Mit 15 Schwanger und der Freund ist 18 - Strafbar, wenn die Eltern nichts dagegen haben?

14 Antworten

§ 176 StGB

Sexueller Mißbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

1 traurig aber wahr es ist erlaubt solange kein zwang besteht/bestand du über 14 bist.

tja wer poppen kann und zu faul ist sich aufklären zu lassen oder das wort yolo zu ernst nimmt der ist selbst schuld. trage die konsequenzen für dein handeln und gib das kind nach der geburt ab also adoption denn nur dann hat das kind eine chance eine vernünftige kindheit zu bekommen.

Den Kuppelparagraphen gibt es nicht mehr, die Eltern haben sich nicht strafbar gemacht.

Außerdem gibt es jetzt wichtigere Sachen zu klären, als irgendjemandem irgendwelche Schuld in die Schuhe zu schieben.

Ist ein Elternteil minderjährig und der andere volljährig, so ruht wegen der beschränkten Geschäftsfähigkeit des minderjährigen Partners dessen elterliche Sorge. Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge für das nicht-ehelich geborene Kind auf den volljährigen Elternteil, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Sollten Zweifel an der Eignung des volljährigen Elternteils bestehen, kann das Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellen. Der minderjährige Elternteil übt die sogenannte "tatsächliche Personensorge" aus. Ihm stehen z.B. folgende Befugnisse zu: Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung, Vornamensgebung, Aufenthaltsbestimmung, Regelung des Umgangs mit anderen Personen, Einwilligung in ärztliche Behandlungen oder Festlegung der Religion.

Sind sich Eltern, denen die Sorge für Ihr Kind gemeinsam zusteht, in erheblichen Entscheidungen nicht einig, kann das Familiengericht auf Antrag eines Sorgeberechtigten das Recht zur Entscheidung auf einen Elternteil übertragen. Der volljährige und der minderjährige Elternteil (dieser nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) können beim Jugendamt oder Notar eine "gemeinsame Sorge-Erklärung" abgeben.

Die Folgen einer gemeinsamen Sorge-Erklärung:

  • Ist die Mutter des Kindes minderjährig und der Vater volljährig, endet die Vormundschaft für das Kind zugunsten alleiniger elterlicher Sorge des Vaters, bis zum Eintritt der gemeinsamen Sorge, sobald auch die Mutter volljährig wird.

  • Ist der Vater des Kindes minderjährig und die Mutter volljährig, tritt die gemeinsame elterliche Sorge erst mit der Volljährigkeit des Vaters ein. Bis dahin hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge.

  • Sind beide Elternteile minderjährig, bleibt die Vormundschaft für das Kind bis zum Eintritt der Volljährigkeit eines Elternteils bestehen, der ab diesem Zeitpunkt die alleinige elterliche Sorge ausübt, bis auch der zweite Elternteil volljährig wird.

http://www.schwanger-in-bayern.de/schwangerenberatung/themen/weitere-themen/minderjaehrig-schwanger.html

Wo kein Kläger, da kein Richter. Meine Schwester war auch mit 15 Jahren schwanger und der Freund war wesentlich älter als meine Schwester. Das Gesetz gab es zu der Zeit auch schon. So lange die Eltern keine Anzeige erstatten passiert das erst einmal gar nichts. Um es aber genau zu erfahren solltest Du Dich mal bei Pro Familia erkundigen. Dort kann man Dich auch über bestehende Gesetze informieren. LG TawaGirl

Trotz allen ist es strafbar da Sie 15 ist und somit Minderjährig ! Das Gesetzt interessiert es nicht ob die eltern es ok finden. Doch meistens sehen sie es nicht so sehr verbissen

Sex ist ab 14 erlaubt wenn keine Abhängigkeit besteht

@WilliWinzig

nein ist es ansich nicht ! ich lernte Snaitäter und weiss es gesetzlich leider sogar erst ab 16 haben darfst da du über diese gewisse Altergrenze bist. ich selber lerne zur Zeit Jura und habe extra nochmal in Buche nach geschaut ! er macht sich strafbar da er 18 ist wäre er unter kann man ihn zur Not nix

@WilliWinzig

aber nicht wenn der andere Partner über 18 ist!

@Mismid

wen einer von denen 15 ist doch den da zählt es unter sexueller übergriff bei Minderjährige ! der Partner kann sich nur nicht strafbar machen wen er statts 15 16 wäre ! und mir kannst du glauben den ich bin in 2 Jahren Rechtsanwältin ! umsonst lerne ich es ja nicht

@Daniela1988

@Daniela: Du meinst sicher den Geschlechtsverkehr mit Personen die einem als Schutzbefohlene anvertraut sind; insoweit hast Du recht, dass die Altersgrenze von 16 Jahren gilt; aber wenn es sich um ein ganz normales Paar handelt, dann ist der eine dem anderen nicht Schutzbefohlen; das hat auch nichts mit einer Altersgrenzevon 18 zu tun;: also: Geschlechtsverkehr zwischen zwei 15-jährigen ist nicht strafbar.

@Daniela1988

Liebe Daniela, solange der GV einvernehmlich stattgefunden hat, kein Geld dafür gezahlt wurde, keine Notlage ausgenutzt und es sich bei der 15-jährigen nicht um eine Schutzbefohlene handelt ist es NICHT strafbar.

@Daniela1988

unter welchem § nachzulesen?