Mietvertrag von 1960, "DDR-Mietvretrag" Kündigungsfristen?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich denke, und so habe ich es auch beruflich schon erlebt, das man aus
diesen alten Mietverträgen eine Kündigungsfrist von 14 Tagen hat.

Nur wen im Mietvertrag explizit 14 Tage Kündigungsfrist steh ist diese für Oma wirksam.

Steht aber lediglich "die Kündigungsfrist richtete sich nach den gesetzlichen Bestimmungen", oder so ähnlich, wären es tatsächlich 3 Monate.

Mein Sohn war jetzt bei Oma und hat mir den Vertrag gebracht, das läßt einem ja keine Ruhe...

HIer steht:

".....erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft in der AWG oder bei d. Aufgabe d. Whg durch das Mitglied nach entsprechender Vereinbarung mit dem Vorstand der AWG."

Da ist gar keine Frist angegeben.

Das Urteil aus dem Link ist ja auch von 1996, eine Erneuerung der Rechtssprechung wohl von 2005.....

Die sollen doch man froh sein das wir bzw. Oma kein Theater macht oder noch Forderungen stellt, schließlich ist ein Umzug mit neuen Möbeln usw. nicht ganz billig......

@Morticia20

Will heißen, dass mit Beendigung der Mitgliedschaft auch das Mietverhältnis endet. Die Kündigungsfrist ist eine andere Sache. Die gilt bzw. galt sowohl für Genossenschaftswohnungen als auch kommunale oder private gleichermaßen (14 Tage).

Und die gesetzlichen Bestimmungen zu DDR-Zeiten waren gerade die 14 Tage lt. ZGB  und nicht die heutigen 3 Monate lt. BGB. Da lt. Einigungsvertrag in dieser Frage das ZGB fortgilt, ist hier eine andere Auslegung nicht möglich.

Für das Wohnraummietrecht gelten die Bestimmungen des BGB! Bei Altmietverträgen, wie in Ihrem Falle, gilt für den Mieter die 14-tägige Kündigunsfrist.

Dank auch dir für deine Antwort...wir werden das heute abend in der Familie besprechen und evtl. nun auch einen Anwalt zu Rate ziehen.

Bei Altmietverträgen, wie in Ihrem Falle, gilt für den Mieter die 14-tägige Kündigunsfrist.

Sofern so im Mietvertrag vereinbart.

Laut Einigungsvertrag bleibt die KF des ZGB von 14 Tagen für den Mieter gültig. Die des Vermieters richtet sich nach neuem Recht. Bei Oma wären das mindesten 9 Monate. Da es hier um die KF der Oma geht, hat die HV nicht recht. Die KF beträgt 14 Tage zum Monatsende.

Im Mietvertrag steht aber gar keine Frist drin....siehe meine Antwort weiter unten....somit sind wohl die drei Monate wirklich gültig

@Morticia20

Im ZGB (der DDR) galt generell für Mieter die 14-Tages-Frist. Die musste nicht im MV stehen. So wie jetzt im Bundesgebiet die 3-monatige KF auch nicht im MV stehen muss. Sie ist Gesetz, wie seinerzeit die 14 Tage.

@albatros

Hm, habe vorhin nochmal mit unserer Anwälti telefoniert und die meinte auch, wenn es drin steht ja, aber eben nur dann.....ich habe auch mit der Anwältin des Vermieters gesprochen und hoffe das sie sich mit einer Miete noch zufrieden geben. Nun muss ich abwarten....

Danke für deine Antwort (vlt. hast du ja auch einen Text wo dies steht das allg. 14 Tage gültig waren?)

@Morticia20

ZGB § 120 (2): "Der Mieter kann das Mietverhältnis jederzeit  mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen". (Originaltext aus dem ZGB).

(3) Das Mietverhältnis kann jederzeit durch Vereinbarung  zwischen Mieter und Vermieter beendet werden.

hier steht dazu mal was:

http://ratgeber.immowelt.de/mietrechtslexikon/ddr-altmietvertraege.html

demnach gelten bei kündigung durch den mieter die 14 tage. der vermieter muss sich da mit den längeren fristen abfinden

Danke für deine Antwort und den Link......mir war auch so das ich das gelesen habe.....zumal ich viel mit Mietverträgen bzw. deren Kündigung zu tun habe (aber eben nur wenn die Mieter verstorben sind)......werde das mit meinem Mann heute besprechen und dann sehen wir weiter.

dem kann ich zustimmen

Mm, schon sehr eigenartig, dass eine Anwältin sich nicht mit Recht auskennt. Dies Altverträge aus der DDR Zeit sind nach wie vor gültig und zwar nach dem damaligen Recht. Auch das LG Berlin 67 S 304 / 96 hat dies bestätigt.

Von daher sehe ich keinen Grund, dass der Vermieter auf die 3 Monate besteht. Schreibe mal der Anwältin, warum sie das Urteil des LG Berlin nicht kennt.


Die Oma wohnt da seit 56 Jahren? Nicht schlecht! Allein schon wegen den 56 Jahren und ihr hohes Alter dürfte die Eigenbedarfskündigung kaum durchsetzbar sein. Aber das nur am Rande

die anwältin kennt sich damit schon aus. sie vertritt aber den vermieter. der will da möglichst lange die miete sehen.

@martinzuhause

Und deswegen darf die Anwältin lügen? Na ja, die Anwältin hat aber sehr eigenartige Ansichten von ihren Job. Natürlich soll sie die Interessen ihres Mandanten vertreten, aber doch nicht wenn sie Märchen erzählt.

Ja, wir haben auch überlegt dagegen anzugehen.....aber was soll das bringen? Es kostet alles Geld und Nerven, und beides hat sie nicht wirklich.....

Nun werden wir aber wohl doch einen Anwalt einschalten müssen und sei es nur für eine Beratung.....

Ich danke dir für deine Antwort :-)

und zwar nach dem damaligen Recht.

Nein, nach dem heutigen Recht.

Ist im Mietvertrag nicht explizit eine 14tägige Kündigungsfrist für den Mieter vereinbart, gilt die nach §573c Abs. 1.

@anitari

Stimmt nicht, ich verweise noch mal auf das LG Berlin Urteil. Mietverträge auf der DDR Zeit sind eben nach der alten Rechtslage zu dienen. Rückwirkende Verschlechterungen widerspricht sogar den Prinzip eines Rechtsstaat.

@Jewi14

Jewi14 hat Recht...es gibt wohl auch ein BGH Urteil dazu....nur leider steht im Mietvertrag von Oma gar keine Frist, somit gilt die aktuelle Frist von drei Monaten.... :-(

@Jewi14

Die Rechtsgrundlage (ich glaube § 175 ZGB) wonach für alle Mietverträge eine K-Frist von 14 Tagen gilt, existiert, eben so wie die DDR, nicht mehr.

Folglich wäre die kurze Kündigungsfrist für den Mieter nur verbindlich wenn sie exakt so im Mietvertrag steht.

Aus dem von Dir zitierten Urteil:

Das Landgericht gab bei der Erörterung der Sach- und
Rechtslage einen rechtlichen Hinweis, wonach die
einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 14
Tagen
auch nach Inkrafttreten des BGB in den neuen Ländern wirksam bleibt.