Mietminderung, welche Höhe ist gerechtfertigt?

3 Antworten

Du zahlst sicher für beide Toiletten Miete. Demzufolge darfst du bei Nichtbenutzbarkeit der einen selbstverständlich die Miete angemessen mindern und das ab Inkenntnissetzung des Vermieters mit Fristsetzung zur Abhilfe.  Gegebenenfalls also auch rückwirkend (bis 6 Monate zulässig). Als Quote sehe ich hier durchaus bis zu 5% als angemessen. Kommt auf die Personalstärke an und ob auch Kundschaft zur Benutzung berechtigt  ist und wie weit beide T. voneinander entfernt sind.

Die beiden Toiletten sind im Objekt ca. 30m voneinander entfernt. 

Die Kundentoilette ist intakt. Betroffen ist die für Mitarbeiter/Personal, was aus insgesamt 3 Personen besteht. 

Gelegentlich nutzen aber auch (engere) Kunden diese, da die Alternative einfach "unschön" ist. 

Ist das hilfreich?

@AutohausErfurt

In dem Fall rate ich zu 3% Mietminderung. Du zahlst schließlich Miete, bist aber nicht 100pro auf diese angewiesen.

Lt. BGB ist ja die Miete automatisch gemindert, wenn die Mietsache in ihrem Gebrauch gemindert ist.

Ich denke schon dass man eine Mietminderung machen kann. Egal ob eine Ausweichmöglichkeit vorhanden ist oder nicht. Du zahlst ja schließlich auch anteilsmäßig für die Nicht-benutzbare Toilette mit. 

Welche Höhe weiß ich nicht, bin mal gespannt, ob noch Antworten diesbezüglich kommen, ansonsten Rechtsberatung oder Mieterverein befragen. Dort bekommst du in jedem Fall eine kompetente Auskunft. 

Da kann man Miete Mindern, da ein Mangel vorliegt. Bei gewerblichen Objekten muss es für beide Geschlechter getrennte Toiletten geben. Ist eine Toilette nicht zugängig kann die Miete vermutlich zu 100% einbehalten werden.

Wieso wartet ihr so lange?

In der Mietwohnung ist ohne WC = 100%