Mietwohung: Mischbatterie kaputt. Wer ist für Reparatur zuständig?

6 Antworten

Wenn ihr eine sogenannte Kleinreparaturklausen im Mietvertrag stehen habt, dann ist eventuell der Mieter zuständig. Ansonsten auf jeden Fall der Vermieter.

Grundsätzlich ist der Vermieter für den Erhalt der Mietsache verantwortlich (§ 535 I BGB). Er kann aber vertraglich Kleinreparaturen in die Verantwortung des Mieters legen - schau diesbezüglich im Mietvertrag nach.

Ob es sich um eine Kleinreparatur handelt, kann man erst nach Kostenvoranschlag und Blick in den Mietvertrag beantworten.

Wenn der Vermieter zuständig ist, kann er Ersatz für diese Kosten nur von dir verlangen, wenn er nachweist, dass du oder deine Gäste den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt habt.

Falsch. Der ständige Gebrauch führt zu Abnutzung von Teilen und gelegentlich zum Ausfall. Dafür ist die Kleinreparaturklausel da und zwar gerade deswegen, weil der Beweis der unsachgemäßen Handhabung kaum zu führen ist.

@bwhoch2

Und wo ist da der Widerspruch zu meiner Aussage?

Eine Reparatur dürfte kaum möglich sein, vielmehr kommt ein Ersatz in Frage. Der ist Instandhaltung und geht zu Lasten des Vermieters.

Wenn die Mischbatterie an Altersschwäche zugrunde gegangen ist und nicht mehr repariert werden kann, muß der Vermieter die Kosten tragen. Auch dann wenn der Betrag unter dem für Kleinreparaturen, wenn vertraglich vereinbart, üblichem Betrag, das sind 75 bis 100 €, liegt.

Das ist Auslegungssache. Wer kann denn bei so einem Teil schon feststellen, ob es Altersschwäche war? Der Vermieter hat 2 Möglichkeiten: Eine billige Armatur einbauen und so die Kosten niedrig halten oder gleich was gutes, womit die Grenze für Kleinreparaturen schnell überschritten ist.

Es ist seine Entscheidung und vom Mieter kaum zu beeinflussen.

Da hier die Mischbatterie gewechselt werden muss, handelt es sich um eine Instandsetzung, deren Kosten der Höhe nach vom Vermieter zu tragen wären. Allerdings kann der Vermieter sich weigern, weil er davon ausgeht, dass du den Schaden verursacht hast. Deshalb würde ich das Problem meinem Haftpflichtversicherer zur Schadensregulierung übertragen.

Der Vermieter kann sich nicht weigern. Er hat die Instandsetzung auf eigene Kosten vorzunehmen und kann dann höchstens vom Mieter Ersatz des Schadens verlangen, wenn er diesem nachweist, dass er den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Siehe §§ 535 I, 538, 280, 823 I BGB.

@Ratirat

Ich bin Vermieter und genau diesen Fall habe ich auch gehabt. Der Mieter hat sich den Schaden von seiner Haftpflichtversicherung ersetzen lassen.

@Gerhart

Ja, das kann er natürlich tun, wenn er eine hat.

Es ist dennoch Aufgabe des Vermieters, die Reparatur vorzunehmen - und sich dann ggf. vom Mieter oder dessen Versicherung das Geld zu holen.

In der Theorie läuft das auf dasselbe Ergebnis hinaus, in der Praxis macht das einen Unterschied.

Wird sowas von der Haftpflicht übernommen? Ich hab da Zweifel. Kenn mich aber weniger aus.

@Maximilian112

So schlecht scheinst Du Dich nicht auszukennen...

Eine Haftpflichtversicherung ersetzt Schäden, für die der Versicherte haftpflichtig ist. Es muss also eine Schuld (mindestens einfache Fahrlässigkeit) vorliegen. Bei üblichem Gebrauch einer Mischbatterie kann diese, gerade, wenn sie schon älter ist, schon mal kaputtgehen. Eine Fahrlässigkeit müsste nachgewiesen werden.

Eine Leistung der HV könnte allenfalls dann erfolgen, wenn ausdrücklich Schäden an Mietsachen aufgrund ordnungsgemäßem Gebrauch mitversichert sind.