen wohnen lassen in ihrem Haus"

@wagemut

Richtig ist: Wir wissen nicht, ob es sich bei der Fragestellerin um eine Berufsausbildung oder um eine Festanstellung handelt. Meine allgemeinbezogenen Antworten, sind für Eventualitäten grundsätzlich offen und sind für sich genommen, dennoch sachlich richtig.

Man macht das, was man selber bezahlen kann. Punkt.
Da das in der EU offenbar nicht klar ist, macht ein Staat nach dem andern pleite.