Mit 14 Jahren alleine Pizza bestellen und bezahlen?

13 Antworten

Beim Bestellen fragt ja keiner nach Deinem Alter und wenn Du ordentlich zahlst, verkauft der Luigi auch auch an Dich. Egal wie alt Du bist.

Wie wäre denn dann die Lage, wenn die Eltern tel. bestellen und der 14 jährige Sohn die Bestellung am Hoftor in Empfang nimmt und bezahlt.?!

Aber sicher kannst du das. Ruf einfach an, die werden nicht nach deinem Alter fragen. Mit nur einer Pizza wirst du aber vermutlich nicht die Mindestbestellmenge erreichen. Du kannst die Pizza aber auch abholen, gibt ja fast an jeder Ecke nen Pizzabäcker. Oder du holst dir ne tiefgefrorene  und backst sie selber.

Du bist beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) und kannst solche wie von dir genannten Verträge abschließen. Rechtlich einwandfrei durch den sog. Taschengeldparagraphen § 110 BGB.

Warum nicht einfach die Frage beantworten? Ohne 100 Paragraphen und Absätze?

@Beantworter1112

Weil die Frage war, wie sich das rechtlich darstellt. Außerdem handelt es sich um 2 und nicht um 100 Paragraphen. Das ganze ohne irgendwelche Absätze.

Woher genau weisst du, dass er kein Verbot hat, Pizza zu bestellen? Oder dass er die Mittel hierzu zur freien Verfügung hat?

@AalFred2

Rechtlich gesehen (und das war die Frage) sind deine Einwände irrelevant.

@qugart

Rechtlich gesehen ist einzig und allein relevant, ob die verwendeten Mittel zur freien oder explizit für diesen Zweck zur Verfügung standen. Was denn sonst?

@AalFred2

Sorry, aber wenn du keine Ahnung hast, dann lass es. Im § 110 BGB sind keine tatsächlichen Beträge geregelt.

Ob da Geld zur freien Verfügung steht ist völlig egal. Dass da etwas explizit zweckgebunden sein muss ist absoluter Dummquatsch.

@qugart

Respekt, keine Ahnung aber nen grossen Hals. Also in meinem §110 steht folgendes:

"Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."

Was steht denn so bei dir? Junge, Junge.

@AalFred2

Das ist eine Kann-regelung keine Muss-Regelung. Lern lesen.

Aber, bei dir hat das sowieso keinen Sinn. Du wirst das nicht verstehen, weil du einfach Recht haben willst.

Und, da ich ein gutmütiger Mensch bin unc ich mich nicht mit inkompetenten Menschen streiten will, geb ich dir einfach Recht.

Alles, was du gesagt hast und in Zukunft sagst, ist unumstößlich richtig und gültig für alle.

@qugart

Was laberst du für einen Unsinn. Der ganze § 110 BGB dreht sich nur um "Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln". Diese eigene Mittel sind in dem § eindeutig definiert. Wenn nicht diese Mittel verwendet werden, ist der Vertrag eben schwebend unwirksam, bis zur Zustimmung durch in den meisten Fällen die Eltern. Damit ist es natürlich eine Muss-Bestimmung.

Auch dein ganzes Gelaber ändert nichts daran, dass du hier eine Menge Stuss erzählt hast.

Es ist aber eine Menge Chuzpe nötig, um dann noch von Inkompetenz bei anderen zu sprechen.

Du darfst, solange sich deine Bestellung im "Taschengeldbereich" bewegt. Also wenn du nur 1 oder 2 Pizzen bestellst ja, aber wenn du 20 bestellst wohl eher nicht.

Bist du etwa schon mal nach deinem Alter gefragt worden, beim Pizzabestellen am Telefon?

Der Fragesteller darf so viel Pizza kaufen, wie er will und bezahlen kann, unabhängig davon, ob er überhaupt Taschengeld bekommt.

Wenn du jünger als 7 Jahre bist, bist du nicht geschäftsfähig. Bis zum 18. Lebensjahr bist du beschränkt geschäftsfähig. Das heißt du darfst bis zu einem gewissen Umfang Kaufverträge abschließen. Die bestellte Pizza fällt da schon darunter 

Mit 14 darf man in jedem Umfang Verträge abschliessen.

@AalFred2

Nein, darf man nicht. In bestimmten Fällen bedarf es sogar die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

@qugart

Stimmt, ich war nicht exakt. Mit 14 darf man in jedem Umfang Kaufverträge abschliessen.

@AalFred2

Und auch das ist falsch.

@qugart

Welches Gesetz verbietet das?

@AalFred2

Allgemein angewandte Auslegung des § 110 BGB. Der gilt nur bei unverzüglicher erbrachter Leistung. Hierbei sind diese Verträge erneut schwebend unwirksam. Siehe AG München Az. 161 C 23695/06

@qugart

Weder erlaubt noch verbietet der §110 BGB Vertragsabschlüsse. Er sagt nur etwas über deren Wirksamkeit aus.