Mietvertrag nicht unterschrieben, kann der Vermieter Schadenersatzanspruch verlangen?

6 Antworten

Kann er nicht. Ein schriftlicher Mietvertrag ist grundsätzlich nur als Angebot zu verstehen. Solange dieser nicht von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird, kommt auch kein Anspruch des Vermieters zu Stande.

Wo steht, dass Mietverträge schriftlich abgeschlossen werden müssen ????

@Petz1900

Das steht vermutlich in den Sternen. Wo steht, dass hier ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde? 

@Gerhart

Habe ich auch nicht behauptet. Oder liest du das auch in den Sternen?

@Petz1900

Wo steht, dass Mietverträge schriftlich abgeschlossen werden müssen ????

Nirgendwo, habe ich auch nie behauptet. Hier hat der Vermieter allerdings ein schriftlichen Vertragsentwurf, sprich Angebot übersendet.

Folglich kann hier kein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen sein (dann wäre nämlich der schriftliche Vertrag hinfällig)

@ChristianLE

Das ist doch Nonsens. Bei Arbeitsverträgen wird das fast immer so gehandhabt. Ansonsten möchte ich doch bitten, die Behauptung zu unterlegen.

@Petz1900

Das ist doch Nonsens.

Weil?

Bei Arbeitsverträgen wird das fast immer so gehandhabt.

Wir reden hier aber nicht von Arbeitsverträgen. Wie will der Vermieter vor Gericht nachweisen, dass ein mündlicher Mietvertrag (ohne Wohnungsübergabe, ohne Mietzahlung, etc.) zustande gekommen ist, wenn auf der Seite der Beklagten mit einem nicht unterzeichneten Mietvertrag gewunken wird?

Bei einem Arbeitsverhältnis dürfte der Nachweis einfach zu erbringen sein, da der Vertragspartner seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat.

Ansonsten nochmal: Es geht in der Fragestellung nicht darum, ob ein Mietvertrag zustande gekommen ist, sondern ob dem Vermieter ein Schadenersatzanspruch zusteht.

 Ansonsten möchte ich doch bitten, die Behauptung zu unterlegen.

Ein (mündlicher) Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. In der Fragestellung steht geschrieben, dass der Vermieter langjährige Mieter möchte, der Mieter möchte aber nicht langfristig in der Wohnung verbleiben. Folglich gibt es hier keine übereinstimmende Willenserklärung und keinen mündlichen Vertragsabschluss

Es gibt hier ein (mündliches) Angebot über eine Wohnung, aber keine Annahme des Interessenten.

@ChristianLE

Nein, das steht nicht in der Fragestellung.

Nein, solche Tätigkeiten sind sein Geschäftsrisiko. Es gab deine Anfrage und sein Angebot dessen Inhalt mit deinen Interessen kollidierte. Du hast ihm deshalb mitgeteilt, dass du den Vertrag nicht unterschreibst. Ich sehe keine Veranlassung auf Zahlung für dich.

Kann er nicht. Das ist sein ganz normales Risiko als Vermieter: So lange der Vertrag vom Mieter nicht unterschrieben ist oder auf andere Weise an gültiger Mietvertrag zustande gekommen ist, hat der Vermieter kein Anspruch auf irgendeine Zahlung von dir.

Ich verstehe zwar, dass er enttäuscht ist, weil er einen anderen Mieter suchen muss. Aber er wird sicher noch mehr Interessenten haben (denen er schlauerweise erst absagt, wenn einer den Mietvertrag unterschrieben hat). Außerdem soll er doch froh sein, wenn du absagst, weil du weißt, dass du kein langjähriger Mieter sein wirst. Darauf hätte er übrigens keinen Anspruch: er kann vertraglich maximal für 4 Jahre einen gegenseitigen Kündigungsverzicht festlegen.

Wo steht, dass Mietverträge schriftlich abgeschlossen werden müssen ????

@Petz1900

nirgends, deswegen schrieb ich ja: "So lange der Vertrag vom Mieter nicht unterschrieben ist oder auf andere Weise an gültiger Mietvertrag zustande gekommen ist". (wobei dieses "an" eigentlich ein "ein" sein sollte)

@Genesis82

Genau. Vielleicht ist ja ein mündlicher abgeschlossen worden, das wissen wir nicht.

Wenn es schriftliche Vereinbarung zwischen euch gegeben hat das du es schaden zahlen muss ( Vorvertrag zB ) dann JA , wenn es nur mündlich gesprochen war und auch nicht über kosten Erstattung kann er nichts machen . Du hast nichts unterschrieben was wollte der dann von dir ?

Wo steht, dass Mietverträge schriftlich abgeschlossen werden müssen ????

@Petz1900

Ein Mietvertrag muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden, er kann auch mündlich vereinbart werden, dazu müssen  aber beide Parteien sich entsprechend abstimmen. Aber in dem Fall ist es offensichtlich, dass hier der Mietvertrag schriftlich fixiert werden sollte (...ein paar Tage vor dem Unterzeichnen...).

Im vorliegenden Fall ist m. M. nach kein Schadenersatzanspruch entstanden.

@BS3BM

Der mündliche Vertrag würde ausreichen, was anderes habe ich nicht geschrieben.

Wenn du mündlich zugesagt hast und er das beweisen kann bist du schadensersatzpflichtig.

Bei Mietverträgen ist die Schriftform nicht vorgeschrieben, es reicht ein mündlicher Mietvertrag.

Bei Mietverträgen ist die Schriftform nicht vorgeschrieben, es reicht ein mündlicher Mietvertrag.

Wenn angeblich ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen ist, warum besteht der Vermieter dann darauf, dass zusätzlich noch ein schriftlicher Vertrag unterzeichnet wird?

Der Mietvertragsentwurf ist hier als Angebot zu sehen.

Ansonsten bitte nochmals die Frage durchlesen: Es geht hier nicht darum, dass ein Mietverhältnis zustande gekommen ist, sondern vielmehr darum, dass der Vermieter Schadenersatz für seine Aufwendungen verlangt.

@ChristianLE

Ich kann durchaus lesen. Warum sollte es unüblich sein, dass trotz mündlicher Vereinbarung noch ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt wird. Das ist bei Arbeitsverträgen sogar der Alltag.
Ob der Mietvertragsentwurf als Angebot zu sehen ist oder nicht, ist reine Hellseherei. Sie wissen genau so wenig wie ich, ob es einen gültigen mündlichen Mietvertrag gibt oder nicht.
Nichts anderes habe ich geschrieben.