Mietrecht nach Tod der Mutter?

5 Antworten

Wie sieht es denn nach dem Tod meiner Mutter aus, muss ich als einziger Sohn den Mietvertrag kündigen, Miete weiterzahlen oder Forderungen aus Renovierung etc. übernehmen?

Korrekt.

Gemäß § 564 BGB trittst Du als Erbe automatisch in das Mietverhältnis ein, d.h. Du übernimmst alle Recht und vor allem Pflichten. Dazu gehört dann auch die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses und die Zahlung der Miete.

Falls er das Erbe ausschlägt muss er natürlich keine MIete zahlen.

@Halbammi

ebenfalls korrekt, darf dann aber auch nicht die Wohnung betreten.

trittst Du als Erbe automatisch in das Mietverhältnis ein

Das ist ein Irrtum, der Erbe erbt , er tritt nicht in das Mietverhältnis ein. Wenn der FS mit der Mutter in deren Wohnung zusammengelebt hätte, könnte er in das Mietverhältnis eintreten mit allen Rechten und Pflichten. Der V. könnte die Wohnung wegen des Todes der Mutter nicht kündigen

Du musst den Vermieter den Todesfall mitteilen, dadurch ist der Betrag dann aufgelöst

Geht völlig an der Rechtslage vorbei.

Nein, siehe richtige antworten der anderen.

Als einziges Kind Deiner Mutter, darfst Du davon ausgehen, dass Du der gesetzliche Erbe Deiner Mutter bist.

Lt. §564 BGB hast Du dann 1 Monat ab Kenntnis vom Tod der Mutter Zeit, das Mietverhältnis fristgerecht (3 Monate) zu kündigen. Der Vermieter kann das Gleiche Dir gegenüber tun, wenn er sicher stellen will, dass das Mietverhältnis möglichst bald endgültig beendet sein soll. In dieser Zeit, also in der Zeit der Kündigungsfrist, bist Du als Erbe der neue Mietvertragspartner des Vermieters mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben.

Nachdem das Testament eröffnet ist und auch sonst alles bekannt ist, was Deine Mutter sonst noch hinterlassen hat, nämlich jede Menge Schulden, lehnst Du die Erbschaft ab. Somit bist Du nicht berechtigt die Wohnung zu kündigen, auch nicht, sie zu betreten und schon gar nicht, irgend etwas daraus an Dich zu nehmen.

Die ganze Hinterlassenschaft fällt an den Staat. Der Vermieter kann die Wohnung auflösen und sich Kostenersatz durch Verwertung der in der Wohnung noch vorhandenen Habe verschaffen. Was als Einnahmen über die Kosten hinaus geht, muss er abliefern.

Wenn ein Vermieter es genau nimmt, wird er nach Bekanntwerden des Todes seiner Mieterin die Wohnung sicher verschließen und Erben erst dann den unbeaufsichtigten Zutritt gewähren, wenn diese mit Erbschein ihren Status belegen können.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Wenn du ihr Erbe antrittst (also nicht offiziell ausschlägst) dann erbst du quasi den Mietvertrag und du musst dich um alles kümmern. Ob du renovieren musst etc. ergibt sich aus dem Mietvertrag.

Du hast keinen Vertrag mit dem Vermieter, also musste nur die Wohnung so schnell wie möglich leer räumen (lassen). Da die Miete im Voraus gezahlt wird kommt auf dich maximal eine Monatsmiete zu, wenn du das Erbe ausschlägst gar nichts.

Wenn man das Erbe ausschlägt muss man sich nur im Klaren darüber sein, dass man dann auch kein Recht auf den Inhalt der Wohnung hat. Man darf sie noch nicht mal betreten.

Wenn er das Erbe antritt, dann geht das Mietverhältnis automatisch auf ihn über. Die Kündigungsfrist beträgt dann auch hier 3 Monate.

Wenn er das Erbe ausschlägt, darf er die Wohnung nicht betreten, geschweige denn beräumen lassen.