Mietmangel- Badewanne Aufgrund von alter unhygienisch / unbenutzbar -. Mieter oder Vermietersache? Siehe Details?

7 Antworten

Der Mieter kann nur für Kleinreperaturen verpflichtet werden, das steht dann im Mietvertrag...

Aber da gehts ja um was großes - also ist der Vermieter in der Pflicht u die Wanne scheint auch ihre beste  Tage hinter sich zu haben......  

Habt ihr nur wanne?

Reuther88 
Fragesteller
 29.10.2017, 22:36

Danke für deinen Rat,

Ja haben nur die Wanne

LG

imager761  30.10.2017, 08:01

Das sieht § 536c I, II BGB völlig anders :-O

.... teilweise. Es gibt schon einen kleinen Abzug alt für neu, aber die Masse trägt der Mieter durch sein Verschulden (verspätete Mitteilung).

Er möge einfach seine PH einbinden, die wird ihm sicherlich "helfen".

Vermieter sagt das wäre das Problem von K. und müßte er selber regulieren ( auswechsel der Badewanne selbst zahlen )Korrekt oder nicht

Korrekt. N. § 536c I 1 BGB hatte der Mieter K. den Mangel an der Mietsache unverzüglich anzuzeigen.

Da er dies über einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren unterliess und erst damit das erhebliche Schadensbild hervorrief, "ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet" und
ist insbesondere "nicht berechtigt, die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen", § 536c II BGB.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536c.html

G imager761

Maleficent666  30.10.2017, 11:17

Ähm..der Mieter hat den Mangel bereits bei Einzug angegeben

imager761  30.10.2017, 19:32
@Maleficent666

Ja, aber nur den der "Badewanne nicht im guten Zustand aber benutzbar."

Nicht aber die ersten Anzeichen schadhafter Emaille, die "über Jahre hinweg" (!) dazu führten dass sich "die Beschichtung der Emaille gelöst und sich Rost gebildet. an mehreren Stellen und auch großflächig.

Meint, hätte er die erste Schadstelle gemeldet und der VM Gelegenheit zu Emailreparatur gehabt, wäre dieses Schadensbild "an mehreren Stellen und auch großflächig" nicht entstanden.

Die durch jahrelange Untätigkeit erst irreparabel gewordene Wanne zahlt der Mieter gem. § 536c II BGB, da hat der Vermieter völlig Recht :-O

Irgendwas stimmt nicht. Die Emaille ist die Beschichtung, und die löst sich nicht einfach ab. Entweder es ist etwas anderes, dann ist es wahrscheinlich Vermietersache, oder die Emaille wurde gewaltsam beschädigt, dann ist es Sache des Mieters.

imager761  30.10.2017, 08:00

Doch, durch eine kleine Beschädigung kann Wasser eindringen und nach sechsjähriger Nutzungsdauer diesen großflächigen Schaden herbeiführen. Der fällt allerdings dem M an, der kein Abhilfe verlangte, dreisterweise nun aber eine neue Wanne :-(

imager761  30.10.2017, 07:58

Das sieht § 563c I, II BGB völlig anders.

beangato  30.10.2017, 09:11
@imager761

Was hat der Tod eines Mieters mit einem Ersetzen der Badewanne zu tun?

imager761  30.10.2017, 19:40
@beangato

Was regelt denn  § 563c BGB zum Tod des Mieters, Kluschei*er? Der Zahlendreher ist leicht erkennbar und der hier mehrfach benannte § 536c BGB einschlägig.

Aber wenn man nichts Substanttiertes beizutragen hat, sondern sachverhaltsfremde Urteilsammlungen verlinkt, kommentiert man wie du: 1 dumme Antwort und 0 Ahnung sind eben auch 10 gf-Punkte :-(.