Mietvertrag - Kündigung - Nachtrag?

9 Antworten

Da Dein Vater offenbar im Streit mit den Vermietern ist, der in jedem Fall zu einem Auszug früher oder später führen wird, würde ich sagen, dass es am besten ist, wenn Du mit den Vermietern sprichst, Ihnen ruhig auch die rechtliche Lager erklärst, ansonsten aber darum bittest, einen Zeitpunkt zu vereinbaren, an dem Dein Vater spätestens ausziehen wird. 31.12. oder 31. Januar oder noch später, aber eben einen Zeitpunkt vereinbaren und diesen auch einhalten. Vielleicht läßt der Vermieter für die vermiedenen Streitigkeiten auch noch was springen, wenn der Termin eingehalten und die Wohnung ordentlich übergeben wurde. Hilf Deinem Dad!

Was ist denn als Kündigungsgrund genannt? Evtl. ist ja die Kündigung insgesamt unwirksam.

Handschriftlich - wie im übrigen alles wie Mietvertrag und auch Kündigung

Das ist völlig schnurz.

Hallo,

als Kündigungsgrund ist eingetragen : Unüberbrückbare Streitigkeitigen

Ist eine ziemlich lange Geschichte, ich kann nur soviel sagen, dass mein Vater sich nichts zu schulden kommen lassen hat was gegen den Vertrag ginge.

@MxAxNxU

Unüberbrückbare Streitigkeitigen

LOL, das funktioniert bei Ehescheidungen aber nicht bei Mietverträgen.

Ich empfehle den Weg zum Anwalt oder Mieterbund.

Wohnt Dein Vater evtl. mit den Vermietern im selben 2FH?

@anitari

Ja die Vermieter wohnen direkt über Ihm, er also in der einliegerwohnung!

Ist dies Rechtens ? Da die erste Kündigung ja nicht rechtens war wegen der zu kurzen Frist. Können die Vermieter die ausgesprochene Kündigungsfrist so ändern und müssen sie eine neue Kündigung schreiben ab dem aktuellen Datum ?

Ob die Kündigung, bzw. der Kündigungsgrund überhaupt so wirksam ist würde ich beim Mieterbund oder einen Anwalt erfragen.

da mein Vater schon 6 Jahre in dieser Wohnung lebt, somit ja eine Kündigungzeit von 6 Monaten besteht.

Das ist richtig.

Wenn es ein Zweifamilienhaus ist und der Vermieter selber auch im Haus wohnt, kann er ohne Angaben von Gründen kündigen aber die Kündigungsfrist in Ihrem Fall würde sich von 6 auf 9 Monate verlängern.

Die müssen schon einen neuen Kündigungsschreiben aufstellen, die können nicht einfach einen Zusatz machen wo nur die Frist verlängert wird, weil ja der Ursprung immer noch der alte Kündigungsvertrag ist.

Nein, das ist nicht rechtens, die erste Kündigung ist unwirksam und kann nicht durch eine Korrektur wirksam gemacht werden. Wenn Sie kündigen wollen - falls sie überhaupt einen Grund dazu haben - müssen sie neu kündigen, jetzt zum 28.02. ...

Hallo,

gibt daszu irgendwo was zum Nachlesen ?? ich habe schon bei google geschaut aber nichts gefunden !

die erste Kündigung ist unwirksam

Hier steht was anderes:

Falsche Kündigungsfrist angewendet

Wird durch ein Versehen oder auch z.B. wegen einer unvorhersehbare Verzögerung beim Zugang des Schreibens die Kündigungsfrist falsch angegeben, so bleibt die Kündigung nach wohl überwiegender Ansicht dennoch wirksam (OLG Ffm NJW-RR 1990, 337, Hamm MDR 94,56). Die Kündigung wird - statt zum engegebenen Zeitpunkt - erst zu einem späteren Zeitpunkt (bei dem die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist eingehalten ist) wirksam. Man nennt dies Umdeutung der unwirksmen (verfristeteten) Kündigung in eine wirksame (fristgerechte) Kündigung.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/k_frist.htm

@anitari

Das halte grundsätzlich für äußerst fragwürdig. In diesem Fall mag das zutreffen, da der Vermieter offensichtlich auch bei einem späteren Termin an der Kündigung festhalten will. Aber grundsätzlich kann man nicht eine Willenserklärung per Beschluss einfach so umdeuten, ohne zu erforschen, ob der Erklärer dies überhaupt will. Denn es gibt genügend Beispiele, wo der Kündigende eine Kündigung nur zu genau dem Zeitpunkt will und diese sonst nicht ausgesprochen hätte. Ich würde mich vehement dagegen Verwahren, dass jemand meinen freien Willen einfach so umdeutet, ohne mich zu fragen, selbst wenn es ein Fehler wäre. Ich bleibe dabei, eine Kündigung mit falscher Kündigungsfrist ist eine Willenserklärung definierten Inhalts und kann nicht einfach umgedeutet werden, sie gilt nur mit genau diesem Inhalt...

@MosqitoKiller

Achtung ! der Fragesteller hat angegeben, dass die streitbefangene Wohnung in einem Zweifamilienhaus als Einliegerwohnung vermietet wurde. Wahrscheinlich haben die Vermieter diesen besonderen Umstand noch nicht gewürdigt. Siehe Kündigungsfristen.

@Gerhart

Das ändert nichts, da der Vermieter offensichtlich gem. § 573 BGB kündigen will. Wenn er gem. § 573a BGB kündigen will, muss er das auch schreiben und in der Kündigungsfrist entsprechend berücksichtigen...

§ 573a BGB:

"(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird."