Minderjährig und Konto überziehen,Wer zahlt?

9 Antworten

Die Bank haftet - Minderjährigen darf nur mit zusätzlicher Zustimmung des Familiengerichtes (früher Vormundschaftsgericht) ein Kredit eingeräumt werden.

Alle Konten von Minderjährigen sind auf Guthabenbasis zu führen.

Wegen der Gefahr einer unkontrollierten Kreditaufnahme ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und ohne Genehmigung des Familiengerichts sind stillschweigend geduldete Überziehungskredite - unabhängig von der betragsmäßigen Höhe und der Dauer der Überziehung - zu vermeiden.

Auch eine von der Bank geduldete Überziehung stellt eine Kreditvergabe im Sinne der §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 8 BGB dar. Selbst bei vorliegender Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist diese Kreditvereinbarung ohne familiengerichtliche Genehmigung schwebend unwirksam (§ 1829 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Dies gilt, unabhängig vom Verwendungszweck, für jede - betragsmäßig noch so geringe - Überziehung eines Kontos. Auch durch eine das Minus ausgleichende Einzahlung tritt keine Heilung der Unwirksamkeit ein.

Aufgrund dieser klaren Rechtslage müssen die Banken auch im eigenen Interesse grundsätzlich alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit jede Art der Kontoüberziehung bei Minderjährigen bereits im Ansatz verhindert wird.

Daher kann der Minderjährige nicht haftbar gemacht werden.

Nachtrag:

Solange die Banken die eindeutigen Bestimmungen des BGB und die in dieser Verlautbarung aufgestellten Grundsätze beachten, werden schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte mit Minderjährigen die Ausnahme bilden. Sollte es in Einzelfällen trotzdem zu einem schwebend unwirksamen Vertrag gekommen sein, der wegen einer verweigerten Zustimmung oder Genehmigung rückabzuwickeln ist, so hat die Bank bei der Beendigung des Geschäftsverhältnisses maßvoll vorzugehen und nach Lösungen zu suchen, bei denen auch die schutzwürdigen Interessen des Minderjährigen voll zur Geltung gebracht werden.

Die Abwicklung kann deshalb nur nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts (§ 812 ff. BGB) erfolgen, wobei das Recht des Minderjährigen zu beachten ist, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Entreicherungseinrede des § 818 Abs. 3 BGB zu erheben (also: es passiert i. d. R. nichts)

Die Ausübung sozialen Drucks - sowohl auf den Minderjährigen als auch auf die Eltern - oder gar die Drohung mit einer Meldung an die Schufa sind unzulässig und laufen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zuwider. Auch die Ankündigung einer Strafanzeige, z. B. wegen Betrugs, und das Betreiben von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Falle des Nichtausgleichs einer entstandenen Überziehung sind, sofern der Bank nicht besondere Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen, unverhältnismäßig, da die Bank bei Missachtung der gesetzlichen Konzeption des im BGB verankerten Minderjährigenschutzes im Rahmen einer Mitverantwortung zu der eingetretenen Situation selbst beigetragen hat. Sie kann sich insbesondere nicht darauf berufen, in gutgläubiger Weise von der Volljährigkeit des Kunden ausgegangen zu sein, denn die Unkenntnis der Minderjährigkeit wird im Regelfall auf einer mangelhaften Altersprüfung beruhen.

Eine Forderung gegen die Eltern des minderjährigen Kunden steht der Bank nicht zu; eine allgemeine Haftung der Eltern für die Schulden ihrer Kinder besteht nach deutschem Recht nicht.

@DerSchopenhauer

Diese Informationen findet man bei Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

"Verlautbarung zum Thema "Bankgeschäfte mit Minderjährigen"

Minderjährige haben ein 0-Konto, das sie normalerweise nicht überziehen können.

Wenn doch, haften die Sorgeberechtigten, also üblicherweise die Eltern - es sei denn, sie haben Überziehungen der Bank erlaubt

Wenn doch, haften die Sorgeberechtigten,

Und woraus soll sich diese Haftung ergeben?

@jurafragen

Aus dem BGB - danach haften Eltern für "Vermögensschäden" (also Geldwertes), das ihre Kinder anrichten

Ob die Kinder nun Scheiben einwerfen oder Schulden machen, sie halten den Kopf hin

Nur dann nicht wenn Dritte ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben - sie also wohlwissend der Zahlungsunfähigkeit Kredit einräumen ;-)

@Midgarden

Wieder einer, der auf das Schild "Eltern haften für ihre Kinder" an jeder Baustelle hereingefallen ist...

Eltern haften mitnichten für ihre Kinder, auch nicht für "Vermögensschäden"!

@Midgarden

Aus dem BGB - danach haften Eltern für "Vermögensschäden" (also Geldwertes), das ihre Kinder anrichten

Nein, das steht so nicht im BGB. In § 832 ist die Rede von widerrechtlich zugefügten Schäden und (Aufsichts-)Pflichtverletzung des Aufsichtspflichtigen.

Nur dann nicht wenn Dritte ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben - sie also wohlwissend der Zahlungsunfähigkeit Kredit einräumen ;-)

Der Kreditvertrag ist ohnehin unwirksam. Da ändert auch dein Smiley nichts.

Wie auch immer, wenn die dein Konto sperren, bekommst du in Deutschland kein Konto solange du Schulden hast. (Schufa)!

Das ist schlicht Unsinn.

Das geht eigentlich gar nicht, höchstens dann, wenn das Konto auf einen Volljährigen bzw. auf den Namen seiner Eltern läuft.

wieso habe ich denn schulden bei der bank ? Bin nicht volljährig, werder noch geschäftsfährig

Solange man nicht volljährig gehört das Konto immer deren Eltern. Sie haben den Vertrag unterzeichnet, stets also die Vollmacht,

@TxzeProjects

Solange man nicht volljährig gehört das Konto immer deren Eltern

Falsch.

Sie haben den Vertrag unterzeichnet, stets also die Vollmacht,

Sie haben den Vertrag als gesetzliche Vertreter für ihr Kind abgeschlossen. Vertragspartner und Kontoinhaber ist der Minderjährige.

Wenn er keinen Dispo hat kann er auch nicht überziehen.

und wieso konnte ich dann überziehen ? Es geht mir nur um die frage, wer kommt dafür auf ?