Milderes Strafmaß bei Mord aus Rache sinnvoll?

9 Antworten

Guten Morgen,

aus Rache einem Menschen dass Leben zu nehmen, ist genauso Mord wie jeder andere und muss so hart wie möglich bestraft werden.

Rachegefühle anderen Menschen gegenüber hat mit Sicherheit fast jeder einmal - aber wenn man da einen Bonus vom Gericht bekommen würde, dass eine Tötung aus Rache milder zu bestrafen ist, könnten da durchaus mehr Menschen gefährdet sein.

Liebe Grüße

In der von dir geschilderten Konstellation, wäre die Tötung von Person C vermutlich kein Mord sondern eher Totschlag, sofern nicht Heimtücke als Mordmerkmal herangezogen werden kann. Einer dieser Fälle ist ziemlich bekannt geworden, als Marianne B. den Mörder Ihrer Tochter im Gerichtssaal erschoss.

Ja dadurch kam ich auf die Frage :D

@AgentGER

Dann kennst du die Antwort ja bereits, da sie eben nicht wegen Mordes verurteilt wurde. Es gab auch schon andere Fälle, in denen z.B. vergewltigungsopfer ihre Peiniger töteten bzw. töten ließen und auch "nur" wegen Totschlags zur Rechenschaft gezogen wurden.

@flirtheaven

Ich habe mich eher gefragt, ob ihr so etwas gut oder schlecht heißen würdet.

Rache gilt als "niederes Motiv" und ist somit ein Mordmerkmal. Und schon gar kein "mildernder Umstand".

Und das ist auch gut so, denn wir leben nicht mehr im Mittelalter.

Nun, das hat die Justiz im Fall Bachmeier zum Glück etwas anders gesehen.

Nein. Was "Mord" bedeutet (Definition), kannst Du im Strafgesetzbuch nachlesen. Dafür gibt es absolut keinerlei Rechtfertigung etc.

Dafür gibt es absolut keinerlei Rechtfertigung etc.

Doch, auch bei Mord gelten die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe. Allerdings ist "Rache" kein Rechtfertigungsgrund.

@jurafragen

Es wird nicht sinnvoll sein, mit Dir über das zu diskutieren, was gesetzlich dankenswerter Weise bereits geregelt ist.

Rachemorde sind in der Regel Tötungsdelikte mit dem Mordmerkmal "sonstige niederen Beweggründe". Da gibt es kein milderes Strafmaß, da ein Mordmerkmal immer einen Mord zur Anklage bringt. Und Mord kennt nur eine Strafe (Aunahme sind Verschärfungungen und Milderungsgründe nach §20, 21 StGB)