Mietvertrag war irreführend und ist doch nicht zu stande gekommen. Konsequenzen?

8 Antworten

Ich sehe da noch keinen rechtsgültig geschlossenen Vertrag. Es ist nur ein "Entwurf", der aber nicht unterschrieben, also akzeptiert ist.

Und das

Zudem steht dort, dass der Mieter sein Widerrufsrecht nur ausüben kann, wenn der Vermieter über die bedingungen, Fristen und das Verfahren des Widerrufs informiert hat.

ist natürlich Quatsch. Denn dann könnte der Mieter ja nicht widerrufen, wenn der Vermieter ihn nicht über seine Rechte informiert.

Ich finds auch Quatsch aber unterzeichnet wäre das ja bestimmt rechtskräftig.

Danke dir für deine Antwort!

@Mirkod944

Hier wird "rechtskräftig" mit "wirksam" verwechselt >>> unzulässig!

Ein schriftlicher Vertragsentwurf wird erst dann zu einem rechtsgültigen Vertrag, wenn er beiderseits unterschrieben ist. Das ist nicht der Fall, also bist Du in keiner Weise gebunden.

Widerruf: Wenn der Vermieter ein privater Vermieter ist, dann ist das überflüssig, wie ein Kropf. Vermutlich hat der Vermieter seine Formulare selbst nicht genau gelesen und weiß gar nicht, was er da ausgefüllt hat.

Ja das denke ich auch. Also auf den Entwurf haben wir uns anfangs nur geeinigt. Dann hab ich nochmal nachgehackt und es hat sich eben herausgestellt, dass er ein privater Vermieter ist und es weder für den Vertrag und vorallem für das Übergabeprotokoll kein Widerrufsrecht gibt. Über die Zeit und mit den Fragen, die ich gestellt habe wurde er immer unseriöser.

@Mirkod944

Zur Zeit gibt es tatsächlich (noch) keine wirksam abgeschlossenen Mietvertrag. Du bräuchtest nun also lediglich dem Wohnungseigentümer mitteilem, dass du sein Angebot nicht annimmst.

Wenn du natürlich an der Wohnung interssiert bist, vergiss einfach den Passus, er ist/wäre ja sowieso unwirksam

Der Begriff „auf den Entwurf geeinigt“ klingt schon etwas nach Vertrag, aber ich gebe dir recht, es gibt keinen, wenn die schriftform vereinbart wurde.

Allerdings klingt mir dein Verhalten nach einer culpa in contrahendo.

Dem Vermieter wird ein Schaden entstanden sein, da er jetzt wohl 1-2 Monate keine Miete bekommt. Diese Situation hast du herbeigeführt. Wenn du keinen richtigen Grund hast, warum du den Vertrag scheitern lässt, dann könnte sich daraus ein Schadensersatzanspruch in Höhe von den Mieten ergeben.

Das ist das Risiko des Vermieters und wird keinen Schadenersatz nach sich führen.

Beispiel. Ein Kunde geht in einen Laden lässt sich ausführlich beraten und kauft dann doch nicht. Der Verkäufer ist ein Schaden durch das Gespräch entstanden. Ist trotzdem nicht schadensersatzpflichtig.

@KathrinStuggi

Wenn ich mich mit dir auf einen Vertrag einige, Dir sicher Zusage, dass ich unterschreiben werde und du deswegen allen anderen Interessenten absagst, dann wird es kritisch.
Und so ein Mietvertrag ist da halt doch was anderes. Hat der Gesetzgeber in 311 Abs. 2 BGB geregelt.

@AnglerAut

Alao ich hab ihm lediglich geschrieben, dass der Entwurf so passt. Der wurde auch nicht unterzeichnet und im Verlauf kamen halt fragen auf, vorallem die Frage wegen des Widerrufsrechts des Mitvertrags und Übergabepotokolls.

@AnglerAut

Da steht im Gesetz aber:

 Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.

die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,

2.

die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder

3.

ähnliche geschäftliche Kontakte.

Es besteht aktuell kein Unterzeichneter Vertrag. Es wurde sich auch nicht auf einen mündlichen Vertrag geeinigt.

Zu 1.: Das würde aber bedeuten, dass jegliche abgebrochene Vertragsverhandlungen ein Schuldverhältniss bedeuten oO

Zu 2. :Mir wurde bisher nichts anvertraut bzw. Schlüssel wurden noch nicht übergeben.

