Mietverhältnis eher beenden - Sonderkündigungsrecht für Vermieter nach §573a BGB?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wie ich deinem Zwischenkommentar entnehme, spekulierst du auf deine außerordentliche und fristlose Kündigung aufgrund eines "unverhältnismäßig zerrütteten Mietverhältnisses".

Wenn die nachbarschaftlichen Bedingungen so schwer geschädigt sind, dass ein Zusammenwohnen Tür an Tür nicht mehr möglich ist, dann mag diese Begründung durchaus zutreffen, wobei die subjektive Sichtweise dabei eine Rolle spielt, wenn keine hinlänglichen Beweise und Zeugen vorhanden sind.

Will der Vermieter das nicht so sehen, dann wird er den Kündigungsgrund nicht anerkennen und auf Fortsetzung des MV bis zum 31.07.2015 für den Fall deinen ordentlichen Kündigung (du brauchst dazu keinen Grund) klagen. Vermutlich wirst du dann 2 Monatsmieten + AG und RA-Kosten zahlen müssen, wenn du dennoch zum 1.6.15 umgezogen bist. 

Ich denke mal, dass ich es dabei belassen werde. Ich habe ihr schriftlich mitgeteilt, dass ich das Mietverhältnis eher beenden möchte. Ich hoffe, dass sie damit einverstanden sein wird. Ansonsten werde ich die Wohnung fristgericht zum 31.07.15 kündigen.

Ich habe da noch ein anderes Anliegen.. Sie behauptet, dass ich ihre Badewanne durch Kratzer zerstört habe. Kann da rechtlich was auf mich zukommen? Ich meine Beweise hat sie nicht. Ich habe nur einen Kratzer verursacht, dieser ist aber lt. § 548 BGB durch den gewöhnlichen Gebrauch entstanden.

@Schweini2015

Kratzer sind nach meiner Meinung nicht das Ergebnis der üblichen Abnutzung durch Gebrauch der Mietsache. Wenn es keine Protokollierung der Herausgabe der Mietsache mit Beginn des Mv gibt, die bereits erhebliche Gebrauchsspuren an der Badewanne festgestellt hat, dann bist du in der Pflicht Schäden zu beseitigen. Emaille kann repariert werden. Da muss nicht die Badewanne ersetzt werden. Im Ernstfall wäre ohnehin nur der Zeitwert zu ersetzen und es könnte deine Haftpflichtversicherung einspringen, wenn du Mietschäden mitversichert hast.

@Gerhart

Es gibt keinen Mietvertrag und auch kein Abnahmeprotokoll. Sie kann mir nicht beweisen, dass ich einen Kratzer verursacht habe.

@Schweini2015

Dieser Kommentar ist nicht stichhaltig: Der Mietvertrag existierte sehr wohl, denn du hast in der Wohnung gewohnt und Miete bezahlt.

Dafür werden sich durch die Vermieter zudem mehrere Zeugen finden lassen. Wenn du ohne Rückgabeprotokoll ausgezogen bist, dann können auch Zeugen belegen, dass der Kratzer bei deinem Auszug durch den Vermieter festgestellt wurde. Ein fehlendes Einzugsprotokoll hätte dich entlasten können. 

@Gerhart

Ich habe aber ja auch mehrere Zeugen, das beim Einzug schon Kratzer vorhanden waren. Es gibt kein Einzugprotokoll... Daher doch Aussage gegen Aussage oder?

@Schweini2015

Nein, Aussagen von glaubwürdigen Zeugen, dass die Kratzer schon bei Einzug an der Badewanne vorhanden gewesen sind, entlasten dich. Damit steht hier nicht Aussage gegen Aussage.

@Gerhart

Ich habe glaubwürdige Zeugen, die mir beim Einzug in die Wohnung geholfen haben. Reicht das diese anzugeben?

@Schweini2015

In einer vorgerichtlichen Auseinandersetzung solltest du lediglich mitteilen, dass diese Zeugen bereitstehen. Das dämpft den Eifer der Gegenpartei als Kläger einen Zivilprozess anzustrengen.

@Gerhart

Wie ist es denn bei der Nebenkostenabrechnung? Das Mietverhätnis begann im April 2014. Der Vermieter erhält die Abrechnungen der Nebenkosten von den Versorgern im März jeden Jahres. Ich möchte gerne zum 31.05.15 ausziehen. Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung bei mir eingegangen sein.

@Schweini2015

Dein Auszugstermin bestimmt nicht die Übergabe der BK-Abrechnung sondern hier dem Kalenderjahr folgend für 2014 als spätesten Termin den 31.12.2015 und für 2015 den 31.12.2016.

Sie hat mir das Mietverhältnis nach dem Sonderkündigungsrecht für Vermieter nach §573a BGB zum 30.09.2015 gekündigt. Gibt es eine Möglichkeit das Mietverhältnis eher zu beenden? 

Ja, im Regelfall durch zwei Möglichkeiten.

Entweder Du kündigst fristgerecht zum 31. Juli oder Ihr vereinbart ein Mietaufhebungsvertrag.

Vielleicht ist der Vermieter ja froh, wenn Du früher ausziehst, weil er vorher noch renovieren möchte.

MfG

Johnny

Gibt es eine Möglichkeit das Mietverhältnis eher zu beenden?

Ja. Indem Du selbst fristgerecht kündigst. Was momentan allerdings frühestens zum 31.7.2015 möglich ist.

Einen Aufhebungsvertrag, wenn sich denn beide Parteien einig sind, kann man aber zu jedem Zeitpunkt abschließen. 

Du kannst bis 3. Werktag Mai zum 31. Juli kündigen. Die KF des Vermieter verlängert sich von normal 3 Monaten um 3 auf 6 Monate, also zum 30. September. Davon unbenommen ist dein Kündigungsrecht mit der gesetzlichen Frist. Das alles gilt so natürlich nur dann wenn kein wechselseitiger Kündigungsverzicht vereinbart ist oder der Mietvertrag befristet wäre.

Wenn beide Parteien einverstanden sind geht das auch schneller. Falls nicht kann man eventuell früher raus wenn das "Mietverhältnis unverhältnismäßig zerüttet" ist. Das in Anführungsstrichen ist übrigens kein Witz, sondern steht so in einem Gerichtsschreiben dass ich bei meinem letzten Mietstreit bekommen habe.