Mietvertrag über den Tod des Vermieters hinaus?

7 Antworten

Sie können sich eine Mietvertag mit der Vereinbarungen des gegenseitigen Verzichtes auf das ordentliche Kündigungsrecht für die Dauer von bis zu vier Jahren und dem Ausschluß von Mieterhöhungen für die Dauer dieser Zeit einräumen lassen. Sollte der Vermieter seinen Erben nicht wohlgesonnen sein, kann er auch auf sein eigenes Kündigungsrecht und die Möglichkeit von Mietapassungen, einseitig als Vermieter, für eine beliebig längere Zeit vertraglich zugestehen, was dann aber vermutlich das Mißfallen der Erben nach sich ziehen dürfte, wenn der Vertrag mal "hochkommt". Ihr gesetzliches Kündigungsrecht bleibt im zweiten Fall unberührt.

Der Mietvertag wird mit den in den bestehenden Vertag eintretenden Erben vom Erbgang unbeschadet fortgesetzt.

Wenn euch der jetzige Eigentümer so wohlgesonnen ist, steht es ihm frei, euch einen Mietvertrag auf Lebenszeit (gemeint ist die eure) mit der Garantie anzubieten, dass Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen wird und auch auf Dauer auf jegliche Mieterhöhung verzichtet wird. Das gälte dann auch nach seinem Ableben weiter. Die Erben würden zwar Eigentümer, ihr bliebet aber Besitzer auf Lebenszeit.

Was passiert nach seinem Ableben?

Erst mal gar nix. Der Mietvertrag geht auf die Erben über.

doch vielleicht über einen Mietvertrag der über seinen Tod hinaus geht.

Ein Mietvertrag geht a priori schon über den Tod hinaus.

Nur über sein Testament

Das wäre sicher eine sinnvolle Möglichkeit. Sinnvoll wäre hier ein eigenhändiges Testament auf einen gesonderten Blatt. Das Testament muss handschriftlich vom Erblasser geschrieben und unterschrieben werden und sollte das Datum der Errichtung enthalten.

In dem Testament kann die Weiterführung des Mietvertrags für eine bestimmte Dauer zu diesen Konditionen als Vermächtnis festgelegt werden. Das Testament wäre dann nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abzugeben.

Stirbt der Vermieter, so tritt sein Erbe in das Mietverhältnis ein. Beim Tod des Vermieters besteht der Mietvertrag mit den Erben des Vermieters zu den alten Bedingungen fort. Eine Änderung kann nicht verlangt werden. (Quelle: https://www.das.de/de/rechtsportal/mietrecht/mietvertrag/todesfall.aspx )

Von daher sollte der Mietvertrag ganz normal weiterlaufen, Ihr könnt nicht einfach so gekündigt werden.

Meine Eltern haben von Ihrer, sehr betagten Mieterin, eine Mietgarantie für die nächsten 10 Jahre schriftlich im Vertrag festgelegt, da können die Erben dann auch nichts rütteln. Ein Vertrag wird ja durch das versterben nicht ungültig.

Das Problem ist nur, dass die Erben per Gesetz ein Sonderkündigungsrecht haben, da hilft dann auch eine Mietgarantie nichts. Und ich glaube kaum, dass eine vertragliche Abänderung dieses Gesetzes zu Lasten Dritter ohne deren Einwilligung zulässig ist. Auf deutsch: Ihr könnt nicht jemand anderem per Vertrag ein gesetzliches Recht einfach wegnehmen...

@MosqitoKiller

Auf Eigenbedarfskündigung kann vertraglich verzichtet werden. Damit wäre dieses Problem erledigt.