Mietrecht, außergewöhnlicher Fall einer Gartennutzung?

4 Antworten

Der Fleiss verdient eigentlich Belohnung aber

ohne schriftl Vereinbarung liegt die Beweislast für eine mündl Vereinbarung beim Mieter. Will der Vermieter nicht mitspielen bleibt noch der Versuch andere Nutzer zur freiwilligen Mithilfe zu bewegen.

das ist tatsächlich ein etwas kniffliger Fall, der aber recht einfach gelöst werden kann.

Der Vermieter will so wenig wie möglich mit der Angelegenheit zu tun haben.

Dann erstellt doch mit ihm zusammen eine Vereinbarung zur Gartennutzung. In dieser steht dann, daß die Mieter, die den Garten nutzen möchten, sich an der Pflege zu beteiligen haben.

Gleichzeitig macht Ihr ein Gartenpflege-Schild, das weitergegeben wird, wenn ein Mieter z.B. den Rasen gemäht hat.

Der Vermieter freut sich, weil ihr so fleißig seid. Was er damals so dahin gesagt hat, hat keine rechtliche Bedeutung. Ihr dürft den Garten nutzen und alle anderen Bewohner, denen es nicht ausdrücklich untersagt ist, auch.

Eine Vereinbarung mit anderen Mietern zur gemeinsamen Pflege wird nicht funktionieren. Aber ihr könnt mit dem Vermieter eine Vereinbarung treffen, dass ihr die Pflege übernehmt, dafür Geld bekommt und die anderen Mieter müssen für die Pflege der Grünflächen mit zahlen.

Ein Exklusivrecht zur Gartennutzung kann Euch der Vermieter vermutlich schon deswegen nicht geben, weil er die Mitnutzung den anderen vermutlich nicht entziehen kann.

Achja, der Vermieter hat kein Interesse ein alleiniges Nutzungsrecht zu
vereinbaren um die anderen Mieter nicht zu benachteiligen.

Und was genau ist hier nun die Frage? Ohne ein mietvertrgliches
Alleinnutzungsrecht darf jeder Mieter des Hauses den Garten als Teil der
nichtvermieteten Geminschäftsfläche nutzen.

Der VM könnte allenfalls euren Einsatz zum Mindestlohn honorieren (Mietnachlass).

G imager761

"Ohne ein mietvertrgliches 
Alleinnutzungsrecht darf jeder Mieter des Hauses den Garten als Teil der nichtvermieteten Geminschäftsfläche nutzen."

Diese Duldung kann der Vermieter leider jederzeit widerrufen.