Mietrecht und Rücktritt eines Mietvetrags (bewegliche Sachen)?
Hallo Liebe Leute,
bräuchte mal euren Rat bzgl. Mietrecht.. gemietet wurde ein Snowboard was komplett falsch Montiert wurde (sprich es wurden zwei gleiche Bindungen montiert, es sollten aber eine linke und eine rechte Bindung montiert werden) und Snowboard Schuhe. Da durch diese Fehl -Montierung eine nicht ordnungsgemäße Fahrt möglich war und es sogar zum Sturz kam, möchte Ich nun im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten bzw. nicht Zahlen! Musste zudem vor Ort noch zusätzlich ein neues Snowboard Mieten um ordnungsgemäß zu fahren.. zusätzlich neue Snowboardschuhe. Muss ich die Snowboard Schuhe im nachhinein zahlen wenn ich die zusammen gemietet habe mit dem passenden Snowboard? oder habe Ich das recht komplett zurückzutreten und die Miete für beide Gegenstände zu verweigern?
Habe einige BGB Gesetzestexte gelesen, wurde aber nicht ganz schlau dadurch, da Ich nichts über bewegliche Mietgegenstände und deren falsche "Montierung" gelesen habe. Es wurde mir sogar im mehreren Stores vor Ort (am Skigebiet) bestätigt das diese Montierung überhaupt nicht üblich ist und eine sichere fahrt dadurch nicht gewährleistet ist..
Weiß einer den genauen Gesetzestext Auszug, sodass man ordentlich beim "Vermieter" argumentieren kann?
4 Antworten
§535 I BGB verpflichtet den Vermieter dazu die Sache in einem „zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ zu überlassen, ein Sachmangel liegt demnach gem. §536 I 1 BGB vor, wenn dies nicht der Fall ist. Wenn es stimmt, dass mit der vorgenommenen Montierung keine sichere Fahrt möglich ist, dürfte das erfüllt sein. Schließlich ist der vertragsgemäße Genrauch eines gemieteten Snowboards regelmässig die sichere Benutzung auf der Piste, bei der keine Unfallgefahr vom Snowboard ausgeht.
Bei Sachmängeln muss jedoch grundsätzlich erst einmal die Möglichkeit der Nachbesserung durch den Vermieter eingeräumt werden.
Problematisch könnte darüber hinaus der §536b BGB (insbesondere Satz 3) werden. Nimmt der Mieter die Sache an, obwohl er den Mangel kennt, können Gewährleistungsrechte (Mietzinsbefreiung und Schadenersatz statt der Leistung) ausgeschlossen sein.
Dies findet gem. §543 IV BGB auch auf die außerordentliche Kündigung Anwendung. Diesbezüglich ist also fraglich, warum bei der Annahme des Snowboards hinsichtlich der Montierung nichts beanstandet wurde. Selbst wenn sich der Mangel erst während der Mietzeit zeigte ist gem. §543 c BGB eine unverzügliche Mängelanzeige erforderlich.
Ein Rücktritt kommt nur vor der Überlassung der Mietsache in Betracht, danach wird er durch die Kündigung verdrängt.
Moin,
du hättest den Mangel unverzüglich anzeigen iSd § 536c BGB müssen. Da dies unterblieben ist, stehen Dir im Nachhinein keine Mängelgewährleistungsrechte zu, vgl. § 536c Abs. 2 BGB.
Okay, das hast du nicht erwähnt in der Fragestellung. Aber selbst wenn du den Vermieter unverzüglich mach erkennen des Mangels informiert hast, gilt dennoch dass du ihm die Möglichkeit zur Nachbesserung geben musst. Dass du 900km weit weg in Ski Gebiet fährst, kann dem Vermieter nicht zur Last gelegt werden. Ausnahme gilt lediglich, wenn der Vermieter jegliche Nachbesserung ablehnt.
Grundsätzlich musst du dem Vermieter die Möglichkeit geben, nachzubessern.
möglichkeit war nicht gegeben, da Mietort und der Ort, wo Ich den Mietgegenstand benutzt habe, 900km weit entfernt waren und Ich es erst im Nachhinein bemerkt habe..
oder meinst du, das er den "Preis" nachbessern kann?
Das ist erstmal nicht das Problem des Vermieters. Was sagt der denn dazu?
Der Verleiher hätte dich auch an einen Fachbetrieb am Urlaubsort verweisen dürfen oder seinen Mechaniker vorbeischicken, der das Board vor Ort mängelbeseitigt.
Du hast ihm keinerlei Möglichkeit dazu gegeben gegeben und zahlst daher alle Anmietungen selbst.
Zwar schuldet dir der Verleiher die versprochene Leistung, § 241 I BGB. N. § 281 I 1 BGB hättest du ihm aber "eine angemessene Frist zur Nacherfüllung" setzen müsen.
Insoweit scheitert jedweder Schadensersatzanspruch.
G imager761
ist mit Anzeigen, das Informieren des Vermietern gemeint? falls ja wurde dies erlegigt