Mietvertrag Klauseln: Darf ich trotzdem das Schloss auswechseln?

10 Antworten

Selbstverständlich kannst Du das Schloß auswechseln. Es ist Deine Wohnung, dort hat niemand etwas zu suchen.

Diese Klausel ist wohl etwas Unsinn.

ja - das wird immer gerne genommen. Was ist denn Gefahr in Verzug?? Es brennt oder es kommt Wasser aus der Wohnung. Dann sollen sie doch die Tür eintreten. Alles andere kann warten bis du tel. erreichbar bist und persönlich aufschliesst.

Du kannst aber auch dem Vermieter einen Schlüssel in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag geben. Und von Zeit zu Zeit hinter Vermieterlein herrennen und kontrollieren ob der Umschlag noch unversehrt ist. 

Diese Formulierung ist sehr altbacken

Und wenn der Vermieter bei Gefahr im Verzuge nicht da ist?

Selbst der Umschlag ist keine akzeptierbare Lösung.

@Maximilian112

Was bedeutet Gefahr?

Zwischen Rauch und Flammen, die aus einer Wohnung kommen und einem nassen Fleck, der sich an der Decke der darunter liegenden Wohnung bildet, ist eine große Bandbreite.

Bei Feuer wird als erstes die Feuerwehr gerufen und die fragt nicht nach einem Notfallschlüssel. Bei einem Wasserfleck, wird als erstes die Hausverwaltung angesprochen und die wendet sicher wiederum an den Vermieter (sofern da ein Unterschied ist). Wenn dieser erreichbar ist, hat man Zugriff auf den Schlüssel und wenn nicht, beauftragt die HV einen Schlüsseldienst, der die Tür öffnet. Auf welche Art auch immer.

Darf ich das Schloss meiner Wohnungstür trotzdem auswechseln wenn ich das alte Schloss bei Auszug wieder einbaue? 

Darfst Du.

Der Mieter muss dafür Sorge tragen, dass die Mieträume bei Gefahr im Verzuge auch in seiner Abwesenheit betreten werden können.

Hinterlege bei einer Person Deines Vertrauens einen Schlüssel und gebe  dem Vermieter die Kontaktdaten.

Die Beschaffung weiterer Schlüssel durch den Mieter bedarf der Genehmigung des Vermieters.

Der Vermieter möchte nicht, dass Du den Schlüssel ohne sein Wissen nachmachen lässt.

MfG

Johnny

Damit verstößt du gegen deine Pflicht aus dem von dir zitierten Absatz, hälst also den Mietvertrag nicht ein.

du glaubst auch noch alles.

So wie geschrieben ist die Klausel zur jederzeitigen Zutrittsmöglichkeit unwirksam. Allerdings sollte bei längerer Abwesenheit des Mieters (Urlaub) der Vermiete informiert sein, wer einen Schlüssel vom Mieter anvertraut bekam. Keinesfalls darf der V. fordern einen Schlüssel zur ständigen eigenen Verfügung zu haben.

Für deine Wohnungseingangstür brauchst du für weitere Schlüssel keine Erlaubnis des Vermieters, lediglich dann, wenn es sich um ein Schließsystem handelt. Bei Haustürschlüssel kann eine Erlaubnis möglich  und rechtlich gedeckt sein. Den Schließzylinder darfst du wechseln und den alten bei Auszug zurück bauen.

Im Übrigen stehen dir für Wohnungs- und Haustür und Briefkasten zumindest  je zwei Schlüssel zu (auf Kosten des Vermieters). Für jeden weiteren Bewohner ein weiterer Schlüssel. Auf zusätzliche Schlüssel darüber hinaus hast du Anspruch, auf deine Kosten (für Pflegedienst, Tochter etc.). Bei Auszug sind sie entweder vom Vermieter zu bezahlen oder können in seiner Anwesenheit auch zerstört werden.