Wie seht ihr das? Ich hätte garkein Problem damit ihm die Kosten für die Vertragserstellung zu bezahlen, sollte er auf meinen Zuspruch über die Form des Vertrages einen kostenpflichtig angefertigt haben lassen. Was ich wissen möchte ist, ob ich ihm irgendwie darüber hinaus Schadensersatzpflichtig bin. Culpa i Contrahendo läge ja nur vor, wenn ich die Verhandlungen ohne Grund aufgeben würde oder nicht?

@Mirkod944

Dein letzter Satz ist richtig. Wenn du einen Grund hattest, der nicht nur in deiner Person liegt, dann kommt hier keine Schadenersatzpflicht in Frage.

Wenn bspw. rausgekommen ist, dass es irgend ein Problem gibt, dass dir vorher unbekannt war, dann ist es ja dein gutes Recht den Vertrag nicht zu unterschreiben.

@Mirkod944
"Zu 1.: Das würde aber bedeuten, dass jegliche abgebrochene Vertragsverhandlungen ein Schuldverhältniss bedeuten"

Es besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Ein Vertrag ist aber nicht mit einem Schuldverhältnis gleichzusetzen.

Beim vorvertraglichen Schuldverhältnis werden nur Nebenpflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB geschuldet; das heißt vor Allem Rücksicht auf die Rechtsgüter des anderen zu nehmen; jedoch keine Zahlungspflicht. Da geht es eher um Schadenersatzansprüche, wenn du z.B. in den Räumen des Vermieters auf nassem Boden ausrutscht und dir das Bein brichst; oder wenn dir der Vermieter die Wohnung anschauen lässt und du beschädigst dabei dort Inventar.

@Mirkod944
"Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch"

Dazu siehe § 241 Abs. 2 BGB:

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

die Hauptpflichten sind hingegen in § 241 Abs. 1 BGB geregelt:

(1)1Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. 2Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

Darum geht es hier aber nicht.

@Mirkod944
"Culpa i Contrahendo läge ja nur vor, wenn ich die Verhandlungen ohne Grund aufgeben würde oder nicht?"

Eine c.i.c. besteht vorliegend wohl. Einzige Verpflichtung daraus ist aber auf die Rechte des Verhandlungspartners Rücksicht zu nehmen. Selbst ein völlig unbegründeter Abbruch der Vertragsanbahnung stellt hier keinen Verstoß dar.

Nein, wenn es keinen Vorvertrag oder sonstiges gibt, dann gibt es natürlich auch keine Bindung.

Wäre ja absurd, der Vermieter schreibt irgendeine Fantasiesumme als Miete in den Vertrag und du kannst nichts dagegen machen?! Das passt logischerweise nicht zusammen

Solange der Vertrags"entwurf" nicht von beiden Seiten unterzeichtnet ist, bist Du auch noch nicht vertraglich gebunden.

Der ist nicht unterzeichnet. Wir haben uns lediglich auf einen Entwurf geeinigt. Nachdem ich ihn das gefragt hab und mitteilte, ich müsse mir das nochmal überlegen, vorallem weil es somit auch kein Widerrufsrecht für das Übergabeprotokoll gibt, wurde er patzig. Nun will ich dprt garnicht mehr einziehen und auch nicht unterzeichnen.

Danke dir für deine Antwort!

@Mirkod944

Ein Übergabeprotokoll ist üblicherweise genau das was der Name sagt, ein Protokoll über eine Übergabe einer Sache; mehr nicht. Schon deshalb kommt diesbezüglich garkein Widerruf in Betracht.

@Mirkod944

Wideruf des Ü-Protokolls ist nicht möglich und kann auch im Mietvertrag keine Aufnahme finden.

@Gerhart

Im Übergabeprotokoll steht unten:

Es steht dem Mieter ein gesetzliches Widerrufsrecht nach Paragraph Paragraph 312 Abs. 4, 355 BGB zu, wenn der Vermieter ein Unternehmer (Paragraph 14) ist. Der Mieter kann sein Widerrufsrecht binnen 14 Tagen seit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls ausüben. Der Mieter kann die gesetzliche Musterwiderrufsformulierung (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I Nr 58, S. 3665)

@Mirkod944

Dem halte ich entgegen, dass es dieses Widerufsrecht nicht gibt, weil der § 312 sich auf ein Haustürgeschäft bezieht, das Protokoll kein Haustürgeschäft ist und nicht zwingend den Mietbeginn dokumentieren muss. Da hier kein Unternehmer sondern Privatpersonen handeln, ist des § ohnehin obsolet. Der entgeltliche Bezug fehlt außerdem ! Resümee: Der Passus einfach nur Gesummse ohne rechtliche Relevanz.