Mindestanzahl Bewerbungen auch, wenn ich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe?

4 Antworten

Also, du hast Anspruch auf Arbeitslosengeld 1, wenn du arbeitslos bist (d.h. Du darfst nicht mehr als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt sein), mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein (Ausbildung zählt auch) und dich arbeitsuchend gemeldet haben.

Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, so hast du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.

Und wegen den Bewerbungen. Der Sachbearbeiter, welcher wahrscheinlich auch sein Arbeitsvermittler ist, wird dich in gewissen Abständen einladen, um mit dir deine berufliche Situation zu besprechen. Da legst du ihm eine Liste vor, mit den Nachweisen, an welchen Betrieben du dich beworben hast.

Solltest du den Pensum nicht erfüllt haben, mahnt er dich soweit ich weiß. Das bedeutet, du hast gegen diese Vereinbarung verstoßen und bei erneutem Verstoß drohen Leistungskürzungen oder Sperrungen der Leistungen.

Aber selbst wenn du kein Geld von dem Arbeitsamt bekommst, schicken die dir auch Jobangebote oder du kannst dich vielleicht in Seminaren fördern lassen.

Wünsche viel Erfolg bei der Jobsuche und die berufliche Zukunft.

Falls weitere Fragen sind, als her damit. Ich spreche aus persönlicher Erfahrungen.

Du schreibst auch, dass bei Nichterfüllen der Vereinbarung Leistungskürzungen oder eine Sperrung der Leistung droht. Wenn ich aber eben gar keine Leistungen erhalte, da ich Student war und demnach nicht versicherungspflichtig gearbeitet habe, was wollen die mir denn dann kürzen? 

Das wäre meine Hauptfrage. 

@Dobby1212

Genau, das ist richtig. Erhälst du keine Leistungen, kann da auch nichts gekürzt werden.  Wenn du weitere Fragen hast, kannst du aber auch die Servicenummer (0800 4555 500) anrufen. Die Leute sind nett und beraten auch gut.

Du wirst beim AA nur als "Arbeitssuchend" - nicht als "Arbeitslos" geführt, wenn du keinen Anspruch auf Leistungen (Arbeitslosengeld, Beiträge zur Krankenkasse) hast. 

Dafür meldet das AA die Zeiten aber deiner Rentenversicherung.

Mit dieser Eingliederungsvereinbarung hast du dafür unterschrieben, dass du die Vermittlungsbemühungen und Beratung der Agentur in Anspruch nimmst und dafür gewisse "Eigenbemühungen" bringst. 

Wenn du dem nicht nachkommst, wird es nicht bei einer Verwarnung bleiben - dann wirst du wieder abgemeldet. Folge für dich: Die Zeiten werden nicht an die Rentenversicherung gemeldet und fehlen dir dann eventuell am Schluss, wenn du in Rente gehen willst.

Wenn du allerdings auch finanzielle Unterstützung und eine Krankenversicherung nach Abschluss deines Studium benötigst, solltest du dich bei deinem zuständigen Jobcenter melden und ALG II beantragen.

nein, ich würd den Antrag auf ALG2 sofort stellen, die Bearbeitung dauert, und die haben dann immer auch noch ne Latte von weiteren Unterlagen, die sie sehen wollen. Die Haupthürde, wenn du unter 25 bist, ist das Einkommen der Eltern.

Was die Eingliederungsvereinbarung betrifft, das siehst du völlig richtig: wenn du keine Leistung vom Amt beziehst, können sie auch keine Sanktionen gegen dich verhängen, wenn du die Pflichtbewerbungen nicht erfüllst bzw nicht darlegst. Punkt.

Ich bin 25. 

Das mit der Leistungskürzung dachte ich mir auch, wenn ich eh nicht bekomme können die ja auch nichts kürzen 🤔 Oder wirkt sich das dann auch auf die Versicherungen über das AA aus? 

hast du noch nicht gearbeitet, hast du kein arbeitslosengeld. punkt.

die 2 bewerbungen pro woche sind ohnehin lächerlich, du bist quasi akademiker - für dich sollten 2 bewerbungen am tag wenig sein. auf die vorschläge beim arbeitsamt kannst du pfeifen, wenn du deine eigenen bewerbungen vorlegst.

Ich hab 3 Jahre lang ein duales Studium gemacht. Also habe gearbeitet, zählte aber als Student.

Sprich wenn ich mit meinen eigenen Bemühungen die Anzahl erfülle, muss ich auf die mir zugeschickten Vorschläge nicht reagieren?