Mietrecht nach Tod des Nießbrauchers?

4 Antworten

Ihr habt m.M. nach was vergessen: Unabhänging davon, wer der Eigentümer ist (z.B. einer der Erben oder ein nicht - mehr - Erbberechtigter), der Mietvertrag, sofern er mit dem Nießbrauchberechtigten als Vermieter abgeschlossen wurde, läuft bis zu einer Kündigung durch alle Erben (einer reicht nicht), durch die Mieter oder eben wie hier erwähnt durch den/die Eigentümer weiter. Die Erben (und auch nicht die Mieter) haben aber kein gesondertes Kündigungsrecht und müssen sich an den Mietvertrag halten - der Nießbrauch, also die Mieteinnahmen fließen aber dem Eigentümer zu, weil ja der Nießbrauch mit dem Tod beendet ist. In jedem Falle sind die unterschiedlichen Kündigungsfristen einzuhalten (Vermieter je nach Dauer des Mietvertrages, Mieter immer drei Monate, kürze Vereinbarungen sind ungültig).

Grundsätzlich läuft der Mietvertrag weiter, aber: Wenn der Mietvertrag ohne Mitwirkung der Eigentümer zu Stande kam, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht, d.h. die Eigentümer könnten Deinem Mieter unter Einhaltung der gesetzliche Kündigungsfrist kündigen.

d.h. die Eigentümer könnten Deinem Mieter unter Einhaltung der gesetzliche Kündigungsfrist kündigen.

Aber nur aus wichtigem Grund.

@anitari

Aus wichtigem Grund kann man immer kündigen. In diesem Fall besteht aber ein Sonderkündigungsrecht, das ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden kann.

Was ändert sich nach meinem Tod für den Mieter dem ich als Nießbraucher eine Wohnung vermietet habe?

Außer dem Namen des Vermieters und evtl. ein anderes Konto wohin er die Miete überweisen muß, nichts.