Mietrecht - Tapete entfernen, streichen oder belassen?

6 Antworten

Wenn so im MV stehend, verlieren sämtliche Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen ihre Wirksamkeit (Summierungseffekt). Die Wohnung ist nur besenrein und mit ungep. Fenstern und unverschlossenen Bohrlöchern zurück zu geben. Nur wenn eine tatsächliche Individualvereinbarung, die auch explizit verhandelt worden sein muss, würde Anderes bedeuten. Das ist wohl nur bei einem von 1000 MV der Fall. Also, nix da mit weiß streichen etc..  

wir ziehen aus unserer Mietwohnung aus. Im Mietvertrag steht, dass alle Tapeten von den Wänden vor Übergabe zu entfernen sind.

„Am Ende der Mietzeit sind alle Tapeten zu entfernen“

Wie bei der Endronovierung gilt auch hier: Sie müssen gar nichts tun. Die Klausel gilt als „unangemessene Benachteiligung“ der Mieter. (BGH VIII ZR 152/05; BGH VIII ZR 109/05).

Das gilt aber in der Regel nur bei einem Formularmietvertrag.

Quelle:

http://www.bild.de/geld/immobilien/mieterrecht/das-muessen-sie-beim-auszug-wissen-31400534.bild.html

MfG

johnnymcmuff

Wenn das ein vorgefertigter Vertrag war, dann ist die Klausel unzulässig. Ist es aber eine individuelle Vereinbarung sieht das anders aus.

Wenn die Tapeten nicht runter müssen, dann müsst ihr aber trotzdem in einer "neutralen" Farbe streichen. Weiß ist zwar am sichersten, aber wenn die Wände beige oder so sind ist das auch in Ordnung.

Es ist eine individuelle Vereinbarung, die zusätzlich zum standardisierten Mietvertrages abgeschlossen wurde.

@membersound

Wie und in welcher Form geschah das? Wurde dazu separat verhandelt? Wurde das "nur" zusätzlich reingeschrieben?

Ich zweifle an der Rechtmäßigkeit bzw. Wirksamkeit. Stell doch mal hier ein Foto ein.

Allerdings, es ist zu beachten, dass gemäß jüngerer Rechtsprechung des BGH eine Wohnung bei Auszug nicht zu renovieren, wenn sie bei Einzug nicht renoviert wurde. 

Das bedeutet, es ist, weil bei dir zutreffend, unrenoviert zurück zu geben.

Für sich gesehen bilden die starren Fristen ebenso die Unwirksamkeit der Klauseln.

Wenn das ein vorgefertigter Vertrag war, dann ist die Klausel unzulässig.

So pauschal ist das nicht richtig. Es kommt immer auf die genauen Umstände an. Auch in einem Formularvertrag kann das wirksam vereinbart sein.

ist das heute noch rechtskräftig? WIr haben gehört, dass diese Klausel mittlerweile unwirksam ist.

Das kann man so pauschal nicht sagen. Wichtig wäre:

1. Wie habt ihr die Wohnung übernommen?

2. Wie ist der exakte Wortlaut der Klausel in eurem Vertrag?

Wir haben die Wohnung vor 3 Jahren im aktuellen Zustand übernommen; ein paar Wände haben einen neuen Anstrich bekommen.

Der Wortlauf ist: "Bei Beendigung der Mietzeit ist die Wohnung frei von Tapeten zurückzugeben. Sämliche Beschädigungen wie Bohrlöcher sind zu beheben."

@membersound

im aktuellen Zustand übernommen

Und das war renoviert oder unrenoviert? Gibt es sonst nichts zu Schönheitsreparaturen?

@DarthMario72

Alle Tapeten wie sie heute sind haben wir zum Einzug übernommen. Der Vormieter hat glaube ich 5 Jahre hier gewohnt.

Es steht zusätzlich im Vertrag, dass Schönheitsreperaturen alle 3 Jahre Küche/Bad, alle 4 Jahre Wohnraum, alle 5 Jahre Nebenräume fällig sind.

@membersound

Solche starren Fristen sind auf jeden Fall unwirksam. Und das nicht erst seit gestern.

@DarthMario72

OK, das ist schonmal gut zu wissen.

Dennoch gibt es eben diese Extraklausel, dass wir die Wohnung Tapetenfrei zu übergeben haben. Das ist ja der wichtigere Punkt...

@membersound

Da hat ja @johnnymcmuff schon einen Link gepostet. Ich denke, das beantwortet deine Frage.

Wenn diese Klausel individuell in den Mietvertrag reingeschrieben wurde, dann ist sie auch gültig. Ihr habt Euch damit beim Einzug zu einer Leistung verpflichtet, die ihr auch erbringen müßt.

Vermutlich hätte der Vormieter oder der Eigentümer die Tapeten andernfalls vor Eurem Einzug abmachen müssen. Da ihr aber die Wohnung so haben wolltet und der individuellen Bedingung zugestimmt habt, müßt ihr Euch jetzt auch daran halten.