Mini-Job, wann zahlt Jobcenter zuviel gekürzte Leistung zurück?

4 Antworten

Alle halbe Jahre (so sagte man mir), wenn neue Anträge bearbeitet werden,

Das wäre nur und ausschließlich bei Einkommen aus Selbständigkeit zulässig, denn hier dürfen Durchschnittswerte über den Bewilligungszeitraum gebildet werden. Da aber Alg2 eine bedarfsdeckende Leistung ist, muss der Leistungsträger bei Anträgen selbstverständlich vom Halbjahrsrhythmus abweichen, wenn das Existenzminimum absehbar nicht gesichter wedern kann.

Bei jedem anderen Einkommen ist der nach Beleg der Zahlungszuflüsse zeitnah zu bearbeiten, da - wie gesagt - das Existenzminimum sichergestellt werden muss. Bearbeit man Neuanträge generell nur einmal im halben Jahr, wäre ich SOFORT beim Anwalt und dann beim Sozialgericht.

Was ich aber leider bis jetzt nicht in Erfahrung bringen konnte, ist die Art der Rückzahlung.

Es MUSS eine Neuberechnung durchgeführt und darüber ein Bescheid erstellt werden, der die Nachzahlung exakt beziffert. Das Geld wird dir dann außerhalb des normalen Zahlungsrhythmus' auf dein Konto überwiesen.

Hast du im März und April weniger als angerechnet verdient UND hast du dieses Einkommen zeitnah Anfang Mai nachgewiesen, würde ich als nächstes ein Anschreiben - Mail reicht zunächst - fertigmachen, in dem du den Sachbearbeiter eine Frist von zwei Wochen zur Bearbeitung setzt; diese Mail solltest du nicht nur an den Sachbearbeiter senden, sondern cc auch an das Kundenreaktionsmangement UND den Geschäftsführer des Jobcenters.

Nun war ich am Freitag 13.06. beim Jobcenter , Termin beim Vermittler. Anschließend bin ich gleich zur Leistungsabteilung. Dort erklärte man mir, daß es diese monatliche Abrechnung gegeben hätte aber auf Grund des hohen Zeitaufwandes da die Geringverdiener zugenommen haben, habe man die Regelung erteilt diese Berechnungen alle halbe Jahre zu machen. In einem Schreiben welches mir am Freitag per Post zu gekommen ist, stand geschrieben:

Bezugnehmend auf Ihre telfonische Anfrage vom 11.06.2014 teile ich Ihnen mit, dass die Unterlagen in der Leistungsakte vorliegen. Die Korrektur der Einkommensanrechnung kann allerdings erst nach Vorlage der Verdienstabrechnung Mai 2014 erfolgen, da der Biwilligunszeiitraum vom 01.04 bis 30.06.2014 vorläufig entschieden wurde und abschließend geprüft wird, wenn alle Verdienstabrechnung vollständig vorliegen.

@geko00

Super.

Sofort Gang zum Sozialgericht und Verfügung auf sofortige Bearbeitung erwirken.

Alg2 ist eine bedarfsdeckensde Leistung, die das Existenzminimum sicherstellen MUSS. Dieses ist durch die WILLKÜRLICHE Halbjahres-Regelung und auch eine vorläufige Bewilligung nicht gewährleistet.

Etwaige Personalengpässe und nicht ausreichende Bearbeitungskapazitäten SIND NICHT DEIN PROBLEM.

Wenn du bis jetzt nichts erstattet bekommen hast,dann würde ich an deiner Stelle einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB - X stellen !

Du musst dann ganz genau angeben,welche Bescheide von wann bis wann überprüft werden sollen und auf was.

Muster für ein solchen Antrag findest du im Internet.

Alle halbe Jahre nur bei Selbständigen. Solltest Du das nicht sein, so gibst Du mtl. Deine Abrechnung aus dem Minijob rein, dann wird auch immer neu berechnet. Die Nachzahlung gibt es dann auch recht zügig. Und es werden Meldungen über die Neuberechnung verschickt.

Neuberechnungen bzw. Änderungsbescheide habe ich im März (Jobaufnahme) und jetzt im Juni ab Juli (Weiterbeantragung) bekommen und nirgends steht drin, dass ich eine Rückzahlung erhalte.

Wenn Geld falsch berechnet wurde, wird nicht erst bis zum nächsten Folgeantrag gewartet. Dann gibt es nach ein paar Wochen einen Änderungsbescheid und der Fehlbetrag wird entweder sofort oder spätestens mit der nächsten Monatszahlung überwiesen.

Zumindest kenne ich es so..........

Mir wäre eine miese Durststrecke erpart geblieben, wenn es so geschehen wäre wie du schreibst. Leider ist es aber so passiert, wie ich es schon UBFranke erzählt habe.