Minijob und Teilzeit - Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ja oder nein?

1 Antwort

Da du eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hast, lass dich für den MInijob von der Rentenbeitragspflicht befeien. Denn diese Beiträge daraus erhöhen deine spätere Rente nur um ein paar Cent.

Bedenke aber, dass du dich auch beim Minijob von der Regelbsteuerung befreien lässt. Denn Minijobs unterligen seit einigen Jahren auch der Regelbesteuerung.

Das bedeutet, dass du ohne diese Befreiung auch vom Minijob Steuern und Sozialabgaben zahlen müsstest.

Bei Befreiung übernimmt der AG die pausachle Abgabe an die Knappschaft.

Alles nach zulesen unter www.minijob-zentrale.de

egal wie klein oder groß ihre beiträge sind , im alter zählen die monate bei der altersruhegeld-berechnung .  das sollten die legalen verweigerer bedenken

Vielen Dank für die Antwort! 

Ich habe beim Finanzamt angerufen und sie sagten mir, egal ob ich noch eine Teilzeitstelle hätte, ich müsste den Minijob nicht verteuern.

Wer hat also Recht? 

@TahiraCH

Sobald du die Befreiung von der regelbesteuerung beantrgt hast. Sie doch einmal den Link der Minijob-Zentrale:

https://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/18_steuerrecht/node.html;jsessionid=5C6EE3390746AB42FB1ECBFC60D069DD

Dort steht eindeutig lesbar:

Besteuerung des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen

Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist stets steuerpflichtig. Die
Lohnsteuer kann pauschal oder nach den Lohnsteuermerkmalen erhoben
werden, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen.

Im Falle der pauschalen Besteuerung ist der Arbeitgeber
Steuerschuldner. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Steuer bei der
Entgeltzahlung am Arbeitsentgelt einzubehalten, so dass in diesen
Fällen die Pauschsteuer vom Arbeitnehmer aufgebracht wird. Der pauschal
versteuerte Lohn bleibt in jedem Fall bei der persönlichen
Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers unberücksichtigt.

Wählt der Arbeitgeber für einen Minijob nicht die pauschale
Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach
Maßgabe der Lohnsteuermerkmale, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen,
zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt von der
Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II
(bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete
Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt bis 450 Euro keine
Lohnsteuer an; bei den Lohnsteuerklassen V oder VI erfolgt hingegen schon bei geringen Arbeitsentgelten ein Steuerabzug.

@Griesuh

Ich habe Lohnsteuerklasse I also fällt keine Lohnsteuer an.