Mietminderung kurzfristig aufheben, ohne frist?
Seit 14. Monaten zahle ich eine verminderte miete von 520€ warm (eigentlich 720€) Da sich die komplette wohnanlage noch im Bauzustand befindet.
Die mängel in der Wohnung wurden beseitig. allerdings ist die Komplette wohnanlage noch nicht fertig, keine Grünanlagen, sowie das Treppenhaus ist noch nicht fertig und der Versprochene Aufzug ist auch noch nicht existen.
Da sich das "umlagefähige hausgeld" geändert hat möchte mein Vermieter die Miete erhöhen und die Mietminderung aufheben. Benachrichtigung über das vorhaben 10.03.16 in kraft treten soll es bis zum 01.04. die miete soll dann 712€ betragen.
- ist es rechtens Trotz dem Fehlenden Aufzug, und dem Bauzustand der Anlage die Minderung aufzuheben
- ist es rechtens die Aufhebung + Erhöhung so kurzfristig zu verlangen? gibt es für solche Änderungen nicht eine Frist von 3 Monaten?
PS. auf die erhöhte Kaltmiete, gewährt er mir auch noch 10% wegen fehlenden Aufzug, Meiner Meinung nach zu wenig. Meine Großeltern können mich nicht besuchen da. Wohnung im 2.Stock.
4 Antworten
Grundsätzlich kann eine Mietminderung nur bis zur Behebung der Mängel vorgenommen werden, aber nicht darüber hinaus. Insofern ist eine Frist ab wann wieder der volle Mietzins fällig wird unnötig. (Wäre z.B. das Warmwasser 5 Tage ausgefallen könnte man auch nur für diese 5 Tage die Miete anteilig mindern.)
Auch wenn Mängel bestehen könnte der Vermieter dennoch eine Mieterhöhung gem. § 558 BGB vornehmen.
Da der Vermieter hier die monatlichen Vorauszahlung der Nebenkosten anpasst, handelt es sich strenggenommen um keine Mieterhöhung. Der Vermieter ist zu einer Anpassung der monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen nach Erstellung der jährlichen Nebenkostenabrechnung gem. § 560 BGB berechtigt.
auf die erhöhte Kaltmiete, gewährt er mir auch noch 10% wegen fehlenden
Aufzug, Meiner Meinung nach zu wenig. Meine Großeltern können mich nicht besuchen da. Wohnung im 2.Stock.
Meiner Meinung nach liegt hier die Mietminderung nach der gängigen Rechtssprechung mit 10% etwas zu hoch. Die Höhe der Mietminderung richtet sich bei einem fehlenden oder defekten Aufzug auch nach dem Geschoß. Andere Gerichte sprechen z.B. bei einem defekten Aufzug im 2. Stock Mietern eine Mietminderung von 3% oder 4,45 % zu.
http://mietminderungstabelle.de/Mietminderung-Kategorie.Aufzug-Lift-Fahrstuhl.html
http://www.mietminderung.org/mietminderung-aufzug-defekt/
Die Minderung von 10 % bei defektem Aufzug entspricht in etwa der Praxis.
nicht wenn der Mangel schon bei Einzug bekannt war!
wichtig ist hierbei ob die Mängel schon bei Einzug vorlagen und erkennbar waren. Wenn ja spricht man hier von stillschweigender Akzeptanz und stellen somit KEINEN Mangel dar. die Mietminderung ist dann nicht rechtens. Stehen Aufzug,... was du bemängelst allerdings zugesichert im Vertrag kann die Sache anders aussehen.
"Bekannt" waren die Mängel bei einzug schon..
da das Gebäude saniert wurde.. Allerdings wurden sie bereits vor/wärend des einzugs gemeldet und eine Minderung vereinbart.
dann ging der bauträger pleite und das ganze zieht sich jetz seit 14 Monaten..
bei einzug hieß es noch: "in 2 wochen kommt der balkon in 8 die Grünanlagen und in 3 Monaten is alles fertig.."
Mein Vermieter trifft keine schuld.. is ja schließlich der bauträger der das verbockt hat.. mein frage ist.. ob die Aufhebung so kurzfristig rechtens ist.
Hintergrund: ich bin gerade dabei Eigentümer zu werden und in ca. 3 monaten wenn ich Meine aktuellen Mieter rausschmeißen kann zwecks eigenbedarf bin ich hier eh raus..
aber 200€ mehr in den nächsten 3-4 Monaten hatt ich nicht eingeplant.
klar ist das rechtens. wenn der Mangel beseitigt wurde ist eigentlich sogar sofort die volle Miete fällig!
das ist ja auch keine "klage"..
das ist mit den Mietern bereits vereinbart ;)
Sofern die Grünanlage und Zustand des Treppenhauses nicht mietvertrglich zugesichert sind, ist über ganau diesen Zustand (der Gemeinschaftsanlagen!) Mietvertrag geschlossen.
Eine mündlich in Aussicht gestellter Festigstellungstermin ist kein Zusicherung, nach Mängelbehebung der Wohnung steht dem VM der volle Mietzins zu.
Und selbstverständlich darf er die Miete nach gesetztl. Bestimmungen erhöht verlangen. Ist der Aufzug als verkehrswerte Eigenschaft der Mietsache funktionsuntüchtig, sind 10% Mietminderung tatsächlich angemessen.
G imager761
ach als kleiner Tipp: ne Klage auf eigenbedarf zieht sich ca 1-2 JAHRE eh die durch ist!