Mietrecht: Schimmel im Wandschrank

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Deine Rechte würde ich in dem Fall mal außen vor lassen, denn der Schrank ist ja wohl nicht so ohne weiteres zu entfernen, und die Türen ganz wegmachen nicht in Deinem Sinn, vermute ich.

Ich würde die Schrankwand mit 70%igem Alkohol abreiben und dann Socken mit Salz füllen und im Schrank verteilen. Jeden Morgen, wenn Du lüftest, den Schrank auch kurz öffnen.

Dieser Umstand dürfte leichter wiegen, als der Ärger, den man hat, wenn man sein Recht durchzusetzen versucht. Ich würde aber den Vermieter mal ganz arglos fragen, ob ihm dazu auch noch was einfällt ;-).

Leider muss ich sagen, gibt es hier keine gesetzlichen Grundlagen. Das heißt, ein Vermieter kann den Wandabstand nicht vorschreiben - sinnvoll wäre das aber.

Kannst du den Schrank an eine andere Wand stellen oder mit etwas Abstand zur Wand?

Doch! Du beschädigst sein Eigentum durch unwissenheit und farlässigkeit !! Unwissenheit schützt vor Strafe nicht ! Jeder weiß das man an eine Aussenwand keine Schränke stellt!! Erzähle das blos nicht deinem Vermieter sonst ist er morgen da und macht dich haftbar ! Mfg. Ein Vermieter

Es ist ein Schrank der in die Wand eingebaut ist

@jennska90

Sebst oder vom Vermieter ?

@schoschi06

Ich gehe mal davon aus das der schrank zum festen Inventar gehört ! In diesem Fall ist natürlich der Vermieter zu abschaffung des Mangels verpflichtet(expliziet bei Schimmel)! Er wird die Schranktüren entfernen! kannst du mit seinem Einverständniss auch selbst machen!

Doch, das kann der Vermieter, hier fehlt ganz eindeutig die Luftzirkulation. Da der Wandschrank auch noch dem Schlafzimmer angeschlossen ist, fehlt auch Heizung von innen. Ich würde an Deiner Stelle tagsüber den Schrank offen lassen.

Das verstehe ich nun nicht. Was bitte soll denn ein Vermieter zusätzlich zu den gesetzlichen Vorgaben bzw. der herrschenden Meinung verlangen. Das reicht doch völlig aus, oder? Siehe ggf. auch: Es muss gewährleistet sein, dass keine Schäden durch die Untertemperaturen eintreten. Für einfrierende Wasserleitungen oder Feuchtigkeitsbildung an den Wänden – sprich vorhersehbare Schäden aufgrund der Kälte – sind in solch einem Fall die Mieter/innen verantwortlich (LG Berlin, Urteil vom 14.09.2007, AZ: 63 S 359/06).