Minusstunden wegen Krankheit während der Ausbildung?

3 Antworten

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Wie kommt denn der Bezirksleiter auf die Idee, die Stunden einer 5-Tage-Woche auf 6 Tage zu verteilen? Das ist doch absoluter Unsinn!

Die Aufteilung der Stunden am kurzen Berufsschultag betrifft nicht 3,
sondern 2,5 Stunden, verteilt auf 3 Arbeitstage je 0,833 Stunden zusätzlich.

Die Verteilung Deiner Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage sieht dann so aus:

3 Arbeitstage á 8,333 Stunden (7,5 + 0,833) = 24,99 Stunden + 1 langer
Berufsschultag = 7,5 Stunden + 1 kurzer Berufsschultag = 5 Stunden =
37,499 Stunden insgesamt (also 37,5).

Grundsätzlich können durch Erkrankung keine Minusstunden entstehen!

Für die Bezahlung bei Erkrankung gilt das Entgelt- oder Lohnausfallprinzip!
Danach hast Du an einem Krankentag genau das zu erhalten, was Du
bekommen hättest, wenn Du nicht erkrankt warst, sondern arbeiten würdest!

Das sagt das Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 4 "Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts" Abs. 1; danach

ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Mit dieser etwas "verqueren" Formulierung ist genau das oben Gesagte gemeint: Du hast das zu erhalten, was Du bekommen würdest, wenn Du gearbeitet hättest!

Wenn du also an einem der 3 Arbeitstage, an denen Du 8,33 Stunden (8 Stunden 20 Minuten) arbeitest, krank wirst, dann bist Du auch für diese 8,33
Stunden zu bezahlen (an den Berufsschultagen für die entsprechenden
Stunden: 7,5 bzw. 5).

Und gleichgültig, wann Du fehlst: Es entstehen keine Minusstunden!!!

Du solltest den Bezirksleiter - der entweder keine Ahnung hat oder Dich
"über den Tisch ziehen" will - auf die gesetzliche Bestimmung hinweisen.

Wenn es da weiterhin Probleme gibt, solltest Du Dich an den
Ausbildungsberater der zuständigen Industrie- und Handelskammer wenden.

Sonjaempunkt 
Fragesteller
 07.03.2016, 13:42

erstmal vielen Dank für deine Antwort!

Der Bezirksleiter sagt, dass die Stunden auf 6 Tage aufgeteilt werden, weil es im Handel eine 6-Tage-Woche gibt. Deshalb rechnet der irgendwas mit 6,25 Std täglich.  und mann müsse ja auf die Stunden kommen...und bei Krankheit geht das nicht....deshalb Minusstunden...

Im Ausbildungsvertrag steht 5 Tage.....deshalb verstehe ich das ja nicht

Familiengerd  07.03.2016, 13:57
@Sonjaempunkt

Im Ausbildungsvertrag steht 5 Tage

Das alleine ist für Dich entscheidend!

Nach dem Arbeitszeitgesetz ArbZG gibt es in Deutschland grundsätzlich die Möglichkeit, "normal" an 6 Tagen zu arbeiten, die meisten Arbeitnehmer haben aber eine 5-Tage-Woche - das bedeutet aber noch lange nicht, dass eine Arbeitszeit für die 5-Tage-Woche auf die gesetzlich mögliche 6-Tage-Woche verteilt wird.

Mit Verlaub: Dein Bezirksleiter "spinnt"!

Sonjaempunkt 
Fragesteller
 07.03.2016, 14:28
@Familiengerd

ok....vielen Dank nochmal!

Dein letzter Satz gefällt mir sehr gut!   :-)

Überstunden in der Ausbildung darfst du eh nicht machen. Und da du minderjährig bist sowieso nicht

Sonjaempunkt 
Fragesteller
 07.03.2016, 02:53

auf diese Weise sollen ja die (angeblichen) durch Krankheit enstandenen Minusstunden abgearbeitet werden, um auf die volle geforderte wöchentliche Stundenanzahl zu kommen... 

MoonlightAngel  07.03.2016, 02:55

Solang du ein Attest hast ist das Schwachsinn
Minusstunden entstehen bei früheren Feierabend ect. Aber krank mit Attest kann dir keiner ankreiden im Nachhinein

Sonjaempunkt 
Fragesteller
 07.03.2016, 03:01
@MoonlightAngel

ok...danke erstmal....hast du irgendeine rechtliche Grundlage zur Hand?

MoonlightAngel  07.03.2016, 03:07

§ 8 Dauer der Arbeitszeit (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. (2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten. (2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

Krankheit
Wer krankheitsbedingt nicht zur Arbeit kann, muss dies dem Betrieb umgehend – noch vor Arbeitsbeginn – mitteilen. Danach sollte er sich schleunigst um die Krankschreibung vom Arzt kümmern, im Amtsdeutsch „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ genannt. Darin steht unter anderem, wie lange man voraussichtlich fehlen wird – auch darüber sollte man den Arbeitgeber sofort informieren. Die Krankschreibung muss spätestens am vierten Krankheitstag im Betrieb vorliegen; der Arbeitgeber kann sie allerdings auch schon am ersten Tag verlangen. Dauert die Krankheit länger als angegeben, muss man sich vom Arzt eine Folgebescheinigung ausstellen lassen. Der Lohn wird während der Krankheitszeit weitergezahlt.

Geregelt durch: Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)

MoonlightAngel  07.03.2016, 03:10

Das erste ist aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Sonjaempunkt 
Fragesteller
 07.03.2016, 11:04
@MoonlightAngel

ok...vielen Dank erstmal... dann sind die Verteilung der Stunden vom kurzen Berufsschultag ok....wobei hier wohl eine halbe Stunde zuviel draufgeschlagen wird. Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt lag vor...dennoch werden für jeden Krankheitstag 2,25 Minusstunden aufgeschrieben, die jetzt abgebaut werden sollen, indem ab sofort auf die 8,5 Stunden tägliche Arbeitszeit 1 Stunde draufgeschlagen wird. Also tägliche Arbeitszeit von 9,5 Stunden....

Ich versteh die Minusstunden einfach nicht....

Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, ist eine Beschäftigung im Betrieb an diesem Morgen nicht erlaubt. Jugendliche unter 18 Jahren müssen den Rest des Tages freigestellt werden, wenn ihr Berufsschultag einmal pro Woche länger als fünf Unterrichtsstunden dauert. Azubis über 18 können nach der Schule beschäftigt werden.

Du darft also nicht nach der Berufsschule arbeiten und für den Tag sind dir die Vertraglichen 7,5 h als Arbeitszeit anzurechnen. (BBiG)