Mindestlohn als Aushilfe bei edeka?

6 Antworten

Minijobs sind nicht vom Mindestlohn ausgeschlossen.

Bei Dir liegt das daran, dass Du als noch nicht volljähriger Schüler wohl noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hast; in diesem Fall muss Dir kein Mindestlohn gezahlt werden.

Du hättest aber auch als 17-jähriger Anspruch auf den Mindestlohn, wenn Du eine abgeschlossene Berufsausbildung hättest.

Ohne abgeschlossene Berufsausbildung hast Du erst mit Erreichen der Volljährigkeit Anspruch darauf; das gilt aber wiederum nicht für bestimmte Praktika, die Du beispielsweise in Zusammenhang mit einer Ausbildung zu absolvieren hast.

Wenn ich also 18 bin müssen sie mir den Mindestlohn zahlen?

@marco1960

Weil ich von vielen gehört habe, dass sie bei Edeka nur 5-7 euro bekommen.

@marco1960

Wenn Du volljährig bist, hast Du Anspruch auf den Mindestlohn bei einem Aushilfsjob bei Edeka.

Da spielt es dann auch keine Rolle, ob Du immer noch Schüler bist, eine abgeschlossene Berufsausbildung hast oder nicht.

Die Bestimmungen zum Mindestlohngesetz MiLoG findest Du auf der Seite "Gesetze im Internet" des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, dort zu den Ausnahmen § 22 "Persönlicher Anwendungsbereich": http://www.gesetze-im-internet.de/milog/index.html#BJNR134810014BJNE002300000 .

@marco1960

Das trifft sicherlich zu bei der Entgeltung von Minderjährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung; das ist auch gestattet, weil diese nach dem Mindestlohngesetz MiLoG unter die Ausnahmen des § 22 "Persönlicher Anwendungsbereich" Abs. 2 fallen, für die kein Mindestlohn gezahlt werden muss:

Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes[Anmerk: von mir: gemeint sind Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind, also Kinder und Jugendliche] ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(http://www.gesetze-im-internet.de/milog/__22.html)

Ich glaube nicht, dass Edeka als Konzern Arbeitnehmern, die Anspruch auf den Mindestlohn haben, diesen verweigert und weniger bezahlt, das können sie sich schon alleine vom Image her nicht leisten - von der Strafbarkeit ganz abgesehen.

Anders mag das vielleicht aussehen bei dem einen oder anderen inhabergeführten Edeka-Markt, der nicht unmittelbar von Edeka selbst betrieben wird.

Schüler sind vom Mindestlohn ausgenommen. Sonst würden sie gar keinen Job mehr bekommen wenn die Firmen für den gleichen Preis auch Erwachsene bekommen die sie ohne Einschränkungen jederzeit arbeiten lassen können. Überzeuge durch gute Leistung dann werden sie dir auch mehr bezahlen.

Schüler sind vom Mindestlohn ausgenommen.

Wo soll das denn wohl stehen?!?

Anders: Das ist falsch!

Der Ausschluss gilt (abgesehen von bestimmten Praktika unabhängig vom Alter) nur für Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung!

Dass unter 18-Jährigen kein Mindestlohn gezahlt werden muss, hat einen guten Grund: Gerade schwache Schulabgänger sollen nicht durch einen ungelernten Job davon abgehalten werden, eine Ausbildung zu machen.


Der Mindestlohn gilt für Schülerinnen und Schüler, wenn sie 18 Jahre oder älter sind oder bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen

Dass unter 18-Jährigen kein Mindestlohn gezahlt werden muss

Das ist falsch!

Eine solche Bestimmung gibt es nicht, denn das Alter ist kein alleiniges Kriterium.

Der Mindestlohn gilt auch für Minderjährige, sofern sie bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben (was - zugegeben - wohl selten vorkommt).

@Familiengerd

Ach, Gerdchen, Deine ständige Besserwisserei nervt wirklich. Halte Dich einfach zurück wenn du sonst keine Hobbys oder keine Aufgabe hast.

