Um wie viel können wir die Miete bei einem Rohrbruch mindern?

3 Antworten

1) Zahlt Ihr auch schon seit dem 01.10. Miete? Eine Mietminderung kommt natürlich nur in Frage wenn Ihr auch schon Miete zahlt. Wo nichts gezahlt wird (z.B. weil die Wohnung für den ersten Monat auf Grund der Renovierung mietfrei ist) kann auch nichts gemindert werden.

2)  Ist der Mangel nur vorübergehend oder von Zeit zu Zeit auftretend (kurzfristiger Ausfall von Heizung oder Wasser), kommt eine Mietminderung in der Regel nicht in Betracht

Der Austausch der Rohre wird ja vermutlich nicht Monate dauern sondern innerhalb einer gewissen Zeit abgeschlossen sein. Insofern kann man hier von einer vorübergehenden Störung sprechen.

Dauert der Mangel längere Zeit an, dann muß die Mietminderung dem Vermieter angezeigt werden, so dass dieser angemessen Zeit hat den Mangel abzustellen. Erst danach darf eine Mietminderung erfolgen, die bei einer nicht nutzbaren Küche durchaus bis zu 50% betragen kann.

http://www.targum.de/ratgeber/mietminderung

Also der Mietvertrag läuft ab dem 15.10.2015.

Ist bis dahin alles fertig mindern wir natürlich nichts.

Die Handwerker kommen denke ich heute und schauen sich das an. Da wir im obersten Geschoss wohnen wird das bei uns ja auch als erstes fertig sein, da man immer von oben anfangen muss.

Das heißt ich schaue ob bis zum 15.10 alles fertig ist, wen nicht kann ich um 50% mindern bis die Arbeiten fertig sind?

WM 660 Euro dann errechne ich die Tage wie lange die Küche unbenutzbar war und ziehe von den Tagen dann die 50% Minderung ab?

Also z.B. Reparatur dauert noch bis zum 25.10 also 10 Tage. also 220 Euro - 50% > 110.. Demnach überweise ich dann für den Monat in der die Arbeiten noch waren 440 Euro. Richtig?

@Tschanaina

Nicht ganz richtig.

Am 15.10. kannst Du den Vermieter über den Mangel informieren und ihm eine angemessene Frist setzen bis wann der Mangel behoben sein muss. Diese Frist ist an den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Ist es ein Mangel, der schnell behoben werden kann, kann die Frist kürzer sein. Dauert die Behebung erfahrungsgemäß länger oder sind Handwerker um diese Jahreszeit nur schwer zu finden, ist dies zu berücksichtigen.

Da hier Handwerker zum Einsatz kommen müssen und der Austausch von Rohren erfahrungsgemäß länger dauert, wäre in Deinem Fall eine Frist von mindestens 8 - 14Tagen angemessen.

Erst für den Fall, dass die Küche nach Ablauf dieser Frist noch nicht nutzbar ist, kannst Du die Mietminderung ankündigen und dann auch durchführen. Allerdings nur so lange, wie der Mangel tatsächlich besteht.

Beispiel:

Beginn der eingeschränkten Nutzbarkeit am 15.10.2015. Sofortige Mitteilung an den Vermieter am 15.10.2015 mit Fristsetzung und Ankündigung der Mietminderung. Fristablauf am 29.10.2015 Beginn der Möglichkeit zur Minderung damit am 30.10.2015 Abschluss der Baumaßnahmen und volle Wiederherstellung der Nutzbarkeit der Mietsache (so dass Ihr mit dem Renovieren beginnen könnt) am 07.11.

Dann kannst Du die Miete auch nur um ein Viertel des Maximalwertes mindern, da die Einschränkung ja nicht über den ganzen Monat bestand.

Bei einer WM von 660,-- Euro und einer Minderung um 50% wäre das bei einer Woche Einschränkung (wie im obigen Beispiel) eine Minderung um 12,5 % also 82,50 Euro.

http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/mangel-der-mietsache.html


Übrigens: Für die Feststellung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, kommt es zunächst darauf an, was Mieter und Vermieter bei Mietvertragsabschluss als vertragsgemäß angesehen haben.

Wenn der Vermieter Euch also vor Vertragsabschluss über die Baumaßnahmen und deren voraussichtliche Dauer informiert hat und Ihr diesen Baumaßnahmen zugestimmt habt, dann kommt eine Mietminderung nicht in Frage.

Hier wäre es dann anzuraten gewesen gleich in den Mietvertrag eine Klausel aufzunehmen, dass die Miete erst nach Abschluss der Baumaßnahmen fällig wird oder eine Regel zur Minderung der Miete mit aufzunehmen.

Gleich vor dem Einzug noch eine Mietminderung??? Alles Achtung! Als Eigentümer wüsste ich mich zu wehren und würde Dir die Wohnung gleich wieder kündigen! Was kann der Vermieter dafür wenn ein plötzlicher Rohrbruch auftritt!!! Er lässt ihn beheben!

und würde Dir die Wohnung gleich wieder kündigen!

Mit welcher Begründung? Als Vermieter ist man da leider sehr eingeschränkt. Aber ich würde als Vermieter auch Mittel und Wege finden, den Mieter so schnell wie möglich wieder loszuwerden. Wer weiß, was da auf Dauer noch auf mich zukommt......

Das Mietverhältnis steht aber unter keinem guten Stern, wenn die neuen Mieter schon vor Einzug solche Zicken machen.  Ab wann läuft denn der Mietvertrag?