Mietrecht bei abwasser in der Wohnung?

3 Antworten

Vielleicht hilft dfir diese Seite etwas weiter.

https://mietminderungstabelle.de/Mietminderung_bei_Wasserschaden.art46.html

und vor aelen diese : https://mietminderungstabelle.de/Mietminderung_bei_Wasserschaden.art46.html

bei dem lezteren sind gerichtliche Urteile zu lesen.

Hier ua ein Beisspiel:

Amtsgericht Friedberg, Urteil vom 06.07.1983 - C 389/82 -

Ist der Gebrauch einer Wohnung wegen einer Wasserüberschwemmung für zwei bis drei Wochen stark eingeschränkt, so kann der Mieter die Miete um 80 % mindern. Dies hat das Amtsgericht Friedberg entschieden.

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Im zugrunde liegenden Fall kam es zu einer Überschwemmung in einer Wohnung. Grund für die Überschwemmung waren starke Regenfälle ("Jahrhundertregen"). Der Teppichboden der Wohnung wurde komplett mit Wasser und Sand überschwemmt. Es bildete sich ein unerträglicher Geruch, der den Gebrauch der Wohnung für ca. zwei bis drei Wochen beeinträchtigte.

80 % Mietminderung

Das Amtsgericht Friedberg urteilte, dass der Mieter bei diesem Ausmaß der Überschwemmung eine Mietminderung von 80 % geltend machen könne.

Keine Verpflichtung zum Heizen im Hochsommer

Es präzisierte, dass es Aufgabe des Vermieters sei, den Schaden zu begrenzen und dass der Mieter nicht verpflichtet sei im Hochsommer zu heizen, um ein schnelles Trocknen des Teppichbodens zu ermöglichen.

Viele weitere Urteile rund um das Thema Mietminderung finden Sie auf der DAWR-Mietminderungstabelle ».

Super vielen Dank das werde ich mir durchlesen

Sofern der Regenwasserabfluß im öffentlichen Verkehrsraum liegt, ist dessen Reinigung Sache der Stadt.

Liegt der Abfluß auf dem privaten Grundstück, ist der Eigentümer für die Reinigung zuständig.

Sie sollen sich so oder so gegen die Folgeschäden versichern.