Mietrecht: Hausverbot auf Parkplatz durch gewerbetreibenden Mieter möglich?
Hallo,
ich bin in einem großen Gewerbegelände seit vielen Jahren Mieter einer größeren Gewerbeeinheit. Auf dem gesamten Gelände befinden sich insgesamt ca. 5 Unternehmen die ebenfalls Gewerbeeinheiten gemietet haben. Ein großer Parkplatz in der Mitte ist für alle da.
Seit ca. einem Jahr verärgert die Polizei viele meiner Kunden da diese neben der Zufahrt zum Hof Radarkontrollen durchführt und die erwischten "Sünder" auf unseren Hof lenkt um abzukassieren. Wenn es sich dabei um einen meiner Kunden handelt kommen diese danach sehr verärgert und denken teilweise sogar das ich dies unterstütze da ich die Polizei noch nicht vom Hof gejagt habe.
Ich bin bereits mehrmals zu den Polizisten gegangen und habe diese freundlich gebeten den Hof zu verlassen, da diese meine Kunden verärgern. Da ich jedoch nicht der Eigentümer bin wurde mir gesagt: "Schreiben Sie einen Beschwerdebrief an den Polizeipräsidenten"...
Kann ich der Polizei nicht einfach "Hausverbot" geben? Diese müssten dann die rausgewunkenen Fahrzeuge auf andere Flächen geleiten und würden meine Kunden nicht weiter verärgern. Oder geht dies nicht da der große Parkplatz nicht im Mietvertrag als gemietete Fläche vermerkt ist?
Vielen Dank und freundliche Grüße
7 Antworten
Also der Parkplatz ist nicht mitvermietet, da kannst Du leider kein Verbot aussprechen. Das kann dann nur der Eigentümer des Parkplatzes. Ich würde anregen, das alle Gewerbetriebenden, die auch den Parkplatz nutzen, sei es für Kunden oder Mitarbeiter, bei dem Vermieter vorsprechen, ob der evtl. bereit ist, dem Treiben der Polizei ein Ende zu setzen. Man könnte evtl. an der Einfahrt ein Schild aufstellen "Nur für Besucher und Mitarbeiter".
Danke für den Stern.
Wenn der Parkplatz durch Jedermann einfach so befahrbar ist, ist dieser, auch wenn er in privatem EIgentum steht, öffentlicher Verkehrsraum. Die Polizei ist auch auf öffentlichem Verkehrsraum tatsächlich zuständig und voll handlungsbefugt.
Jeder unbeschrankte Supermarktparkplatz z.B. ist öffentlicher Verkehrsraum. Du kannst der Polizei in öffentlichem Verkehrsraum nichts verbieten, eher umkekehrt.
Wenn ihr das nicht wollt, macht das Tor, das dort ja sein soll, einfach zu. Steht es offen, ist der Bereich öffentlich.
Und wenn Deine Kunden über das Vorhandensein der Polizei bei Dir in der Gegend verärgert ist, liegt an der sittlichen und moralischen Einstellung Deiner Kunden, nicht an der Polizei.
BGH VRS 22, 185 NZV 1998, 418 -> Definition "Öffentlicher Verkehrsraum"...
Das Gelände gilt als öffentlicher Verkehrsraum obwohl direkt am Tor ein Schild steht was besagt das dies Privatgelände ist?
Ja, trotzdem. Solange das Tor geöffnet ist und Jedermann dort jederzeit reinfahren kann ist es öffentlicher Verkehrsraum - genauer gesagt tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum.
Erst wenn eine Zufahrtsbeschränkung besteht, also Tor zu, Schranke, etc, welche auch nicht einfach jedem öffnet (z.B. Parkhäuser), erst dann ist es keiner mehr
Das heisst die Polizei benötigt auch keine Genehmigung vom Vermieter um auf unserem Parkplatz zu "Kontrollieren" ? Eine Schranke ist übrignes auch vorhanden nur ist diese offen (ebenso wie das Tor). Sonst kommen die Kunden ja nicht rein :)
Die Polizei kann und darf den Parkplatz für die Kontrollen nutzen! Nur wenn eine bauliche Maßnahme, wie eine Schranke oder ein geschlossenes Tor vorhanden wären, würde es sich um nicht öffentlichen Verkehrsraum handeln. Es ist aber auch typisch für Autofahrer, die Schuld bei der Polizei statt in ihrem eigenen Fehlverhalten zu suchen!
das ist sache des vermieters/ eigentümers
Es ist nicht dein Parkplatz und du hast ihn nicht gemietet, da sind deine Rechte eigentlich klar. Du kannst dagegen nichts machen, der Besitzer des Parkplatzes sehr wohl ...
Welches Gesetz stützt deine Meinung?