Mietvertrag / Trennung mit Partner / wer hat das Recht auf die Wohnung?

12 Antworten

Da ihr nicht verheiratet seid, gibt es kein Recht von einem von euch, die Wohnung zu beanspruchen bzw. vom Gericht einem von euch zuweisen zu lassen. Die Möglichkeit gäbe es nur für Eheleute.

Die beste Lösung wäre, ihr findet eine gemeinsame einvernehmliche Entscheidung. Das würde die Sache vereinfachen. Allerdings gibt es dann trotzdem noch eine Hürde, nämlich den Vermieter zu überzeugen. Wenn ihr zwei euch einig seid, wer in der Wohnung bleibt, und der Vermieter dann auch damit einverstanden ist, dann könnt ihr einen Änderungsvertrag machen und alle 3 dafür unterschreiben. Dann wäre das außergerichtlich geklärt.

Gibt es keine einvernehmliche Lösung, bleibt nur, die Wohnung gemeinsam zu kündigen. Das würde bedeuten, ihr seid dann beide raus und müsst beide umziehen. Sollte einer von euch diese Kündigung verweigern, kann der andere bei Gericht auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung klagen. Ich denke, du stimmst mir zu, dass dies eine weniger angenehme Situation wäre, würde es soweit kommen müssen.

Der Plan war eigentlich so das sie einen Tapeten Wechsel benötigt und auszieht mit meiner kleinen Tochter (zum 01.07).. ich hole mir zudem eine neue Partnerin ins Boot um diese Wohnung so Stämmen zu können. Änderungsvertrag sollte ja kein Problem darstellen.. nur leider weiß ich nicht ob sie nun doch versucht die Wohnung für sich zu nehmen.. manchmal merke ich Andeutungen das sie wohl doch darin bleiben möchte. Genauso wie sie meinte nach diesen 13 Tagen wo ich ja wieder in die Wohnung kann, das sie nicht will bzw sie meinte das einer von uns definitiv nicht wieder in die Wohnung kommen wird. Sie kläre oder prüfe da gerade was.. man will mir mit so ein abgekaterten Spiel ans Bein pinkeln 😩

@jsseN

Nein, man kann dir nicht ans Bein Pinkeln. Wie ich schon geschrieben habe, musst du für einen Änderungsvertrag auch mit unterschreiben. Deine Ex-Partnerin kann nicht mit dem Vermieter irgend etwas ohne deine Unterschrift und über deinen Kopf hinweg vereinbaren. Das wäre nicht rechtswirksam.

Informiere den Vermieter von der ganzen Sache, er erfährt es wahrscheinlich entweder auf Umwegen -oder in der Version deiner Ex sowieso. Da ist angriff die beste Verteidigung.

Erwähn ihre finanzielle Situation und auch, das du die Wohnung gern behalten würdest, aber auch, dass du einen Umtermieter aufnehmen möchtest um die Mietzahlung sicherzustellen.

Wenn er das weiß und damit einverstanden ist, dann ruf deine Freundin an und bitte sie ihrerseits die Kündigung zu schreiben. Wenn sie das nicht tun möchte, dann kündige an, die Mietzahlung einzustellen, um eine Kündigung seitens des Vermieters herbeizuführen. dann muss sie raus und du kannst einen neuen Vertrag mit ihm machen.

ABER auch das mit ihm besprechen.

Alles Gute und hoffentlich kannst du die Kleine weiter sehen...

UND zum Anwalt, auf jeden Fall. Sie wird auch versuchen, dich noch "auszunehmen"- bitte keine blöden Kommentare. Jeder soll bekommen, was ihm zusteht, nicht mehr und nicht weniger.

(Lebenspartner wie?) Eheleute und Kinder dürfen in der Wohnung bleiben, nach Trennung, Tod.

Untervermieten muß eingeräumt werden, wenn es die finanzielle Situation erfordert.

Soweit die Mietgesetze.

Vermieter wird vielleicht nicht rausklagen wollen und beläßt Partner und Untermieter, da er vor Gericht den Kürzeren ziehen würde.

Deine Freundin hat sowas abgezogen und du hast noch immer keinen Anwalt eingeschaltet? Willst du deine Tochter behalten? Dann such dir sofort einen Anwalt und lass den alles klären! Dass du sofort Widerspruch gegen den Verweis der Polizei einreichen musst, ist ja wohl auch klar.

Hat man da eine Chance? Den sie hatte ja „ihre Zeugin dabei“

@jsseN

dann habe für dich einen "zeugen".

Ich gehe davon aus dass ihr b e i d e den Mietvertrag unterschrieben habt.

Wenn beide Partner im Mietvertrag als Mieter benannt sind und unterschrieben haben, sind sie Mieter und haften für die Zahlung als Gesamtschuldner. Daher kann keiner der Partner den Mietvertrag allein kündigen. Wenn ein Partner auszieht, haften trotzdem beide gegenüber dem Vermieter weiter für in voller Höhe für die Miete.

Kündigung (Nichteheliche Lebensgemeinschaft)

Erst wenn sich alle Vertragsparteien (also beide Mieter und der Vermieter) über eine Entlassung eines Mieters aus dem Vertrag einig sind, besteht keine Pflicht zur Zahlung mehr. Die Entlassung sollte mit einer schriftlichen Ergänzung des Mietvertrages erfolgen.

Verweigert einer der Partner die Zustimmung, so muss der auszugswillige Mieter zunächst förmlich die Mietergemeinschaft gegenüber dem Partner aufkündigen. Ist die Gemeinschaft aufgekündigt, so sind deren ehemalige Mitglieder gesetzlich verpflichtet, eine Kündigung gegenüber dem Vermieter mit zu unterschreiben. Die Kündigung ist zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt wirksam. Damit endet auch das Mietverhältnis des nichtauszugswilligen Mieters.

Es könnte sein, dass Deine Freundin evtl. bei Gericht noch einen sogenannten Gewaltschutzantrag  mit Kontaktverbot  (auch für das  Kind, Wohnungszuweisung) stellt/gestellt hat.  Dieser wird oft im  Rahmen  einer "einstweiligen Anordnung" ohne Anhörung der Gegenseite  erlassen; d. h. das Gericht geht bei akuten Fällen von den Gegebenheiten aus, die das "Opfer" angegeben hat (Polizeiprotokoll, Zeugenaussagen, Atteste etc.). Gegen diesen Beschluss unbedingt die Rechtsmittelbelehrung durchlesen.  In diesen Fällen besteht  die Möglichkeit der Beantragung  zur Anberaumung eines Termins, wo über die  Richtigkeit der erlassenen Anordnung entschieden wird.   In diesem Antrag solltest Du auch unbedingt Deine  Sichtweise vorab  schildern.

Die Sache ist recht einfach: Du klärst mit dem VM, die Wohnung weiterhin allein weiter mieten zu wollen, die du bislang auch allein bezahlt hast.

Mit seiner Erllärung bzw. neuem MV zwingst du dann deine Freundin, eure gemeinsame Kündigung zu unterschreiben und erklärst gleichzeitig, ihrem vorfristigen Auszug zum 01.07. keinerlei Steine in den Weg zu legen. Weigert sie sich, kann man ihre Zustimmung durch Gerichtsbeschluss ersetzen lassen.

Blieb nur ein Umgangs- und Besuchsrecht über deine Tochter zu vereinbaren; da legt man ihr einen Plan vor, wie man sich das vorstellt und weist darauf hin, ihn andernfalls auf dem Klageweg durchzusetzen.