Mietzahlung ALG 2 bei Todesfall?
Wie lange wird bei einem Todesfall in einer Bedarfsgemeinschaft von 2 Personen die Miete vollständig übernommen?
Die hinterbliebende Person befindet sich in einer schulischen Ausbildung ohne Gehalt und ist kein ALG 2 Empfänger.
3 Antworten
Wenn die Tochter mit der Mutter in einer BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) gelebt hat, also ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen decken konnte, dann hat die Mutter für das Kind auch Leistungen bezogen !
Die Tochter muss jetzt selber einen Antrag stellen und das so schnell wie es geht, also am besten persönlich erst einmal zum Jobcenter, oder telefonisch einen Termin zum persönlichen Gespräch machen.
Sie soll sich aus dem Internet mal den ALG - 2 Antrag und die benötigten Anlagen suchen und dazu eine ALG - 2 Veränderungsmitteilung, dies kann sie dann so schnell wie möglich ans Jobcenter schicken.
In der Veränderungsmitteilung soll sie angeben das sie jetzt alleine eine BG - bildet und eine kurze formlose Erklärung abgeben, warum und weshalb, Nachweise sind ( Sterbeurkunde ) sind dann später zu erbringen.
Ihr steht dann auch die volle Regelleistung für den Lebensunterhalt von derzeit 416 € zu und nicht mehr nur 332 € von 18 - 24.
Dann kann sie sich auch gleich aus dem Internet für die Familienkasse ( Kindergeld ) eine Veränderungsmitteilung suchen und da auch eine kurze formlose Erklärung abgeben, auch da ist später ein Nachweis notwendig.
An die DRV - muss sie sich auch wenden, ihr steht dann eine Halbwaisenrente zu, sie hat also auch jetzt schon eigenes Einkommen und zwar das Kindergeld von derzeit 194 € und dazu kommt dann die Waisenrente, diese Summe wird dann bis auf 30 € Versicherungspauschale auf ihren Bedarf als anrechenbares Einkommen angerechnet, solange sie kein Erwerbseinkommen erzielt.
Das Jobcenter muss die unangemessene KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) in der Regel bis zu weiteren 6 Monaten in tatsächlicher Höhe zahlen bzw.was dann noch an Bedarf nach dem SGB - ll fehlen sollte.
Sie würde dann vom Jobcenter schriftlich zur Kostensenkung aufgefordert, darin würde ihr dann auch mitgeteilt wie lange die tatsächliche KDU - noch anerkannt bzw.übernommen würde und was es danach noch max.an angemessener KDU - für eine Person geben würde.
Ich nehme mal an das sie dann in eine andere Wohnung ziehen möchte bzw.muss, wenn sie diese unangemessene KDU - nicht senken könnte bzw.nach dieser Übergangszeit den Differenzbetrag auch nicht selber zuzahlen könnte.
Dann soll sie den Umzug vorher beim Jobcenter beantragen und die Kostenübernahme bewilligen lassen, damit sie dann auch eine finanzielle Hilfe für Umzug usw.bekommt und ein zinsloses Darlehen für die Kaution.
Mein Beileid !
Bitte schön !
Hallo,
das widerpricht sie aber
Du schreibst "BG mit 2 Personen" und dann " kein ALG II Empänger".
Wenn es eine Bedarfsgemeinschaft gibt, wird natürlich die KdU weitergezahlt, lediglich die originäre Hartz IV Zahlung wird auf 412 € zurück geführt.
Das ALG ging an die Mutter. Das muß man jetzt eben ändern.
Wenn die mitbewohnende Person kein Leistungsempfänger ist, wird die Miete überhaupt nicht weiter gezahlt.
Nichtmal die drei Monatsfrist? Es handelt sich bei der hinterbliebenden Person um die 19 Jährige Tochter der Verstobenen.
Sie soll sich bitte sofort ans Jugenamt wenden, Man wird sie dort beraten. Sie wird Leistungen bekommen, auf jeden Fall Waisenrente und Bafög.
Da sie bisher in der BG war, muß jetzt auch selber nen Antrag stellen damit die Miete erst mal weitergezahlt wird, bis sich eine günstigere Wohnung findet. Wie gesagt, beim Jugendamt wird man sie beraten, welche Wege zu gehen sind.
Der Vater ist auch unterhaltspflichtig.
Vielen Dank, das hilft uns schonmal sehr weiter.