Minusstunden verrechnen oder Urlaub streichen?

4 Antworten

Bei Deinem schon genehmigten Urlaub (den er wegen der Kündigung nicht zurückziehen kann) wird der AG den einen Urlaubstag auf den Du keinen Anspruch mehr hast nicht bezahlen. Dieser unbezahlte Urlaub ist in Ordnung.

Was die Minusstunden betrifft: Gibt es im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto und über die Verrechnung, gilt ein anwendbarer Tarifvertrag oder gibt es eine Betriebsvereinbarung darüber?

Wenn die Minunsstunden entstanden sind, weil der AG Dir nicht genug Arbeit gibt, Ihr im Betrieb keinerlei Regelung darüber habt und Du Deine Arbeitskraft immer angeboten hast, befindet sich der AG nach § 615 BGB in Annahmeverzug. Das bedeutet, er darf keine Minusstunden schreiben, die Zeit braucht nicht nachgearbeitet werden und Verrechnung mit Urlaub geht sowieso nicht. Er muss Dich so bezahlen als hättest Du gearbeitet. Er als AG trägt das Betriebsrisiko und nicht Du als AN.

... davon abgesehen glaube ich, er hat zum 31.03. gekündigt !

Grundsätzlich können Minusstunden mit Restgehalt verrechnet oder aber auch Urlaubszeit gekürzt werden.

Aber wie passt das zusammen, dass bei 38,5 Wochenstunden nur an dreí Tagen nur 12 Wochenstunden gearbeitet wird ? Herrscht in dem Betrieb Kurzarbeit ?

Was ist da ggf. los, dass event. "Gundsätzlich" nicht gelten können sollte ?

Grundsätzlich können Minusstunden eben nicht mit Urlaub verrechnet werden. Das widerspricht dem Erholungsgedanken des Bundesurlaubsgesetzes. Urlaub wird auch in Tagen und nicht in Stunden berechnet.

Hi, also ich habe damals meinen Urlaub, den ich zu viel eingereicht hatte, vom Gehalt abziehen lassen....

Und klar, kann dein AG fordern, dass du 38,5 Stunden pro Woche noch arbeitest, bevor du gehst ....

LG

Wenn du in deinem Arbeitsvertrag 38,5 Std. stehen hast,dann muss der Arbeitgeber dafür sorgen,dass er dir für diese vereinbarten Stunden auch Arbeit anbieten kann.

Da du keinen Einfluß auf die Einteilung der Arbeiten hast,befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug,und kann die durch seine Einteilung entstandenen Minusstunden nicht einfach verechnen.Siehe dazu den § 615 BGB:

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.