Was ist den am Text "Der Mindestlohn gilt für Schülerinnen und Schüler, wenn sie 18 Jahre oder älter sind oder bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen " für Dich nun so schwer zu verstehen ?

Für Dich noch einmal:

Keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns haben die in § 22 MiLoG genannten Personen. Dies sind:

Praktikanten, wenn:
    das Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlichen Berufsakademie verpflichtend zu leisten ist,
    das Praktikum von einer Dauer bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für Aufnahme eines Studiums dienen soll,
    das Praktikum von einer Dauer bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung durchgeführt wird, wenn nicht schon zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Auszubildenden bestand oder
    es sich um eine Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) oder an einer Berufsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 BBiG handelt
Personen im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), also Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
Beschäftigte während ihrer Berufsausbildung
ehrenamtlich Tätige
Langzeitarbeitslose, die unmittelbar vor der Beschäftigung gemäß § 18 SGB III mindestens ein Jahr arbeitslos waren, für die ersten sechs Monate der Beschäftigung

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/mindestlohn-mindestlohngesetz_node.html

@Stromwichtel1

Halte Dich einfach zurück wenn du sonst keine Hobbys oder keine Aufgabe hast.

Darüber - was mit der Sache auch nichts zu tun hat (es ist ja schon bemerkenswert, dass Du in Deiner offensichtlichen Hilflosigkeit meinst, "persönlich" werden zu müssen) - mach' Dir mal keine Gedanken.

Meine Kommentare haben nichts mit "ständiger Besserwisserei" zu tun, sondern mit dem Richtigstellen falscher Antworten (wie Deiner), die bei Fragen zum Mindestlohn genau so häufiger vorgekommen als richtige Antworten, wie z.B. bei Fragen zum Urlaubsabgeltung.

Und wenn Du nicht "genervt" sein willst, musst Du Dich eben um richtige Antworten wenigstens "bemühen" und brauchst nicht mimosenhaft zu reagieren, wenn auf einen Fehler hingewiesen wird.

Zur Sache:

Du schreibst:

Der Mindestlohn gilt für Schülerinnen und Schüler, wenn sie 18 Jahre oder älter sind oder bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen

Diese Aussage ist ja richtig, die habe ich ja auch nicht kritisiert; sie steht sogar im Widerspruch zu Deiner Aussage darüber, auf die ich mich bezogen habe.

Und diese Aussage ("Dass unter 18-Jährigen kein Mindestlohn gezahlt werden muss") ist und bleibt in dieser Formulierung falsch, denn auch Minderjährige haben einen Anspruch auf den Mindestlohn, wenn sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.

Wenn Du schon das passende Gesetz zitierst, dann solltest Du es auch richtig lesen - und dann hättest Du Dir Deine Erwiderung (bis auf die Empörung über meine nervige Besserwisserei) sparen können, weil sie schon wieder nur die halbe Wahrheit ist!

Denn im Mindestlohngesetz MiLoG heißt es in § 22 "Persönlicher Anwendungsbereich" Abs. 2:

Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes [Anmerk.: also Minderjährige] ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

Und jetzt bist Du wieder dran:

Erkläre mir mit Deinem "Fundamentalwissen", wo im Gesetz etwas davon steht, dass Personen unter 18 Jahren generell keinen Anspruch auf den Mindestlohn hätten - so wie Du es falsch behauptest im ersten Satz Deiner Antwort!!


Minijobs sind nicht vom Mindestlohn ausgeschlossen. Aber Jobs von Schülern und Studenten. Und da hilft auch nicht, wenn du 18 bist.

Und da hilft auch nicht, wenn du 18 bist.

Das ist falsch!

Auch Schüler und Studenten haben Anspruch auf den Mindestlohn, wenn sie über 18 sind; Ausnahmen gelten nur für bestimmte Praktika!

Wenn Du noch keine 18 bist, steht Dir der Mindestlohn (leider noch nicht) zu.

Das ist falsch, denn das Alter ist kein alleiniges Kriterium.

Der Mindestlohn gilt auch für Minderjährige, sofern sie bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben (was - zugegeben - wohl selten vorkommt).