Minusstunden wegen Termin beim Arbeitsamt?

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Du hast aus 2 Quellen heraus einen Anspruch auf (bezahlte) Freistellung für den Pflichttermin bei der Arbeitsagentur:

  1. nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung":

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

2, nach dem Sozialgesetzbuch SGB 3 § 2 "Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit" Abs. 2 Nr 3:

Die Arbeitgeber haben [...] Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

Du findest das Gesetz auf der Seite "Gesetze im Internet" des Bundesminsiteriums der Justiz und für Verbraucherschutz: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/index.html#BJNR059500997BJNE013806308

Außerdem muss Dich der Arbeitgeber für Bewerbungsgespräche bei einem neuen Arbeitgeber (bezahlt) freistellen nach BGB § 629 "Freizeit zur Stellungssuche":

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

Was die Weigerung Deines Arbeitgebers betrifft, Dir (bei einem Arbeitsverhältnis von mehr als 1/2 Jahr) den vollen Jahresurlaub (mindestens den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, abzüglich bereits genommenem und im Anspruchsjahr eventuell bei einem vorherigen Arbeitnehmer schon erhaltenen Urlaub) zu gewähren bzw. wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen:

Wenn es keine arbeits- oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen (mindestens 3 Monate bzw. 1 Monat) hast Du entsprechend BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist" 3 Jahre Zeit - also bis zum 31.12.2017 -, die Entgeltung einzufordern.

Familiengerd hat (wie immer) sehr genau und ausfürhlich geantwortet. Aber evtl. zur Klarstellung: Je nach Uhrzeit des Termins musst du natürlich vor und ggf. nach dem Termin zur Arbeit erscheinen. Und wenn dein AG so schwierig ist lasse dir deinen Besuch und die Dauer vom AA mal lieber bescheinigen.

Familiengerd  12.09.2014, 20:11

Der Hinweis ist selbstverständlich richtig!

Die Freistellung von der Arbeit gilt natürlich nur für die Dauer der für einen Termin benötigten Zeit. Aus einem 2-Stunden-Termin bei der Arbeitsagentur lässt sich kein ganzer freier Tag machen! ;-)