Mietvertrag mit Minderjähriger

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Mietverträge mit minderjährigen Personen: Der Mietvertrag kann nur mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abgeschlossen werden. Die Einwillung kann vor Abschluß des Mietvertrages durch Zustimmung oder nachträglich durch Genehmigung erfolgen. Ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist der Mietvertrag unwirksam. Die Einwilligung der Eltern kann auch "konkludent" d.h. stillschweigend erfolgen. Die Einwilligung kann aber nicht daraus gefolgert werden, dass die Eltern beim Einzug anwesend waren, oder der Hochzeit des Minderjährigen zugestimmt haben ( AG Köln MDR 72, 953 ; Weimar MDR 77, 197).

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/minderjaehrig.htm

Wenn der Vermieter sich keinen Ausweis bei Vertragsabschluss vorlegen lässt, dann ist er selbst Schuld.

Kein Minderjähriger kann "mit Wissen" des Erziehungsberechtigten einen solchen Vertrag unterschreiben.

Der Vertrag ist unter diesen Umständen nichtig.

Auch ein Minderjähriger kann einen Mietvertrag unterschreiben, sofern die Eltern dem zustimmen, war bei mir auch so, bin mit 16 ausgezogen.

@omega83

Eine Zustimmung reicht nicht, der Vertrag muss mit unterschrieben werden.

@Terrorpinguin

Achwas, zeig doch mal den Gestzestext dazu, steht nirgendwo geschrieben was du erzählst

@omega83

Kann sein, dass die schriiftliche Zustimmung reicht.

In dem Zusammenhang habe ich für den Vermieter wichtige Infos gefunden:

Ist der Mietvertrag wegen Minderjährigkeit des Mieters unwirksam, so steht dem Vermieter kein Anspruch auf die vereinbarte Miete zu. Der Vermieter hat aber eventuell einen Bereicherungsanspruch wegen der Nutzung gegen den Minderjährigen, soweit dieser noch bereichert ist. Eine genaue Beurteilung hängt aber vom jeweiligen Einzelfall ab. Hat der Minderjährige gemeinsam mit einem Elterteil den Vertrag unterzeichnet und ist der Vertrag insoweit (= bezüglich des Minderjährigen) unwirksam (siehe oben Sonderfall), so werden dem Vermieter in aller Regel keine Ansprüche gegen den Minderjährigen zustehen. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn der Minderjährige die Wohnung noch eine Zeitlang alleine benutzt hat.

Der Vermieter hat einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, sofern der Minderjährige in betrügerischer Absicht den Abschluss des Mietvertrages erschlichen hat. Beispiel: falsche Angaben zum Alter, Vorlage gefälschter Dokumente, Vorlage einer gefälschten Genehmigung der gesetzlichen Vertreter usw..

Nach Feststellung der Minderjährigkeit und/oder wenn die gesetzlichen Vertreter die Einwilligung nach Aufforderung verweigert, hat der Vermieter das Recht, die sofortige Räumung der Wohnung ( - ohne wenn und aber - ) zu verlangen ( § 985 BGB) .

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/minderjaehrig.htm

@omega83

Was kapierst Du nicht?

@Terrorpinguin

Muss jetzt überhaupt jemand zustimmen oder reicht es wenn du zustimmung erst dann erfolgt wenn der vermieter sie später mal verlangen würde?

@omega83

Schau mal auf den Link.

Ein Betrug kann nicht vorliegen, der Mietvertrag ist nicht unbedingt ungültig, sofern eine Zustimmung der Eltern vorliegt

Eine "Zustimmung" reicht in dem Fall nicht.

@omega83

Ja, ich glaube Du hast Recht.

kann gar nicht. der vermieter muss sich den ausweis zeigen lassen. kein betrug!

Nö, wieso Betrug? Der Vertrag ist schlicht und ergreifend nichtig. Schließlich ist der Mieter (wie alt ist er denn im Fallbespiel?) nicht voll geschäftsfähig.