Mietminderung nachzahlen?
Frage:Muss ich bei berechtigten Wohnungsmangel - einbehaltenen 20% Mietkürzung - nach der Mangelbeseitigung durch den Vermieter an selbigen zurückzahlen?
Antwort:
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Rechtsfrage bei der E-Mail-Beratung der Deutschen Anwaltshotline, die ich auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts gern wie folgt beantworte.
Aus dem unten stehenden § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt sich die Mietminderung für den Fall, dass ein Mangel der Mietsache vorliegt, der die Tauglichkeit derselben nicht unerheblich mindert. Sofern also ein solcher Mangel vorlag, tritt die Mietminderung für die gesamte Zeit des Vorliegens des Mangels schon kraft Gesetzes ein. Allerdings gilt dies erst für die Zeit ab der Anzeige des Mangels gegenüber dem Vermieter. Diese Mangelanzeige müssten Sie darlegen und im Streitfall auch beweisen können, damit der Vermieter sich nicht darauf berufen kann, von einem Mangel nichts gewusst zu haben.
Sofern dies erfolgt sein sollte, ist die Mietminderung vorbehaltlich der Kenntnis von dem konkreten Mangel eingetreten und von Ihnen in keinem Fall mehr zurückzuzahlen. Erklären lässt sich das vor dem Hintergrund des Zwecks dieser Regelung. Die Mietminderung soll in erster Linie eine Entschädigung für Sie darstellen, da die Wohnung nicht die mietvertraglich geschuldete Beschaffenheit aufweist. Wenn der geminderte Betrag im Nachhinein von Ihnen zu erstatten wäre, wäre zum einen dieser Zweck nicht erfüllt und zum anderen hätten Sie als Mieter nur ein schwaches Druckmittel, wenn der Vermieter weiß, dass er nach erfolgter Mangelbeseitigung ohnehin die geminderte Miete vom Mieter bekommt, was ja dann nur auf eine Stundung der geminderten Miete hinausliefe.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es das letztgenannte deutlich schwächere Druckmittel tatsächlich auch neben der Mietminderung gibt, d.h. Sie könnten neben einer angemessenen Mietminderung für die Dauer des Vorliegens des Mangels auch von einem so genannten Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Sie könnten z.B., sofern ein Mangel (noch) vorliegt, eine gesamte Monatsmiete zurückhalten, bis der Mangel behoben ist. Diese wäre dann bei erfolgreicher Beseitigung des Mangels allerdings zurückzuzahlen. Dies ist aber eben nur als ein Hinweis der Vollständigkeit halber zu verstehen. Die Mietminderung müssen Sie selbstverständlich nach Mangelbeseitigung nicht zurückerstatten.
Frage zu oben stehenden Beispiel:
da ja demnach eine Geltendmachung der offenen Mietforderung nicht berechtigt war, kann eine bereits erfolgte Zahlung wieder zurück gefordert werden?
2 Antworten
Wenn die Sachlage gem. den ersten Absätzen nachweislich bestand, stellt sich erst einmal die Frage, warum mehr bezahlt wurde. Eine Mietminderung erklärt man doch aus dem Grund, weniger Miete zu bezahlen. Insofern kann ich die Frage zu der langen Erklärung des Anwalts nicht passend bzw. kausal nachvollziehen. Geht es um eine Nachzahlung des Einbehalts oder Rückbuchung von zuviel bezahltem?
Falls trotz schriftlicher und nachvollziehbarer Ankündigung der Minderung dennoch bezahlt wurde, würde ich den Zuviel bezahlten Betrag nicht zurückfordern, sondern - ebenfalls schriftlich - auf die folgenden Mieten anrechnen. Das scheint mir der einfachere bzw. stressfreiere Weg zu sein.
Die Statthaftigkeit eines angemahnten Sachmangels und etwaige Höhe dafür zulässigen Zurückhaltungsrechtes ( Kürzung der Kaltmiete ) müssen im Zweifel Gerichte in Hinsicht auf Zulässigkeit und angemessene Höhe p.M. klären nach ordnungsgemässer Mangelanzeige gegenüber dem Vermieter.
Daher empfiehlt es sich in solchen Sachen immer, den Minderungsbetrag bis zur ( rechtlichen ) Klärung der Sachlage immer gesondert auf einem Konto festzuhalten.